Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Wegen der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises aus diesem Vertrag unterwirft sich jeder Käufer, mehrere als Gesamtschuldner, hiermit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes jeweiliges Vermögen. Der Verkäufer ist berechtigt sich ab dem Fälligkeitsdatum der Kaufpreisschuld, im Übrigen ohne weitere Nachweise, vollstreckbare Ausfertigungen dieser Urkunde erteilen zu lassen. Der amtierende Notar hat die Käufer über die Bedeutung der vorstehenden Zwangsvollstreckungsunterwerfung eingehend belehrt.
Zwangsvollstreckungsunterwerfung. (1) Der Erbbauberechtigte unterwirft sich wegen aller in dieser Urkunde eingegangenen Zah- lungsverpflichtungen zur Leistung bestimmter Geldbeträge (Erbbauzinsreallast, Erbbauzins- raten, Nutzungsentschädigungen jeweils in ihrer wertgesicherten Form) sowie wegen seiner Verpflichtung zur Errichtung des Bauwerks, Unterhaltung und Versicherung des Erbbau- grundstücks und des Bauwerks der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen mit der Maßgabe, dass es zur Erteilung der vollstreckbaren Aus- fertigung des Nachweises der Fälligkeit nicht bedarf. Die Grundstückseigentümerin ist be- rechtigt, sich jederzeit eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde ohne weiteren Nachweis erteilen zu lassen. Eine Umkehr der Beweislast für den Fall der Vollstreckungsge- genklage ist hiermit nicht verbunden.
Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Der Erbbauberechtigte – mehrere als Gesamtschuldner – unterwirft sich wegen seiner ver- traglichen Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses in seiner wertgesicherten Form, der in §2 Abs. 4 vereinbarten Nutzungsentschädigung, der in §10 vereinbarten Vertragsstrafe sowie aller weiterer in dieser Urkunde übernommenen Zahlungsverpflichtungen sowie der persönlichen Verpflichtung aus §1108 BGB als auch wegen der Verpflichtungen zur Errich- tung, Unterhaltung und Versicherung des Bauwerks der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen und wegen des dinglichen Erbbauzinses aus der Erbbauzinsreallast in seiner wertgesicherten Form in das Erbbaurecht. Zinsen und Ne- benleistungen sind von der Unterwerfung inbegriffen. Eine vollstreckbare Ausfertigung ist auf Antrag ohne Fälligkeitsnachweis der Eigentümerin zu erteilen. Eine Umkehr der Beweislast ist damit nicht verbunden. Von der eventuellen Unwirksamkeit einer der Unterwerfungserklärungen bleiben die übrigen Unterwerfungen unberührt.
Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Die Investmentgesellschaft hat sich wegen ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises für die Büroimmobilie (Teilkaufpreis 1) in Höhe von 25.000.000 Euro und für die Hotelimmobilie (Teilkauf- preis 5a) in Höhe von 15.500.000 Euro jeweils zuzüglich 10 % Zinsen p. a. der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen.
Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Unterwirft sich eine oder unterwerfen sich beide Partei- en für Leistungen im notariellen Kaufvertrag der sofor- tigen Zwangsvollstreckung, bedarf es keines vorherigen gerichtlichen Verfahrens um die Pflichten aus dem Kaufvertrag durchzusetzen. Diese können aus der Ur- kunde vollstreckt werden. Insbesondere zählt hierzu die Unterwerfung des Käufers zur Kaufpreiszahlung. Ein Vertrag muss allerdings ausgewogen sein. Eine einseiti- ge Zwangsvollstreckungsunterwerfung lediglich einer Partei erfüllt die Anforderungen an die Ausgewogenheit in der Regel nicht.
Zwangsvollstreckungsunterwerfung a) Fertigstellungsbescheinigung OLG Bamberg 13.3.2008 - 1 U 189/07111 Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Erwerbers wegen der Zah- lungsverpflichtung findet sich - trotz aller Vorbehalte - nach wie vor in Bau- trägerverträgen und ist Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. In der Diskussion stehen vor allem Regelungen, nach denen eine voll- streckbare Ausfertigung erteilt werden kann, wenn eine (Fertigstellungs-) Bescheinigung entsprechend § 641 a BGB (a. F.) (für die vollständige Fer- tigstellung112 oder auch für einzelne Bautenstände im Sinne des § 3113) vorgelegt wird. In der Folge würden für die Benennung des Gutachters und sein Gutachten dessen Bestimmungen heranzuziehen sein. Die Zu- lässigkeit solcher Gestaltungen ist umstritten114. Zudem ist zu beachten, dass § 641 a BGB durch das Forderungssicherungsgesetz ersatzlos auf- gehoben wurde. Rechtstechnisch bleibt es auch nach Inkrafttreten des Forderungssiche- rungsgesetzes möglich, Regelungen unter Verweisung auf »§ 641 a BGB in der im Zeitpunkt seiner Aufhebung geltenden Fassung« zu treffen. Wie 111 NJW 2008, 2928. 112 Vgl. Kersten-Bühling/Wolfsteiner § 33 Rn. 67 mit Formulierungsvorschlag unter Rn. 68 M. 113 Vgl. Kersten-Bühling/Wolfsteiner § 33 Rn. 69. 114 Für ihre Zulässigkeit XXX Xxxxxxx 00. 3. 2008 – 1 U 189/07 – NJW 2008, 2928; LG Schwerin 8. 10. 2004 – 4 T 11/04 – NotBZ 2005, 42; Basty DNotZ 2000, 260, 272; Drasdo NZM 1998, 257 (wohlwollend zitiert von XXX Xxxx 00. 05. 1998 – 20 U 173/97 – NJW-RR 1999, 22, vgl. auch DNotI-Report 1999, 15); Hertel ZNotP 2000, 130, 146; Hol- land in Lambert-Lang/Tropf/Xxxxx, Handbuch Grundstückspraxis,Teil 2 Rn. 774; Korbion MDR 2000, 932, 940; Xxxxxxxxxxxxxxx in Xxxxxxxx/Xxxxxx, Handbuch Bauträgerrecht, Teil 3, Rn. 678 ff.; Xxxxxxxxxxx, Die vollstreckbare Urkunde, 2. Aufl. 2006, S. 226; ders. NotBZ 2006, 196, 197; ders. in Kersten-Bühling § 33 Rn. 66 ff. – Dagegen Blank, Bauträ- gervertrag, Rn. 288 f.; ders. NotBZ 2006, 126, 129 f.; Xxxxx, Bauträgerkauf, Rn. 407; ders. in Partner im Gespräch Band 78, 2007, S. 77, 84; x. Xxxxxxxx RNotZ 2001, 2, 34; Xxxxxxx/Eue, Münchener Vertragshandbuch, I.30 Anm. 61; Thode in Tho- de/Xxxxxxxxx/Xxxxxxx, Immobilienrecht 2000, S. 267, 317; Virneburg in Partner im Ge- spräch Band 78, 2007, S. 91, 99; Xxxxx XxxX 0000, 925, 926, 935; Xxxxxx XXxxX 0000, 000, 000 x. xxx Xxxxxxxxxxxxx zu § 1409 BGB belegt, sind Verweisungen auf nicht mehr geltendes Recht möglich; dies wird vom Gesetz allein für Vereinba- rungen hinsichtlich des G...
Zwangsvollstreckungsunterwerfung. 1 Sofortige Zwangsvollstreckung § 2 Erhöhungsbeträge des Erbbauzinses
Zwangsvollstreckungsunterwerfung. (1) Die Erbbauberechtigte unterwirft sich wegen aller in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen zur Zahlung bestimmbarer Geldbeträge der sofortigen Zwangsvollstreckung aus diesem Vertrag in ihr gesamtes Vermögen.
Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Der Bieter unterwirft sich wegen des vorgenannten Anspruchs des Versteigerers auf Zahlung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Der Bieter verpflichtet sich zur Aufnahme einer entsprechenden Klausel in den notariellen Kaufvertrag. Der Notar wird beauftragt, dem Versteigerer jederzeit eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen.
Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Die/Der Erbbauberechtigte – mehrere als Gesamtschuldner – unterwirft sich der sofortigen Zwangsvollstreckung: