Zusätzliche Qualitätsanforderungen Musterklauseln

Zusätzliche Qualitätsanforderungen. Die in den Klauseln 1.1 bis 1.5 zuvor genannten Wa- ren müssen die folgenden zusätzlichen Qualitätsanfor- derungen einhalten: Pestizide: die zur Zeit der Lieferung anwendbaren EU Verordnungen und die Rückstandshöchstgehalte der vertraglichen Lade- oder Löschproben. Dioxine und dioxin-ähnliche PCBs: Dioxin Gehalt im Öl der Waren gemäß EU Verordnung 1881/2006: 1) Summe der Dioxine (WHO-PCDD/F-TEQ) maximal 0,75 pg/g und 2) Summe der Dioxine und dioxin-ähn- lichen PCBs (WHO-PCDD/F-PCB-TEQ) maximal 1,5 pg/g. Benzo-Alpha Pyrene (BAP): BAP Gehalt im Öl der Waren gemäß EU Verordnung 835/2011 zur Ände- rung der Verordnung 1881/2006 sowie jeglicher wei- terer Verordnung oder Ergänzung hierzu: 1) Summe 4 PAKs (Benzo(a)pyrene, Benzo(a)antracene, Chry- sene, Benzo(b)fluoranthene) maximal 10ppb und 2) Benzo(a)pyrene maximal 2 ppb. Ungeachtet Sektion 14 des Sale of Goods Act 1979 (wie ergänzt), sofern englisches Recht Anwendung findet, und/oder jeder weiteren Regelung unter diesem Vertrag, explizit oder implizit, bzgl. der Qualität, dem Zustand und der Ge- eignetheit für den Zweck der unter diesem Vertrag ge- lieferten Ware, ist hiermit zwischen Verkäufer und Käufer ausdrücklich vereinbart, dass der Verkäufer dem Käufer voll haftbar für jegliche direkten oder in- direkten Kosten ist, für den Fall dass das aus der Ölsaat extrahierte Öl mehr BAP als nach den vorgeschriebe- nen Grenzwerten für polyzyklische aromatische Koh- lenwasserstoffe in Futtermitteln gemäß der vorge- nannten Regularien erlaubt, enthält. Darüber hinaus soll der Verkäufer auf Bitte des Käufers einen hinrei- chenden Beleg für eine angemessene Haftpflichtversi- cherung für jegliche Haftung unter dieser Klausel zur Verfügung stellen. Grünes Saatgut: Chlorophyll Gehalt im Öl der Waren mit der Basis 30 ppm und maximal 50 ppm. Die Ab- rechnung erfolgt auf Basis der folgenden Tabelle: 31-35 ppm 1% 36-40 ppm 2% Waren mit einem Chlorophyll Gehalt von über 50 ppm im Öl können zurückgewiesen werden. In dem Fall das die Waren bereits gelöscht sind, sollte der Preisnach- lass einvernehmlich zwischen ADM und dem Verkäu- fer abgesprochen werden. ADM hat das Recht den Preisnachlass innerhalb von 60 Tagen nach Löschung der Waren geltend zu ma- chen.
Zusätzliche Qualitätsanforderungen. Die in den Klauseln 1.1 bis 1.5 zuvor genannten Waren müssen die folgenden zusätzlichen Qualitätsanforderungen einhalten: Pestizide: die zur Zeit der Lieferung anwendbaren EU Verordnungen und die Rückstandshöchstgehalte der vertraglichen Lade- oder Löschproben. Dioxine und dioxin-ähnliche PCBs: Dioxin Gehalt im Öl der Waren gemäß EU Verordnung 1881/2006: 1) Summe der Dioxine (WHO-PCDD/F-TEQ) maximal 0,75 pg/g und 2) Summe der Dioxine und dioxin- ähnlichen PCBs (WHO-PCDD/F-PCB-TEQ) maximal 1,5 pg/g. Benzo-Alpha Pyrene (BAP): BAP Gehalt im Öl der Waren gemäß EU Verordnung 835/2011 zur Änderung der Verordnung 1881/2006 sowie jeglicher weiterer Verordnung oder Ergänzung hierzu: 1) Summe 4 PAKs (Benzo(a)pyrene, Benzo(a)antracene, Chrysene, Benzo(b)fluoranthene) maximal 10ppb und

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen