Weitere Nachweise Musterklauseln

Weitere Nachweise. Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anstellen. Die mit diesen Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung bean- sprucht.
Weitere Nachweise. Wir können weitere Nachweise und Auskünfte verlangen, um unsere Leistungspflicht zu klären. Wir können auch selber erforderliche Nachfor- schungen anstellen. Kosten, die durch die Nachweise und Nachfor- schungen entstehen, trägt derjenige, der die Leistung verlangt.
Weitere Nachweise. Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nach- weise verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anstellen. Die Kos- ten dafür werden von uns getragen.
Weitere Nachweise. Wir können außerdem weitere ärztliche Untersuchungen durch Ärzte verlangen, die wir beauftragen. Wir können auch notwendige Nachweise anfordern, etwa über die wirtschaftlichen Verhältnisse und wie diese sich verändert haben. Dazu gehören besonders auch zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. Die Kos- ten dafür zahlen wir. Wenn eine ärztliche Begutachtung der versicherten Person oder der Kinder der versi- cherten Person notwendig ist, gilt: Wir können verlangen, dass die erforderlichen Untersuchungen in Deutschland oder bei einem Arzt in einer deutschen Botschaft durchgeführt werden. Dies gilt besonders, wenn sich die versicherte Person im Ausland aufhält. Die Kosten für die Untersuchung und die üblichen Kosten für Reise und Übernachtung zahlen wir. 216837 - 01.22 Version: 06.12.2021 Gothaer Lebensversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für Gothaer Perikon - Fondsgebundene Risikoabsicherung (FC22-2 und FC22-3 Deutschland)
Weitere Nachweise. Sie oder die versicherte Person sind zum Nachweis des versicherten Ereignisses auf unser Verlangen außerdem verpflichtet, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie ggf. ein fachärztliches Attest einzureichen; uns das Recht einzuräumen, die Frage der Reiseunfä­ higkeit infolge einer schweren Unfallverletzung oder einer unerwarteten schweren Erkrankung durch ein fachärztliches Gutachten prüfen zu lassen; sich durch einen von uns beauftragten Arzt untersu­ xxxx xx xxxxxx.
Weitere Nachweise. (1) Die ärztlichen Nachweise und Bescheinigungen im Sinne des Abschnitts I zum Eintritt oder zum Fortbestehen der Berufsunfähigkeit bzw. des Abschnitts II zu Leistungen wegen Krankschreibung bzw. des Abschnitts III zum Nachweis des Eintritts einer schweren Erkrankung der Kinder der versi- cherten Person müssen von einem innerhalb der EU niedergelassenen Arzt erstellt werden. Sie müssen in deutscher Sprache verfasst werden, oder diesen Nachweisen muss eine durch einen vor Gericht zugelassenen Übersetzer erstellte Übersetzung ins Deutsche beigefügt werden. Sofern aus unserer Sicht eine Anreise aus dem Ausland erforderlich ist, übernehmen wir die mit uns abge- stimmten Anreise- und Aufenthaltskosten. Wir werden aber im Einzelfall prüfen, ob von den genann- ten Anforderungen abgewichen und z.B. auf eine Anreise verzichtet werden kann. Insbesondere werden wir nicht auf der Anreise der versicherten Person bzw. auf der Anreise des Kindes bestehen, wenn Transportunfähigkeit besteht. (2) Wir können außerdem - dann allerdings auf unsere Kosten - weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise, auch über die wirtschaftlichen Ver- hältnisse und ihre Veränderungen, verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärun- gen. Soweit hierbei eine fachmedizinische Begutachtung der versicherten Person bzw. der Kinder der versicherten Person erforderlich ist und die versicherte Person bzw. das Kind der versicherten Person dafür anreisen muss, übernehmen wir zusätzlich angemessene Reise- und Unterbringungs- kosten. Dies gilt auch für Anreisen aus dem Ausland.
Weitere Nachweise. (1) Die ärztlichen Nachweise im Sinne des Abschnitts I zum Eintritt oder zum Fortbestehen der Berufs- unfähigkeit bzw. des Abschnitts II zum Nachweis des Eintritts einer schweren Erkrankung der Kin- der der versicherten Person müssen von einem innerhalb der EU niedergelassenen Arzt erstellt wer- den. Sie müssen in deutscher Sprache verfasst werden, oder diesen Nachweisen muss eine durch einen vor Gericht zugelassenen Übersetzer erstellte Übersetzung ins Deutsche beigefügt werden. Dabei werden Kosten, die durch eine Anreise aus dem Ausland entstehen, von uns nicht übernom- men. Wir werden aber im Einzelfall prüfen, ob von den genannten Anforderungen abgewichen und z.B. auf eine Anreise verzichtet werden kann. Insbesondere werden wir nicht auf Ihrer Anreise bzw. auf die Anreise des Kindes bestehen, wenn Transportunfähigkeit besteht. (2) Wir können außerdem - dann allerdings auf unsere Kosten - weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise, auch über die wirtschaftlichen Ver- hältnisse und ihre Veränderungen, verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärun- 215533 - 10.12 Version: 10.12.2012 Gothaer Lebensversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium gen. Soweit hierbei eine fachmedizinische Begutachtung der versicherten Person bzw. der Kinder der versicherten Person erforderlich ist und die versicherte Person bzw. das Kind der versicherten Person dafür anreisen muss, übernehmen wir zusätzlich angemessene Reise- und Unterbringungs- kosten. Dies gilt auch für Anreisen aus dem Ausland.

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  • Weitere Bestimmungen 18.1. Sofern nicht ausdrücklich anders aufgeführt, sind Vertragsabänderungen weder gültig noch bindend, es sei denn, dies erfolgt schriftlich. 18.2. Eine Person, die keine Vertragspartei dieser Vereinbarung ist, kann keine ihrer Bestimmungen im Rahmen der Verträge geltend machen (Rechte Dritter, Act 1999). 18.3. Keine der beiden Vertragsparteien darf ihre Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei vollständig oder teilweise abtreten, an Unterauftragnehmer vergeben, übertragen oder darüber verfügen. XxxxxXX darf jedoch unter der Voraussetzung seine Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden vollständig oder teilweise abtreten, an Unterauftragnehmer vergeben, übertragen oder darüber verfügen, sofern es sich dabei um FleetGO-Partner handelt. 18.4. Sämtliche Mitteilungen, Einwilligungen, Forderungen, Verzichtserklärungen und andere Nachrichten im Zusammenhang mit dem Vertrag müssen schriftlich, in englischer Sprache und eigenhändig abgegeben oder auf dem normalen Postweg, per Einschreiben, Expresskurier oder per E-Mail an die entsprechende auf dem Vertrag vermerkte Adresse gesendet werden. Eine Mitteilung erlangt durch einen Nachweis des Zugangs oder bei erfolgreicher Übertragung (falls per E-Mail versendet) Wirksamkeit. 18.5. Der Kunde und die bevollmächtigten Nutzer der Flotte, die die FleetGO-Hardware enthält, bleiben zu jeder Zeit verantwortlich dafür, neben den Grundregeln des sicheren Fahrens alle einschlägigen Rechtsvorschriften und Regelungen zu beachten. FleetGO kann unter keinen Umständen für Bußgelder, Sanktionen oder auferlegte Strafen haftbar gemacht werden. 18.6. XxxxxXX trägt keinerlei Verantwortung für Störungen von Produkten oder Services, die auf den Zustand der Flotte zurückzuführen sind, in der die Hardware installiert wurde. Der Kunde ist verantwortlich für einen optimalen Zustand der Flotte.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Weitere Vereinbarungen 17.1 Übergabe bzw. Hinterlegung des Quellcodes* 17.1.1 Übergabe des Quellcodes* 17.1.2 Hinterlegung des Quellcodes*

  • Weitergabe von Nachrichten Werden in den „Wertpapier-Mitteilungen“ Informationen veröffentlicht, die die Wertpapiere des Kunden betreffen, oder werden der Bank solche Informationen vom Emittenten oder von ihrem ausländischen Verwahrer/Zwischenverwahrer übermittelt, so wird die Bank dem Kunden diese Informationen zur Kenntnis geben, soweit sich diese auf die Rechtsposition des Kunden erheblich auswirken können und die Benachrichtigung des Kunden zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist. So wird sie insbesondere Informationen über - gesetzliche Abfindungs- und Umtauschangebote, - freiwillige Kauf- und Umtauschangebote, - Sanierungsverfahren zur Kenntnis geben. Eine Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn die Information bei der Bank nicht rechtzeitig eingegangen ist oder die vom Kunden zu ergreifenden Maßnahmen wirtschaftlich nicht zu vertreten sind, weil die anfallenden Kosten in einem Missverhältnis zu den möglichen Ansprüchen des Kunden stehen.

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Datenweitergabe an Rückversicherungen Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, kann die ALTE LEIPZIGER Rückversicherungen einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise übernehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherungen dafür weiterer Rückversiche- rungen, denen sie ebenfalls Ihre Daten übergeben. Damit sich die Rückversicherung ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann, ist es möglich, dass die ALTE LEIPZIGER Ihren Versicherungsantrag/Ihre Angebotsan- forderung oder Leistungsantrag der Rückversicherung vorlegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Versicherungssumme besonders hoch ist oder es sich um ein schwierig einzustufendes Risiko handelt. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherung die ALTE LEIPZIGER aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Haben Rückversicherungen die Absicherung des Risikos übernommen, können sie kontrollieren, ob die ALTE LEIPZIGER das Risiko bzw. einen Leistungsfall richtig eingeschätzt hat. Außerdem werden Daten über Ihre bestehenden Verträge und Anträge im erforderli- chen Umfang an Rückversicherungen weitergegeben, damit diese überprüfen können, ob und in welcher Höhe sie sich an dem Risiko beteiligen können. Zur Abrechnung von Prämienzahlungen und Leistungsfällen können Daten über Ihre bestehenden Verträge an Rückversicherungen weitergegeben werden. Zu den oben genannten Zwecken werden möglichst anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten, jedoch auch personenbezogene Gesundheitsangaben verwendet. Ihre personenbezogenen Daten werden von der Rückversicherung nur zu den vorge- nannten Zwecken verwendet. Über die Übermittlung Ihrer Gesundheitsdaten an eine Rückversicherung werden Sie durch die ALTE LEIPZIGER unterrichtet. Ich willige ein, dass meine Gesundheitsdaten – soweit erforderlich – an Rückversi- cherungen übermittelt und dort zu den genannten Zwecken verwendet werden. Soweit erforderlich, entbinde ich die für die ALTE LEIPZIGER tätigen Personen im Hinblick auf die Gesundheitsdaten und weiteren nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht.

  • Unterauftragnehmer 15.1 Der Auftragnehmer darf zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer nur einsetzen oder eingesetzte Unterauftragnehmer nur auswechseln, wenn der Auftragnehmer den bzw. die Unterauftragnehmer und deren jeweiligen Leistungsbereich (Art und Umfang der Auslagerung an den Unterauftragnehmer) be- nennt. Die Benennung kann entfallen, wenn es sich nur um Zulieferer oder solche Unternehmen handelt, deren Leistung keine vereinbarten C5-Kriterien betreffen und die nicht in die Erbringung der Leistungen eingebunden sind oder lediglich Nebenleistungen erbringen. 15.2 Soweit im Verhältnis zwischen Auftragnehmer und Unterauftragnehmer Vereinbarungen geändert wer- den sollen, die die vereinbarten C5-Kriterien betreffen, hat der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Benennung bzw. die Mitteilung geplanter Vertragsänderungen kann auch durch eine für den Auftraggeber zugängliche Web-Site in Verbindung mit einer individuellen Benachrichtigung, z.B. per Push Nachricht, erfolgen. Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Einsatz von Unterauftragnehmern bzw. vorgenannten Änderungen aus sachlichem Grund innerhalb 30 Tagen ab der individuellen Be- nachrichtigung zu widersprechen. Können sich die Parteien nicht binnen 90 Kalendertagen seit dem Zugang der individuellen Benachrichtigung auf die geplante Vertragsänderung bzw. den Austausch des Unterauftragnehmers einigen, hat der Auftraggeber das Recht, das Vertragsverhältnis ganz oder teil- weise außerordentlich zu kündigen. 15.3 Soweit vereinbart, gilt alternativ zu Ziffer 15.1, dass der Auftragnehmer zur Leistungserbringung Unter- auftragnehmer nur einsetzen oder eingesetzte Unterauftragnehmer nur auswechseln darf, wenn der Auftragnehmer den bzw. die Unterauftragnehmer namentlich benennt und der Auftraggeber dem Ein- satz ausdrücklich zustimmt. Voraussetzung für eine Zustimmung ist zunächst, dass sich der Unterauf- tragnehmer, soweit dies seine Leistungen betrifft, zuvor dem Auftragnehmer gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Einhaltung der vertraglichen Regelungen verpflichtet hat, wie der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber auf Verlangen nachweist. Eine Zustimmung ist auch dann erforderlich, wenn der Auftragnehmer eine Leistung, die er bisher über einen Unteraufragnehmer erbringt, nunmehr selbst durchzuführen beabsichtigt. Der Auftraggeber wird zustimmen, wenn sich unter Berücksichtigung des neuen Unterauftragnehmers oder des Auftragneh- mers anstelle des alten Unterauftragnehmers keine andere Zuschlagsentscheidung ergeben hätte und auch sonst kein sachlicher Grund dem Einsatz des Unterauftragnehmers entgegensteht. Die Xxxxxxxx- xxxx des neuen Unterauftragnehmers erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers. Für die im Angebot des Auftragnehmers oder sonst im Vergabeverfahren benannten Unterauftragnehmer gilt die Zustimmung des Auftraggebers als erteilt. 15.4 Voraussetzung für den Einsatz eines Unterauftragnehmers ist, dass dieser sich, soweit dies seine Leis- tungen betrifft, zuvor dem Auftragnehmer gegenüber mindestens einem seinem jeweiligen Anteil an der Leistungserbringung entsprechenden Umfang zur Einhaltung der vertraglichen Regelungen verpflichtet hat, wie der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber. 15.5 Der Auftragnehmer darf vertrauliche Informationen nur an solche Unterauftragnehmer weitergeben, de- ren Einsatz der Auftraggeber nicht ausdrücklich widersprochen hat und nur wenn und soweit diese ver- traulichen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den Unterauftragnehmer erforderlich sind („Need-to-know“-Prinzip) und der Unterauftragnehmer mindestens im gleichen Maße zur Vertraulichkeit verpflichtet ist wie der Auftragnehmer. 15.6 Unterauftragnehmer in diesem Sinne sind auch solche, die wiederum von Unterauftragnehmern einge- setzt werden (Unterauftragnehmerkette).

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Mindestlaufzeit des Vertrages Der Vertrag unterliegt keiner Mindestlaufzeit.