Zuwendungszweck. 1. Die EFRE-Förderung dient der Stärkung der anwendungsorientierten Forschung an öffentlich finanzierten Wissenschaftseinrichtungen und leistet einen Beitrag zur Umsetzung der regionalen Innovationsstrategie RIS3 des Freistaates Sachsen. Die Förderung soll dazu beitragen, weitere Forschungs- und Entwicklungs-(FuE)-Potenziale im Bereich der öffentlichen Forschung zu erschließen beziehungsweise diese besser auszuschöpfen, um damit die Grundbedingungen für einen erfolgreichen Innovationstransfer in die Wirtschaft zu verbessern und in der Folge die tatsächlichen Technologietransferleistungen zu erhöhen. Ein weiterer Zweck der Förderung ist die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Informationsinfrastruktur.
Zuwendungszweck. (1) Ziele dieser Richtlinie sind im Fördergebiet:
Zuwendungszweck. 2.1 Freundschaft und das Verstehen des anderen ist nicht nur für Europas Zusammenwachsen wichtig, sondern ebenso für die weltweite Verständigung von Bedeutung. Der Kreistag und damit auch der Landkreis haben sich bewusst zum Abschluss der Partnerschaftsvereinbarung mit dem Powiat Pszczyna entschieden und möchte mit dieser Richtlinie zur stetigen Festigung einer von seinen Einwohnern gelebten europäischen Partnerschaftsvereinbarung beitragen. Dieses kann nur vollzogen werden, wenn Menschen aus verschiedenen Ländern einander begegnen, sich kennenlernen und miteinander handeln.
Zuwendungszweck. Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundes- republik Deutschland haben den Hochschulpakt 2020 um ein Programm für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre erweitert. Das Programm soll, ohne die Aufnahme- kapazitäten zu erhöhen, eine Unterstützung leisten, um die Betreuung der Studierenden und die Lehrqualität in der Breite der Hochschullandschaft zu verbessern und die Erfolge der Studienreform zu sichern. Hierfür benötigen Hochschulen zusätz- liches, für die Aufgaben in Lehre, Betreuung und Beratung qualifiziertes Personal. Ziele des Programms sind eine Verbes- serung der Personalausstattung von Hochschulen für Lehre, Betreuung und Beratung, die Unterstützung von Hochschulen bei der Qualifizierung bzw. Weiterqualifizierung ihres Personals für die Aufgaben in Lehre, Betreuung und Beratung sowie die Sicherung und Weiterentwicklung einer qualitativ hochwertigen Hochschullehre. Dabei sollen, soweit die Förderkriterien erfüllt sind, eine gleichmäßige Entwicklung der Hochschulen in der Bundesrepublik und eine regionale Ausgewogenheit angestrebt werden. Das Förderprogramm wird in zwei Förderperioden (erste Periode 2011/2012 bis 2016, zweite Periode 2016/2017 bis 2020) durchgeführt; die erste Förderperiode erfolgt in zwei Bewilli- gungsrunden in den Jahren 2011 und 2012.
Zuwendungszweck. 1.1 Der Zuwendungsempfänger führt das Projekt „Titel des Projekts“ durch, wie in seinem Antrag vom Datum des Antrags in der Fassung vom Datum des Anpassungsformulars (Anpassungsformular) dargestellt.
Zuwendungszweck. 1.1 Die Stadt Hallstadt fördert Maßnahmen zur Nutzung von Regenwasser als Brauchwasser. Zu diesem Zweck gewährt sie nach Maßgabe dieser Richtlinie im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuwendungen für den Bau von Regenwassernutzungsanlagen auf privaten und auch gewerblichen Grundstücken im Stadtgebiet Hallstadt.
Zuwendungszweck. 3.1. Die Zuwendung darf nur zum Zweck der Jugenderholung gemäß Nummer 2 der VwV KJA und JSA verwendet werden. Im Einzelnen richten sich Voraussetzungen und Höhe der Zuwen- dungen jeweils nach den Förderprogrammen der Nummer 2 der VwV KJA und JSA.
Zuwendungszweck. Ziel der Zuwendung ist, durch die vermehrte Verwendung von Stecker-Solargeräten bzw. Bal- konkraftwerken den Einsatz von Erneuerbaren Energien innerhalb der Gemeinde Schwalmtal zu erhöhen und damit einen lokalen Beitrag zum Klimaschutz und zur Verringerung von Treibhaus- gasemissionen zu leisten.
Zuwendungszweck. 1.1 Die Vorbereitung, Durchführung, Abwicklung und Finanzierung von städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach den §§ 136 bis 171 BauGB obliegt den Städten und Gemeinden als Selbstverwaltungsaufgabe. Zu ihrer Förderung stellt das Land nach Maßgabe des Landeshaushaltsplanes Städtebauförderungsmittel in Form von Zuwendungen bereit. In den Städtebauförderungsmitteln des Landes können Finanzhil- fen des Bundes nach Art. 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes enthalten sein.
Zuwendungszweck. Der Landessportbund gewährt nach Maßgabe seiner Satzung, der Zuwendungsordnung und der VergaberichtliniezweckgebundeneZuwendungenfür die Durchführungvon Kooperationsmaßnahmender Thüringer Sportvereinemit Kindertagesstätten und Schulen. Ziel dieser Kooperationsbeziehungen ist es, bei den Kindern und Jugendlichen über den Schulsport und den Sport in Kindertagestätten hinaus Interesse für den Sport als sinnvolle Freizeitbeschäftigung zu wecken und eine lebensbegleitende sportliche Betätigung zu fördern. Dies soll erreicht werden, indem für möglichst alle Kinder in allen Bereichen des Sports Bewegungs- , Spiel- und Sportangebote geschaffen werden. Außerdem sollen diejenigen Kinder, welche noch nicht oder nicht mehr Mitglied in einem Sportverein sind, zu einer regelmäßigen sportlichen Betätigung im Sportverein motiviert werden. Ein Anspruch des Antragsstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet der Landessportbund gemäß § 1 Pkt. 2 seiner Zuwendungsordnung und aufgrund seinespflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltmittel.