Zusätzliche Qualitätsanforderungen Musterklauseln

Zusätzliche Qualitätsanforderungen. Die in den Klauseln 1.1 bis 1.5 zuvor genannten Wa- ren müssen die folgenden zusätzlichen Qualitätsanfor- derungen einhalten: Pestizide: die zur Zeit der Lieferung anwendbaren EU Verordnungen und die Rückstandshöchstgehalte der vertraglichen Lade- oder Löschproben. Dioxine und dioxin-ähnliche PCBs: Dioxin Gehalt im Öl der Waren gemäß EU Verordnung 1881/2006: 1) Summe der Dioxine (WHO-PCDD/F-TEQ) maximal 0,75 pg/g und 2) Summe der Dioxine und dioxin-ähn- lichen PCBs (WHO-PCDD/F-PCB-TEQ) maximal 1,5 pg/g. Benzo-Alpha Pyrene (BAP): BAP Gehalt im Öl der Waren gemäß EU Verordnung 835/2011 zur Ände- rung der Verordnung 1881/2006 sowie jeglicher wei- terer Verordnung oder Ergänzung hierzu: 1) Summe 4 PAKs (Benzo(a)pyrene, Benzo(a)antracene, Chry- sene, Benzo(b)fluoranthene) maximal 10ppb und 2) Benzo(a)pyrene maximal 2 ppb. Ungeachtet Sektion 14 des Sale of Goods Act 1979 (wie ergänzt), sofern englisches Recht Anwendung findet, und/oder jeder weiteren Regelung unter diesem Vertrag, explizit oder implizit, bzgl. der Qualität, dem Zustand und der Ge- eignetheit für den Zweck der unter diesem Vertrag ge- lieferten Ware, ist hiermit zwischen Verkäufer und Käufer ausdrücklich vereinbart, dass der Verkäufer dem Käufer voll haftbar für jegliche direkten oder in- direkten Kosten ist, für den Fall dass das aus der Ölsaat extrahierte Öl mehr BAP als nach den vorgeschriebe- nen Grenzwerten für polyzyklische aromatische Koh- lenwasserstoffe in Futtermitteln gemäß der vorge- nannten Regularien erlaubt, enthält. Darüber hinaus soll der Verkäufer auf Bitte des Käufers einen hinrei- chenden Beleg für eine angemessene Haftpflichtversi- cherung für jegliche Haftung unter dieser Klausel zur Verfügung stellen. Grünes Saatgut: Chlorophyll Gehalt im Öl der Waren mit der Basis 30 ppm und maximal 50 ppm. Die Ab- rechnung erfolgt auf Basis der folgenden Tabelle: 31-35 ppm 1% 36-40 ppm 2% Waren mit einem Chlorophyll Gehalt von über 50 ppm im Öl können zurückgewiesen werden. In dem Fall das die Waren bereits gelöscht sind, sollte der Preisnach- lass einvernehmlich zwischen ADM und dem Verkäu- fer abgesprochen werden. ADM hat das Recht den Preisnachlass innerhalb von 60 Tagen nach Löschung der Waren geltend zu ma- chen.
Zusätzliche Qualitätsanforderungen. Die in den Klauseln 1.1 bis 1.5 zuvor genannten Waren müssen die folgenden zusätzlichen Qualitätsanforderungen einhalten: Pestizide: die zur Zeit der Lieferung anwendbaren EU Verordnungen und die Rückstandshöchstgehalte der vertraglichen Lade- oder Löschproben. Dioxine und dioxin-ähnliche PCBs: Dioxin Gehalt im Öl der Waren gemäß EU Verordnung 1881/2006: 1) Summe der Dioxine (WHO-PCDD/F-TEQ) maximal 0,75 pg/g und 2) Summe der Dioxine und dioxin- ähnlichen PCBs (WHO-PCDD/F-PCB-TEQ) maximal 1,5 pg/g. Benzo-Alpha Pyrene (BAP): BAP Gehalt im Öl der Waren gemäß EU Verordnung 835/2011 zur Änderung der Verordnung 1881/2006 sowie jeglicher weiterer Verordnung oder Ergänzung hierzu: 1) Summe 4 PAKs (Benzo(a)pyrene, Benzo(a)antracene, Chrysene, Benzo(b)fluoranthene) maximal 10ppb und

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