Zweck der „Musterförderungsbestimmungen“ zur Städtebauförderung Musterklauseln

Zweck der „Musterförderungsbestimmungen“ zur Städtebauförderung. Die „Musterförderungsbestimmungen“ sind von der Fachkommission „Städtebauliche Erneuerung“ der ARGEBAU unter Mitwirkung von Vertretern des Bundesbauministeri- ums und der kommunalen Spitzenverbände fortgeschrieben worden. Vorrangiger Adressat für die „Musterförderungsbestimmungen“ zur Städtebauförderung sind die Länder, denen sie als Orientierungsrahmen entsprechender Ländererlasse die- nen. Die Länder haben - auch unabhängig vom Einsatz von Bundesfinanzhilfen - ein beson- deres fachliches Interesse an einer in Grundsätzen und Verfahren einheitlich ausgestalte- ten Städtebauförderung. Angesichts der weiterhin notwendigen Bundesfinanzhilfen der Städtebauförderung ist ein vergleichbares Förderungsrecht auch Voraussetzung des fruchtbaren Dialoges und Erfahrungsaustausches innerhalb der ARGEBAU und mit dem Bund. Ein gleichgerichtetes Interesse besteht bei den kommunalen Spitzenverbänden und Kommunen und Investoren, den Trägern öffentlicher Belange, der Bauwirtschaft. − Die Neufassung des Baugesetzbuchs vom 27. August 1997 erforderte eine Anpas- sung an das veränderte Bundesstädtebaurecht. Dieses betraf zunächst den Fortfall der bis dahin weitergeltenden Vorschriften des Städtebauförderungsgesetzes. − Ebenso galt es sicherzustellen, dass die Städtebauförderung dem Profil der gewan- delten stadtentwicklungs-, wohnungspolitischen, ökonomischen, sozialen und öko- logischen Zielen gerecht wird. − Zu berücksichtigen waren weiter zwischenzeitliche Anwendungserfahrungen und von Verfahren zur Vereinfachung der Förderung und Abrechnung von Sanierungs- maßnahmen. Städtebauförderung als Instrument der Stadtentwicklungs- und -erneuerungspolitik ist in der Ministerkonferenz der ARGEBAU und deren Gremien vertieft beraten worden. Die neuen Entwicklungen und veränderten finanziellen Rahmenbedingungen erfordern neue Strategien und Fördermodalitäten. So wird es erforderlich sein, die knapper ge- wordenen Finanzhilfen auf die Beseitigung gravierender städtebaulicher Missstände und Aufgaben der gebietsbezogenen Stadtentwicklung zu konzentrieren und den Sanie- rungsaufwand weniger am Ziel der Perfektion, als an der Effizienz auszurichten. Vor al- lem sind die Städtebauförderungsmittel verstärkt auf die unmittelbar wirksame, zielge- richtete Anstoßfunktion zu konzentrieren, bis in ausreichendem Maße Privatinitiativen und -investitionen mobilisiert sind und der notwendige Umstrukturierungs- und Erneue- rungsprozess sich aus eigener Kraft weiter vollziehen kann. In Zeiten abnehmender ...

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  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.