Personen- und Sachschäden Musterklauseln

Personen- und Sachschäden. Sofern die betreffenden Staaten nichts anderes vereinbart haben, kann sich ein Staat vor ei- nem sonst zuständigen Gericht eines anderen Staates nicht auf Immunität von der Gerichts- barkeit in einem Verfahren berufen, das sich auf die Entschädigung in Geld für den Tod einer Person, für einen Personenschaden oder für einen Schaden an materiellen Vermögenswerten oder deren Verlust bezieht, wenn der Tod, Schaden oder Verlust durch eine dem Staat vor- geblich zuzurechnende Handlung oder Unterlassung verursacht wurde, die Handlung oder Unterlassung ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet dieses anderen Staates stattfand und die Person, welche die Handlung oder Unterlassung begangen hat, sich zum Zeitpunkt der Bege- hung im Hoheitsgebiet dieses anderen Staates aufhielt.
Personen- und Sachschäden. Der Arbeitgeber stellt dem/der MitarbeiterIn auch im Rahmen des mobilen Arbeitens von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, sofern und soweit das schadensursächliche Verhalten des/der MitarbeiterIn betrieblich veranlasst war und der/die MitarbeiterIn bzw. die in seinem/ihrem Haushalt lebenden Personen den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht haben.
Personen- und Sachschäden. Zudem besteht auch Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer für einen Personen- oder Sachschaden in Anspruch genommen wird. In diesem Fall beschränkt sich der Versicherungsschutz jedoch auf die Übernahme der notwen- digen Abwehrkosten. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen Umweltschäden oder Ansprüche wegen der Verletzung des Corporate Manslaughter and Corporate Homicide Act 2007.
Personen- und Sachschäden. 2.1. Xxxxxx, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen. 2.2. Beschädigung oder Vernichtung körperlicher Sachen.
Personen- und Sachschäden. Bosch deckt die aus dem mobilen Arbeiten erwachsenden Risiken so ab, wie es für be- triebliche Tätigkeiten am Standort im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen üblich ist. Die Haftung des Mitarbeiters sowie der in seinem Haushalt lebenden Personen für Be- schädigung und Abhandenkommen der eingesetzten Geräte sowie Hard- und Software- einrichtungen, also der von Bosch zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bosch stellt Mitarbeiter auch im Rahmen des mobilen Arbeitens von Schadensersatzan- sprüchen Dritter frei, sofern und soweit das schadensursächliche Verhalten des Mitar- beiters betrieblich veranlasst war und der Mitarbeiter bzw. die in seinem Haushalt leben- den Personen den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht haben.
Personen- und Sachschäden. Versichert ist abweichend von Teil 1.1 § 1 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, seiner Sozien/- Partner und seiner Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Ausübung der versicherten beruflichen Tätigkeit für den Fall, dass sie wegen eines Sachschadens oder Personen- schadens von einem Dritten in Anspruch genommen wer- den.
Personen- und Sachschäden. Im Einklang mit der Neufassung der Tarifordnung des Rückversicherungskonsortiums, genehmigt mit dem Kgl. Gesetzesdekret 7/2004 vom 29. Oktober und abgeändert vom Gesetz 12/2006 vom 16. Mai, ist der Versicherungsnehmer eines derjenigen Versiche- rungsverträge, die obligatorisch einen Zuschlag zugunsten der genannten Einrichtung einschließen, berechtigt, die Deckung für außerordentliche Risiken mit einer jeglichen Versicherungsgesellschaft zu vereinbaren, von der die gesetzlichen Vorschriften erfüllt werden. Schadenersatz in Zusammenhang mit in Spanien eingetretenen außerordentlichen Ereig- nissen, von denen dort vorhandene Risiken betroffen worden sind, sowie der Schaden- ersatz bei Personenversicherung für außerordentliche Ereignisse, die im Ausland eintreten und bei denen der Versicherte seinen ständigen Wohnsitz in Spanien hat, werden von dem Rückversicherungskonsortium übernommen, vorausgesetzt, dass von dem Versi- cherungsnehmer die entsprechenden Zuschläge zu dessen Gunsten gezahlt worden sind, und eine der folgenden Situationen eingetreten ist: a) Dass für das vom Rückversicherungskonsortium gedeckte außerordentliche Risiko keine Police mit der Versicherungsgesellschaft abgeschlossen worden ist. b) Dass, selbst wenn Deckung durch diese Police vorhanden ist, diese nicht in Anspruch genommen werden kann, weil die Versicherungsgesellschaft gerichtlich Konkurs erklärt hat, oder weil sie sich in einer Insolvenzsituation oder einem Zwangsliquidati- onsverfahren befindet oder von der zuständigen Regulierungsbehörde übernommen worden ist. Das Rückversicherungskonsortium handelt im Einklang mit den Ausführungen der genannten Tarifordnung, mit dem Versicherungsvertragsgesetz 50 vom 8. Oktober 1980, der Ausführungsverordnung für Versicherungen außerordentlicher Risiken, genehmigt durch die Kgl. Verordnung 300 vom 20. Februar 2004 und den Zusatzbestimmungen.
Personen- und Sachschäden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Personen- und / oder Sachschäden. Nicht als Sache im Sinne dieses Vertrages gelten Daten und Software. Dieser Ausschluss findet keine Anwendung, soweit in einem Versicherungsfall gemäß Ziffer 1.1 infolge • einer Datenschutzverletzung im Sinne der Ziffer 1.3.1 der Bedingungen oder • einer Datenvertraulichkeitsverletzung im Sinne der Ziffer 1.3.2 der Bedingungen oder • einer rechtswidrigen Kommunikation im Sinne der Ziffer 1.3.4 der Bedingungen ein Anspruch wegen eines Personenschadens geltend gemacht wird. Ziffer 2.3.5 bleibt von diesem Ausschluss unberührt.
Personen- und Sachschäden. 2.1. Xxxxxx, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen. 2.2. Beschädigung oder Vernichtung körperlicher Sachen. Neben den Verpflichtungen der AVB für alle Sparten gilt – bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers: Folgende Unterlagen sind an den Versicherer zu senden • Versicherungsnachweis (Polizze); • Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters; • Bestätigung der Fluglinie bzw. des Transporteurs über die Verspätung inkl. Ursachenbeschreibung; • Original Flugticket bzw. Boardingpass, Bahnticket; • nicht benütztes Hinflugticket bzw. Fahrkarten; • neu gekauftes Hinflugticket bzw. Boardingpass; • polizeiliche Anzeige bei Unfall bzw. Unfallbericht; • Original Rechnung für Ersatzheimreise, Nächtigung und Verpflegungskosten Beistandsleistungen
Personen- und Sachschäden. Für Personen- und Sachschäden, die den Benutzern und Zuschauern erwachsen, lehnt die Nespoly AG, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen, jede Haftung ab.