Zuwendungszweck. 1.1.1 Der Schutz der Biodiversität auf Grünlandflächen in Schleswig-Holstein soll aufgrund steigender Intensivierung auf landwirtschaftlichen Flächen verstärkt werden. Diese Richtlinie dient der Förderung von Arten und Lebensraumtypen auf Grünland in Schleswig-Holstein. Durch die Ausgleichszahlungen sollen die landwirtschaftlichen Betriebe auf freiwilliger Basis zu naturschützenden Landnutzungsformen, die über die Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand hinausgehen, ange halten werden. Die Zuwendungen dienen dem Ausgleich von Einkommensverlusten und zusätzlichen Kosten infolge von Verpflichtungen.
1.1.2 Um die Ziele des Biodiversitätsschutzes auf Grünlandflächen zu erreichen, schließt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) Verträge ab.
1.1.3 Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auf Abschluss eines Vertrages besteht nicht. Die Bewilligungsstelle, die Landgesellschaft Schleswig-Hol stein mbH (nachfolgend Landgesellschaft), entscheidet aufgrund ihres pflichtgemä ßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und der einschlägigen nationalen Bestimmungen. In Abhängigkeit von den verfügbaren Haushaltsmitteln kann das Antragsverfahren auf Teilnahme an der Fördermaßnahme für einzelne Jahre ganz oder teilweise ausgesetzt werden.
1.1.4 Bei den Zuwendungen (Ausgleichszahlungen) handelt es sich um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi schen Union (AEUV; Amtsblatt EU Nr. C 202 vom 07.06.2016, S. 1 ff).
Zuwendungszweck. 1.1 Die Stadt Hallstadt fördert Maßnahmen zur Nutzung von Regenwasser als Brauchwasser. Zu diesem Zweck gewährt sie nach Maßgabe dieser Richtlinie im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuwendungen für den Bau von Regenwassernutzungsanlagen auf privaten und auch gewerblichen Grundstücken im Stadtgebiet Hallstadt.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
Zuwendungszweck. 3.1. Die Zuwendung darf nur zum Zweck der Jugenderholung gemäß Nummer 2 der VwV KJA und JSA verwendet werden. Im Einzelnen richten sich Voraussetzungen und Höhe der Zuwen- dungen jeweils nach den Förderprogrammen der Nummer 2 der VwV KJA und JSA.
3.2. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
Zuwendungszweck. Ziel der Zuwendung ist, durch die vermehrte Verwendung von Stecker-Solargeräten bzw. Bal- konkraftwerken den Einsatz von Erneuerbaren Energien innerhalb der Gemeinde Schwalmtal zu erhöhen und damit einen lokalen Beitrag zum Klimaschutz und zur Verringerung von Treibhaus- gasemissionen zu leisten.
Zuwendungszweck. 2.1 Freundschaft und das Verstehen des anderen ist nicht nur für Europas Zusammenwachsen wichtig, sondern ebenso für die weltweite Verständigung von Bedeutung. Der Kreistag und damit auch der Landkreis haben sich bewusst zum Abschluss der Partnerschaftsvereinbarung mit dem Powiat Pszczyna entschieden und möchte mit dieser Richtlinie zur stetigen Festigung einer von seinen Einwohnern gelebten europäischen Partnerschaftsvereinbarung beitragen. Dieses kann nur vollzogen werden, wenn Menschen aus verschiedenen Ländern einander begegnen, sich kennenlernen und miteinander handeln.
2.2 Zuwendungen sollen im Rahmen dieser Richtlinie insbesondere für Maßnahmen und Projekte in den Partnerschaftskommunen gewährt werden, die direkt die Idee der Freundschaft und ein Europa der Bürger unterstützen oder einen gemeinsamen Nutzen für die Partnerkommunen erbringen. Die Maßnahmen und Projekte müssen das Ziel haben, einen Beitrag zur Annäherung der Xxxxxx oder zur Stärkung des europäischen Bewusstseins zu leisten. Die gewählten Themen der Maßnahmen und Projekte sollen insbesondere dazu beitragen, die Kenntnisse von politischen, sozialen und kulturellen Zusammenhängen der Partnerkommunen und dem Land des anderen zu verbessern.
2.3 Der Landkreis entscheidet auf der Grundlage der vorliegenden Anträge und der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßen Ermessen, ob und welche Ausgaben und in welcher jeweiligen Höhe finanzielle Zuschüsse gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Zuwendungszweck. 3.1. Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung der in den Nummern 2 (Jugenderholung), 3 (außerschulischen Jugendbildung), 4 (Institutionelle Förderung) und 6 (Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit) genannten Zwecke gemäß der Vwv KJA und JSA verwendet werden. Im Einzelnen richten sich Voraussetzungen und Höhe der Zuwendungen jeweils nach den Förderprogrammen der Nummern 2 bis 6 dieser Verwaltungsvorschrift.
3.2. Der Erstempfänger behält nach Nummer 2.1.2 der VwV KJA und JSA einen Anteil von % des Zuschusses für seine Aufwendungen als Trägers von Jugenderholungs- einrichtungen ein.
3.3. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
Zuwendungszweck. 1.1 Die Vorbereitung, Durchführung, Abwicklung und Finanzierung von städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach den §§ 136 bis 171 BauGB obliegt den Städten und Gemeinden als Selbstverwaltungsaufgabe. Zu ihrer Förderung stellt das Land nach Maßgabe des Landeshaushaltsplanes Städtebauförderungsmittel in Form von Zuwendungen bereit. In den Städtebauförderungsmitteln des Landes können Finanzhil- fen des Bundes nach Art. 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes enthalten sein.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Zuwendungszweck. 1. Die EFRE-Förderung dient der Stärkung der anwendungsorientierten Forschung an öffentlich finanzierten Wissenschaftseinrichtungen und leistet einen Beitrag zur Umsetzung der regionalen Innovationsstrategie RIS3 des Freistaates Sachsen. Die Förderung soll dazu beitragen, weitere Forschungs- und Entwicklungs-(FuE)-Potenziale im Bereich der öffentlichen Forschung zu erschließen beziehungsweise diese besser auszuschöpfen, um damit die Grundbedingungen für einen erfolgreichen Innovationstransfer in die Wirtschaft zu verbessern und in der Folge die tatsächlichen Technologietransferleistungen zu erhöhen. Ein weiterer Zweck der Förderung ist die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Informationsinfrastruktur.
2. Die JTF-Förderung unterstützt in den Landkreisen Görlitz, Bautzen, Nordsachsen, Leipzig sowie in den kreisfreien Städten Leipzig und Chemnitz die Bewältigung der sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 sowie zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050 unter Zugrundelegung des Übereinkommens von Paris. Vor diesem Hintergrund erfolgt aus Mitteln des JTF eine Förderung von anwendungsorientierten Forschungsvorhaben in den JTF-Regionen mit einem Technologiereifegrad (TRL), der mindestens eine Validierung unter relevanten Einsatzbedingungen zulässt. Die Forschungsvorhaben leisten einen Beitrag zur klimaneutralen Transformation der ansässigen Wirtschaft und/oder tragen zur Diversifizierung der Wirtschaft, zur Entwicklung neuer Wertschöpfungsketten sowie zur Steigerung der Innovationskraft in den JTF-Regionen bei.
Zuwendungszweck. (1) Ziele dieser Richtlinie sind im Fördergebiet:
a) Arbeitsplätze zu schaffen und zu erhalten,
b) die Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit von Betrieben und Betriebsstätten zu stärken,
c) die Investitionstätigkeit von Betrieben und Betriebsstätten zu verbessern sowie
d) das Unternehmertum zu stärken.
(2) Die Zuwendungen sollen den Unternehmen im Programmgebiet Anreize zur Ansiedlung, Existenzgründung, Sicherung bzw. Erweiterung ihres Standortes sowie zur Verlagerung in- nerhalb des Programmgebietes bzw. in das Programmgebiet bieten. Externen Ansiedlungs- interessenten soll ein Anreiz geboten werden, sich im Programmgebiet niederzulassen (Stärkung der lokalen Ökonomie).
(3) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung besteht nicht.
Zuwendungszweck. 1.1 Der Zuwendungsempfänger führt das Projekt „Titel des Projekts“ durch, wie in seinem Antrag vom Datum des Antrags in der Fassung vom Datum des Anpassungsformulars (Anpassungsformular) dargestellt.
1.2 Ziel des Projektes ist, entsprechend des BMZ-Konzepts Nr. 159 zur entwicklungspolitischen Informations- und Bildungsarbeit: • Interesse an Entwicklungsländern zu wecken und globale Zusammenhänge und ihre Einflüsse auf den einzelnen Menschen aufzuzeigen, • die Auseinandersetzung mit dem Leitbild einer nachhaltigen Entwicklung und dessen Verwirklichung zu fördern, • zur aktiven Beteiligung an einer sozial verantwortlichen Gesellschaft in der globalisierten Welt zu motivieren und • entwicklungspolitisches Engagement der Bürgerinnen und Bürger zu unterstützen. Zur Zielerreichung werden Mittel weitergeleitet, die für die folgenden Maßnahmen verausgabt werden: Anzahl Art der Projektaktivität Zeitraum (von-bis) ca. x Titel der Aktivität 202x 202x Anzahl Art der Projektaktivität Zeitraum (von-bis) ca. x Titel der Aktivität 202x ca. x Titel der Aktivität 202x 202x