Verkauf. Z 53. Sicherheiten, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, wird das Kreditinstitut nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durch Freihandverkauf zu diesem Preis verwerten.
Verkauf. Verkauf ist nur an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer zulässig. Handverkauf so- wie Preisauszeichnungen der ausgestellten Produkte sind verboten. Dies gilt für die gesamte Laufzeit der Messe und ausdrücklich auch für den letzten Messetag. Außer- dem verstößt Handverkauf gegen die gewerbepolizeilichen Bestimmungen. Messegut darf erst nach Messeschluss an den Käufer ausgeliefert werden. Bei Verstößen ist die Messeleitung berechtigt, den Stand zu sperren sowie eine Vertragsstrafe in Höhe von 15 Prozent des in Rechnung gestellten Beteiligungs- preises für jeden verbotenen Handverkauf zu verlangen.
Verkauf. Z 52a. Die nachfolgenden Ziffern 53 bis 57 regeln, wie das Kreditinstitut bei Verwertung von Sicherheiten vorgehen darf. Voraussetzung dafür ist (ausgenommen den in Z 56 geregelten Fall des Eintritts der Fälligkeit einer als Sicherheit bestellten Forderung vor Fälligkeit der besicherten Forderung) in jedem Fall, dass die besicherte Forderung fällig und die Verwertungsberechtigung nach den anwendbaren vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen eingetreten ist. Dies setzt voraus, dass dem Kunden die Verwertung der Sicherheit unter Bekanntgabe der Höhe der besicherten Forderung angedroht wurde und seit dieser Androhung zumindest ein Monat vergangen ist. Ist der Kunde Unternehmer, beträgt diese Frist eine Woche. Die Androhung darf unterbleiben, wenn sie etwa wegen unbekannten Aufenthalts des Kunden untunlich ist. In diesem Fall läuft die angesprochene Frist ab Fälligkeit der besicherten Forderung. Eine Verwertung vor Ablauf der Frist ist zulässig, wenn bei Zuwarten ein erheblicher und dauernder Wertverlust droht.
Verkauf. Beim Verkauf an gewerbliche Kunden ist eine Rücknahme ausgeschlossen. Es besteht kein gesetzliches Widerrufs- recht.
Verkauf. Der Verkäufer verkauft hiermit den oben beschriebenen VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN GRUNDBESITZ an [Käufer] Miteigentum. Mitverkauft sind die gesetzlichen Bestandteile und die sonstigen Zubehörstücke des VERTRAGSGEGENSTÄNDLICHEN GRUNDBESITZES, diese jeweils jedoch nur, soweit sie dem Verkäufer zu Eigentum gehören. Sodann verzichten die Beteiligten auf Einzelverzeichnung der mitverkauften Gegenstände (sofern es solche gibt). Der Kaufpreis beträgt EUR [•], in Worten: [•], und stellt auf Seiten der Käufer eine Gesamtschuld dar.
Verkauf. Der Direktverkauf ist auf der Ausstellung gestattet.
Verkauf. 1. Gebote eines Bieters sind verbindliche Vertragsanträge.
Verkauf. 1. Verkauf
Verkauf. 3.1. Die Tiere werden öffentlich ausgeboten. Die Reihenfolge des Verkaufs wird von der Versteigerungsleitung bestimmt.
Verkauf b) laufende Wartung (Reparaturen und Instandhaltung)