Anwendbares Recht, Rechtsordnung und Sprache. Für den OGAW gilt liechtensteinisches Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle ist Vaduz, Liechtenstein, sofern nicht Kraft zwingender gesetzlicher Vorschriften andere Rechtsordnungen vorrangig sind. Die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Verwahrstelle können sich im Hinblick auf Ansprüche von Anteilinhabern aus Ländern, in denen Anteile angeboten und verkauft werden, der Rechtsordnung dieser Länder unterwerfen. Die englischsprachige Version des Prospekts ist rechtsverbindlich, außer wenn die Gesetze einer Rechtsordnung, in der die Anteile angeboten oder verkauft werden, vorschreiben, dass bei Rechtsstreitigkeiten aufgrund von Informationen, die in einem in einer anderen Sprache als Englisch abgefassten relevanten Dokument zur Verfügung gestellt werden, das in diese andere Sprache übersetzte Dokument, das die Grundlage eines Rechtsstreits bildet, maßgeblich ist.