Anwendbares Recht und Ge- richtsstand Musterklauseln

Anwendbares Recht und Ge- richtsstand. 14.1 Diese Geschäftsbedingungen und die Ver- träge, auf die sie Anwendung finden, unterliegen dem materiellen Recht des Landes, in dem das betreffende 14.2 Jeglicher Streit entstehend aus oder in Ver- bindung mit diesen Einkaufsbedingungen und jeg- lichle Verträge auf die diese Einkaufsbedingungen Anwendung finden, unterliegen dem ausschließlichen Gerichtsstand der zuständigen Gerichte am Sitz der je- weiligen ADM Gesellschaft, die Vertragspartei ist un- ter der Voraussetzung, dass die ADM Gesellschaft den Verkäufer auch vor dem zuständigen Gericht am Sitz des Verkäufers verklagen kann.
Anwendbares Recht und Ge- richtsstand. 20.1 Auf das Vertragsverhältnis ist schweizerisches Recht anwendbar un- ter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den inter- nationalen Warenkauf vom 11. April 1980 („Wiener Kaufrecht“). 20.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis ent- stehenden Streitigkeiten ist Bern, Schweiz, unter Vorbehalt des einseiti- gen Rechts von COMET, den Lieferan- ten auch an jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.
Anwendbares Recht und Ge- richtsstand. Die Geschäftstätigkeit der RB AG basiert ausschliesslich auf schweizerischem Recht. Die Anwendung des «Wiener Kaufrechts» (CISG) wird ausdrücklich wegbedungen. Die Unwirksamkeit ein- zelner Bestimmungen der vorliegenden AGB oder anderer Vertragsabreden führt nicht zu Unwirksamkeit der restlichen Bestimmungen gemäss AGB oder Ver- trag. Der Gerichtsstand ist 0000 Xxxxxx, Gemeinde Arth. Es ist der RB AG freige- stellt, den Vertragspartner an seinem Sitz oder jedem anderen zulässigen Ort zu belangen. B. Dienstleistungen der RB AG
Anwendbares Recht und Ge- richtsstand. Für die ANB gilt deutsches Recht.
Anwendbares Recht und Ge- richtsstand. Für die vorliegende Vereinbarung findet schweizerisches Recht Anwendung. Für aus der vorliegenden Vereinbarung oder im Zusammenhang mit dieser sich ergebende Streitigkeiten sind ausschliesslich die ordentlichen Ge- richte am Domizil der UlMeCo zu- ständig. Es steht der UlMeCo jedoch frei, den Vertragspartner bei den ordentlichen Gerichten an dessen Domizil zu belangen. complishing as nearly as possible the pur- pose and intent of the void or invalid pro- visions. - This Agreement (including this provision) may not be modified, changed or terminated neither orally nor by con- duct. No change, modification or amend- ment shall be valid unless in writing indi- cating an intent to change, modify or amend this Agreement and signed by a duly authorized officer of each Party.
Anwendbares Recht und Ge- richtsstand. Sowohl für Aussteller mit Wohnsitz im Ausland als auch für solche mit Wohnsitz in der Schweiz ist Chur, als der eingetragene Sitz der Expo Chur AG, für alle Verfahren Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand. Anwendbar ist ausschliesslich das schweizerische materielle Recht.
Anwendbares Recht und Ge- richtsstand. 20.1 Auf alle durch den Kaufver- trag begründeten Rechtsverhältnisse findet das materielle Recht der Bundes- republik Deutschland ausschließlich seiner Verweisungsregeln des Internati- onalen Privatrechts und der Regeln des UN-Kaufrechts über Verträge über den internationalen Warenkauf („UN-CISG“) Anwendung. 20.2 Gerichtsstand für beide Teile, auch in Wechselsachen, ist unser Geschäftssitz. Treten wir als Kläger auf, sind wir berechtigt, auch am Sitz des Bestellers Klage zu erheben.
Anwendbares Recht und Ge- richtsstand. Es ist österreichisches Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts und der Kollisionsnormen anzuwenden. Als ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkei- ten wird das sachlich zuständige Gericht in Wien verein- bart. Der AN hat dem AG jedenfalls sämtliche Kosten seiner Rechtsverfolgung, insbesondere Kosten der be- rufsmäßigen Parteienvertreter des AG und vorpro- zessuale Kosten, zu ersetzen.

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  • Anwendbares Recht und Gerichtsstand 28 1. Der Immobilienfonds untersteht schweizerischem Recht, insbesondere dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG), der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vom 22. November 2006 (KKV) sowie der Verordnung der FINMA über die kol- lektiven Kapitalanlagen vom 27. August 2014 (KKV-FINMA). Der Gerichtsstand ist der Sitz der Fondsleitung. 2. Für die Auslegung des Fondsvertrages ist dessen deutsche Fassung massgebend. 3. Dieser Fondsvertrag tritt am 19.10.2022 in Kraft und ersetzt den Fondsvertrag vom 01.12.2021. 4. Bei der Genehmigung des Fondsvertrags prüft die FINMA ausschliesslich die Bestimmungen nach Art. 35a Abs. 1 Bst. a-g KKV und stellt deren Gesetzeskonformität fest.

  • Anwendbares Recht, Gerichtsstand 1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

  • Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist.

  • Geltendes Recht und Gerichtsstand Dieser Vertrag unterliegt luxemburgischem Recht. Jeder Streit zwischen dem Versicherungsnehmer und der Gesellschaft, der aus dem vorliegenden Vertrag erwächst, unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des Großherzogtums Luxemburg, unbeschadet der Anwendung internationaler Verträge oder Vereinbarungen.

  • Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Emittentin und der Schuldverschreibungsgläubiger bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  • Anwendbares Recht und zuständiges Gericht Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie bei folgen- den Gerichten geltend machen: – dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, – dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie be- treuende Niederlassung örtlich zuständig ist. Sofern Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegen oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäfts- sitz zuständig ist.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand 9.1 Für diese Verträge gilt deutsches Recht. 9.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach seinem Sitz oder dem seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 9.3 Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat. 9.4 Ist Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht 11.1 Erfüllungsort ist Neuenhaus. 11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag und der Geschäftsverbindung - einschl. Wechsel- und Scheckklagen - sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht Osnabrück. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 11.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschl. das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbar. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich. 11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588) sind von der Anwendung ausgeschlossen.

  • Rechtswahl und Gerichtsstand Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen den Gesetzen von Deutschland. Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Gerichte von Deutschland zuständig. Wenn ein Teil oder eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einem Gericht oder einer anderen Behörde als ungültig und / oder nach geltendem Recht nicht durchsetzbar befunden wird, wird dieser Teil oder diese Bestimmung im maximal zulässigen Umfang geändert, gelöscht und / oder durchgesetzt die Absicht dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwirklicht. Die übrigen Bestimmungen bleiben unberührt.