Common use of Zwangsweise Rücknahme Clause in Contracts

Zwangsweise Rücknahme. Die Verwaltungsgesellschaft ist unter anderem unter den nachstehend genannten Umständen jederzeit zur zwangsweisen Rücknahme einiger oder aller von einem Anteilinhaber gehaltenen Anteile berechtigt (selbst wenn die Rücknahme von Anteilen eines Teilfonds oder einer Klasse ausgesetzt wurde), sofern die möglicherweise zu diesem Zeitpunkt geltenden Liquiditätsbeschränkungen eingehalten werden: a. falls dies im Interesse der Anteilhaber, des OGAW und/oder eines Teilfonds liegt oder deren Schutz dient, b. falls ein Anteilinhaber oder dessen wirtschaftlich Berechtigter die Zulässigkeitskriterien einer bestimmten Klasse nicht erfüllt, c. falls ein Anteilinhaber ein Gesetz oder eine Anforderung eines Landes oder einer Regierungsbehörde verletzt oder es einer solchen Person aufgrund eines solchen Gesetzes oder einer solchen Anforderung nicht erlaubt ist, solche Anteile zu halten, d. falls ein Anteilinhaber eine US-Person ist oder Anteile im Namen oder zugunsten einer US-Person erworben hat (außer im Falle von Geschäften, für die Ausnahmen von den Registrierungsanforderungen des Securities Act und von den anwendbaren einzelstaatlichen Wertpapier-Rechtsvorschriften gelten), e. falls sich ein Anteilinhaber in einer Situation befindet, die nach Ansicht des OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft dazu führen könnte, dass dem OGAW, einem Teilfonds oder seinen Anteilinhabern insgesamt aufsichtsrechtliche, finanzielle, rechtliche, steuerliche oder wesentliche verwaltungsbezogene Nachteile entstehen, f. falls der Verdacht besteht, dass ein Anteilinhaber „Market Timing“, „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken nutzt, die für die Position der anderen Anteilinhaber eines Teilfonds schädlich sein können oder g. um Umwandlungs-, Übertragungs-, Restrukturierungs-, Aufspaltungs-, Zusammenlegungs-, Beendigungs- oder Verschmelzungsmaßnahmen nach Übernahmen Wirkung zu verleihen.

Appears in 6 contracts

Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Zwangsweise Rücknahme. Die Verwaltungsgesellschaft ist unter anderem unter den nachstehend genannten Umständen jederzeit zur zwangsweisen Rücknahme einiger oder aller von einem Anteilinhaber gehaltenen Anteile berechtigt (selbst wenn die Rücknahme von Anteilen eines Teilfonds oder einer Klasse ausgesetzt wurde), sofern die möglicherweise zu diesem Zeitpunkt geltenden Liquiditätsbeschränkungen eingehalten werden: a. falls dies im Interesse der Anteilhaber, des OGAW und/oder eines Teilfonds liegt oder deren Schutz dient, b. falls ein Anteilinhaber oder dessen wirtschaftlich Berechtigter die Zulässigkeitskriterien einer bestimmten Klasse nicht erfüllt, c. falls ein Anteilinhaber ein Gesetz oder eine Anforderung eines Landes oder einer Regierungsbehörde verletzt oder es einer solchen Person aufgrund eines solchen Gesetzes oder einer solchen Anforderung nicht erlaubt ist, solche Anteile zu halten, d. falls ein Anteilinhaber eine US-Person ist oder Anteile im Namen oder zugunsten einer US-Person erworben hat (außer im Falle von Geschäften, für die Ausnahmen von den Registrierungsanforderungen des Securities Act und von den anwendbaren einzelstaatlichen Wertpapier-Rechtsvorschriften gelten), e. falls sich ein Anteilinhaber in einer Situation befindet, die nach Ansicht des OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft dazu führen könnte, dass dem OGAW, einem Teilfonds oder seinen Anteilinhabern insgesamt aufsichtsrechtliche, finanzielle, rechtliche, steuerliche oder wesentliche verwaltungsbezogene Nachteile entstehen, f. falls der Verdacht besteht, dass ein Anteilinhaber „Market Timing“, „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken nutzt, die für die Position der anderen Anteilinhaber eines Teilfonds schädlich sein können oder g. um Umwandlungs-, Übertragungs-, Restrukturierungs-, Aufspaltungs-, Zusammenlegungs-, Beendigungs- oder Verschmelzungsmaßnahmen nach Übernahmen Wirkung zu verleihen.

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