Verkauf Musterklauseln
Verkauf. Sicherheiten, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, wird das Kreditinstitut nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durch Freihandverkauf zu diesem Preis verwerten.
Verkauf. Verkauf ist nur an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer zulässig. Handverkauf sowie Preisauszeichnungen der ausgestellten Produkte sind verboten. Dies gilt für die gesamte Laufzeit der Messe und ausdrücklich auch für den letzten Messetag. Außerdem verstößt Handverkauf gegen die gewerbepolizei- lichen Bestimmungen. Messegut darf erst nach Messeschluss an den Käufer ausgeliefert werden. Bei Verstößen ist die Messeleitung berechtigt, den Stand zu sperren sowie eine Vertragsstrafe in Höhe von 15 Prozent des in Rechnung gestell- ten Beteiligungspreises für jeden verbotenen Handverkauf zu verlangen.
Verkauf. Die nachfolgenden Ziffern 53 bis 57 regeln, wie das Kreditinstitut bei Verwertung von Sicherheiten vorgehen darf. Voraussetzung dafür ist (ausgenommen den in Z 56 geregelten Fall des Eintritts der Fälligkeit einer als Sicherheit bestellten Forderung vor Fälligkeit der besicherten Forderung) in jedem Fall, dass die besicherte Forderung fällig und die Verwertungsberechtigung nach den anwendbaren vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen eingetreten ist. Dies setzt voraus, dass dem Kunden die Verwertung der Sicherheit unter Bekanntgabe der Höhe der besicherten Forderung angedroht wurde und seit dieser Androhung zumindest ein Monat vergangen ist. Ist der Kunde Unternehmer, beträgt diese Frist eine Woche. Die Androhung darf unterbleiben, wenn sie etwa wegen unbekannten Aufenthalts des Kunden untunlich ist. In diesem Fall läuft die angesprochene Frist ab Fälligkeit der besicherten Forderung. Eine Verwertung vor Ablauf der Frist ist zulässig, wenn bei Zuwarten ein erheblicher und dauernder Wertverlust droht.
Verkauf. Beim Verkauf an gewerbliche Kunden ist eine Rücknahme ausgeschlossen. Es besteht kein gesetzliches Widerrufs- recht.
Verkauf. Der Verkäufer verkauft hiermit den oben beschriebenen VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN GRUNDBESITZ an [Käufer] Miteigentum. Mitverkauft sind die gesetzlichen Bestandteile und die sonstigen Zubehörstücke des VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN GRUNDBESITZES, diese jeweils jedoch nur, soweit sie dem Verkäufer zu Eigentum gehören. Sodann verzichten die Beteiligten auf Einzelverzeichnung der mitverkauften Gegenstände (sofern es solche gibt).
Verkauf. Der Direktverkauf ist auf der Ausstellung gestattet.
Verkauf. Sicherheiten, die einen Markt- oder Börsepreis haben, wird das Kreditinstitut nach den einschlägigen gesetzlichen Bestim- mungen (§§ 466a ff ABGB) durch Freihandverkauf zu diesem Preis verwerten.
Verkauf. 3.1. Die Tiere werden öffentlich ausgeboten. Die Reihenfolge des Verkaufs wird von der Versteigerungsleitung bestimmt.
3.2. Xxxxx Xxxxxxxxxx ist verpflichtet, ihm bekannte erhebliche Mängel und unrichtige oder unvollständige Katalogangaben vor Auktionsbeginn im Büro der OHG zu melden.
3.3. Vor der Versteigerung jedes Tieres werden gemeldete und bei der Gesundheitskontrolle durch den Vertrauenstierarzt festgestellte erhebliche Mängel sowie unrichtige oder unvollständige Katalogangaben bekannt gegeben.
3.4. Das Ausbieten erfolgt im Auftrage und für Rechnung des Beschickers. Als Mindestaufgebot gelten bis 500 € je 20 €‚ über 500 € je 20/30 €‚ über 1000 € je 50 € und über 2000 € je 100 €.
3.5. Der Beschicker ist berechtigt, bis 1 Stunde vor Auktionsbeginn im Auktionsbüro einen Mindestpreis anzugeben. Ist dies nicht geschehen, und ist der Beschicker mit dem Letztgebot nicht einverstanden, so hat er dieses vor dem Zuschlag anzuzeigen.
3.6. Der Bieter, der das letzte gültige Aufgebot gegeben hat, erhält den Zuschlag. Entstehen wegen des Zuschlages Meinungsverschiedenheiten, so entscheidet die Versteigerungsleitung, ob das Tier nochmals angeboten wird. Der Käufer hat nach erfolgtem Xxxxxxxx seine Adresse sofort dem Beauftragten der Auktionsleitung anzugeben. Nach Übergabe der Kaufbescheinigung an den Käufer gilt der Kauf als getätigt. Damit gehen Gefahr und Haftung für das gekaufte Tier auf den Käufer über. Proteste anderer (Doppelbieter) gegen den Abschluss des Kaufes müssen vor der Aushändigung der Kaufbescheinigung an den Käufer erfolgen. Später erhobene Proteste werden nicht mehr angenommen. Der Beschicker ist verpflichtet, Tiere in Milch gleich nach erteiltem Zuschlag sorgfältig auszumelken oder ausmelken zu lassen.
3.7. Der Beschicker soll bis 1 Stunde nach dem Zuschlag in der Versteigerungshalle zur Verfügung stehen, damit etwaige Reklamationen an Ort und Stelle erledigt werden können.
3.8. Der Käufer hat den Kaufpreis (Steigpreis + Kosten und Gebühren + gesetzliche Mehrwertsteuer) an der Kasse der OHG in bar oder mit bankseitig bestätigtem Xxxxxx sofort zu bezahlen. Er erhält dann Abstammungsnachweis, Gesundheitsbescheinigungen und Abtriebsschein. Für die Zahlung haftet der, dem der Zuschlag erteilt wird, gleichgültig ob er für sich oder einen Dritten das Gebot abgegeben hat. Bei den durch die OHG ausgeführten Kaufaufträgen haftet jedoch in jedem Fall der Auftraggeber.
3.9. Eine Stundung des Kaufpreises kann nur mit Genehmigung der Versteigerungsleitung er...
Verkauf. 1
(1) Durch den Kaufvertrag wird ATP verpflichtet, dem Kunden die vertragsgegenständliche Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. ATP hat dem Kunden die Sache mit der vereinbarten Beschaffenheit zu verschaffen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, ATP den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
(1) Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, gelten Preise „ab Werk“.
(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den von ATP angegebenen Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Preis netto (ohne Abzug) mit Abschluss des Vertrags fällig und innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungseingang zu zahlen. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, soweit ATP innerhalb der Frist über den Betrag frei verfügen kann. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs.
(4) ATP ist berechtigt, aus sachlich berechtigten Gründen und unter Berücksichtigung der Belange des Kunden Vorauszahlungen in angemessenem Umfang zu verlangen.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ATP schriftlich anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(1) Der Beginn der von ATP angegebenen Fristen und die Einhaltung von Terminen setzen jeweils die verbindliche Abklärung aller Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung der ATP setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Wird während der Auftragsdurchführung erkennbar, dass ATP Termine aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Streiks und Aussperrung, Betriebsstörungen und Verzögerungen durch Zulieferanten sowie Fälle höherer Gewalt) nicht einhalten kann, verlängern sich vereinbarte Termine entsprechend.
(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist ATP berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
(5) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Versc...
Verkauf. 1. Gebote eines Bieters sind verbindliche Vertragsanträge.
2. Der Kaufvertrag mit einem Bieter kommt durch die Erteilung des Zuschlags im Gebotstermin zustande. Der Zuschlag wird grundsätzlich auf das zu diesem Zeitpunkt vorliegende Höchstgebot erteilt. Ein Anspruch des Höchstbieters auf Zuschlags- erteilung besteht nicht.
3. Zum Kaufpreis kommt die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu, sofern nicht von einer umsatzsteuerlichen Sonderregelung (z. B. § 25 a UStG) Gebrauch gemacht wird.