Zwingername Musterklauseln

Zwingername. Der Zwingername ist Zuname des Hundes. Er ist beim DTK mittels Formblatt zu beantragen. Jedem Züchter oder jeder Zuchtgemeinschaft wird ein Zwingername zum streng persönlichen Gebrauch zugeteilt. Voraussetzung für die Zuteilung des Zwingernamens ist die sachliche Zustimmung des DTK. Vor der Vergabe eines Zwingernamens ist durch den LZW oder einen durch ihn autorisierten Gruppenzuchtwart eine Überprüfung des Wissensstandes des Antragstellers zur Betreibung eines Zwingers durchzuführen. Vom DTK ist , ana- log zur Zuchtwartschulung, ein Fragenkatalog zu erarbeiten und ggf. zu ergänzen. Der beantragte Zwingername wird im Mitteilungsblatt DER DACHSHUND (DH) veröffentlicht und gilt als genehmigt, wenn innerhalb von vier Wochen kein Einspruch erhoben wird. Mit der Genehmigung des Zwingernamens verpflichtet sich der Züchter, alle Würfe dem Zuchtwart zu melden. In die Meldung sind einzubeziehen alle lebendgeborenen, alle totgeborenen und alle später verendeten Welpen.
Zwingername. Der Zwingername ist Zuname des Hundes. Er ist beim DTK mittels Formblatt zu beantragen. Jedem Züchter oder jeder Zuchtgemeinschaft wird ein Zwingername zum streng persönlichen Gebrauch zugeteilt. Voraussetzung für die Zuteilung des Zwingernamens ist die sachliche Zustimmung des DTK. Der beantragte Zwingername wird im Mitteilungsblatt DER DACHSHUND (DH) veröffentlicht und gilt als genehmigt, wenn innerhalb von vier Wochen kein Einspruch erhoben wird. Mit der Ge- nehmigung des Zwingernamens verpflichtet sich der Züchter, alle Würfe dem Zuchtwart zu melden. In die Meldung sind einzubeziehen alle lebendgeborenen, alle totgeborenen und alle später verende- ten Welpen.
Zwingername. Der Zwingername ist Zuname des Hundes. Er ist beim DTK mittels Formblatt zu beantragen. Jedem Züchter oder jeder Zuchtgemeinschaft wird ein Zwingername zum streng persönlichen Gebrauch zugeteilt. Voraussetzung für die Zutei- lung des Zwingernamens ist die sachliche Zustimmung des DTK. Der beantragte Zwingername wird im Mitteilungsblatt DER DACHSHUND (DH) veröffentlicht und gilt als genehmigt, wenn innerhalb von vier Wochen kein Einspruch erhoben wird. Mit der Genehmigung des Zwingernamens verpflichtet sich der Züchter, alle Würfe dem Zuchtwart zu melden. In die Meldung sind einzubeziehen alle lebendgeborenen, alle totgeborenen und alle später verendeten Welpen.
Zwingername. 3.1. Die Hunde können keinen anderen Namen tragen als denjenigen, der auf den Namen ihres Züchter/in geschützt worden ist. 3.2. Ein Züchter/in kann nur einen Zwingernamen schützen lassen. Der Zwingername muss zur Bezeichnung aller Welpen eines Züchters verwendet werden. Innerhalb eines Haushaltes darf nur ein Zwingername geschützt werden. 3.3. Die Zuteilung des Zwingernamens ist persönlich solange er nicht gelöscht wird und kann nur auf eine Person lauten, diese muss im BBSC-Ö als Hauptmitglied gemeldet sein. 3.4. Nach der Bestätigung durch BBSC-Ö und dem Zuchtbuchamt des RVÖ kann ein Zwingername nicht mehr geändert werden. Er erlischt grundsätzlich mit dem Tod des Inhabers. 3.5. Die Zuchtstätte muss sich am gemeldeten Wohnsitz des Züchter/in befinden. In Ausnahmefällen entscheidet der Zuchtausschuss. 3.6. Der BBSC-Ö, erteilt das Recht auf Führung eines Zwingernamens erst nach entsprechender, schriftlicher Anfrage. 3.7. Der Antrag zum Schutz des Zwingernamens ist mit den, vom BBSC-Ö aufgelegten Formularen vorzunehmen. Der beantragte Zwingername darf aus 4 Wörtern bestehen. Sollte ein Zwingername von einem anderen Verein übernommen werden, bedarf es der Genehmigung des BBSC-Ö. Es sind drei verschiedene Zwingernamen vorzuschlagen. Die endgültige Auswahl wird vom BBSC-Ö getroffen. Der BBSC-Ö kann ohne Angabe von Gründen einen Zwingerschutzantrag ablehnen. 3.8. Nach der Verleihung des Zwingernamens erhält der Züchter die Züchterin vom BBSC-Ö eine Zwingerschutzkarte. 3.9. Wenn mehr als 10 Jahre kein Wurf zur Eintragung gelangt wird der geschützte Zwingername nach schriftlicher Meldung gelöscht und kann anderweitig vergeben werden, 3.10. Der/die Inhaber/in eines vom BBSC-Ö geschützten Zwingernamens verpflichten sich, die Vorschriften dieser ZEO, sowie die Zuchtrichtlinien und die Weisungen des Zuchtausschusses einzuhalten und alle von ihm gezüchteten Weissen Schweizer Schäferhunden ausnahmslos in das Zuchtbuch des RVÖ eintragen zu lassen. Wird ein Zwingerschutzantrag vom Zuchtbuchamt nicht bestätigt, kann er nicht in Rechtskraft erwachsen.

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  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Überblick Der GmbH-Geschäftsführer ist gesetzlicher Vertreter der GmbH und vertritt diese gegenüber den Gesellschaftern und Dritten (z. B. Kunden, Lieferanten oder Finanzamt und Sozialversicherungsträgern) gerichtlich und außergericht- lich. Die Vertretungsbefugnis – ggf. gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer – kann im Außenverhältnis nicht beschränkt werden. Aus den Vorschriften des GmbH- Gesetzes ergeben sich zwar die Pflichten des Geschäfts- führers, nicht aber dessen persönliche Rechte gegenüber der GmbH. So ist dem GmbH-Gesetz z. B. nicht zu ent- nehmen, welche Vergütung dem Geschäftsführer zusteht oder ob und wie lange er Urlaub hat. Diese Punkte müssen individuell mit den Gesellschaftern in einem Anstellungsver- trag geregelt werden (vgl. hierzu Kapitel II.). Aus der Sat- zung der GmbH (= Gesellschaftsvertrag) kann sich u. a. die Erlaubnis des Geschäftsführers ergeben, selbst Geschäfte MERKBLATT mit der GmbH abzuschließen (vgl. Kapitel II. 1.) oder die Regelung, dass mehrere Geschäftsführer nur gemeinsam handeln dürfen. Geschäftsordnungen der GmbH enthalten oft ausführliche Regelungen darüber, welche Geschäfte der Geschäftsfüh- rer nicht ohne vorherige Genehmigung der Gesellschafter- versammlung abschließen darf. Solche Beschränkungen im Innenverhältnis betreffen häufig das Verbot, Grundstücke zu kaufen oder Darlehen ab einer bestimmten Größenord- nung ohne Rücksprache aufzunehmen. Die Geschäftsord- nung ist gegenüber der Satzung nachrangig. So können in der Geschäftsordnung nur Regelungen getroffen werden, die der Satzung und dem Gesetz nicht widersprechen. Die Geschäftsordnung wird von der Gesellschafterversamm- lung aufgrund einer Erlaubnis in der Satzung beschlossen. Besteht eine Geschäftsordnung, wird der Geschäftsführer in seinem Anstellungsvertrag regelmäßig auf die Einhaltung der Geschäftsordnung verpflichtet werden. Ein Geschäftsführer muss die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns aus- führen. Bei Verletzung seiner Pflichten riskiert er, von der Gesellschaft für entstandene Schäden in Regress genom- men zu werden. Aber auch Dritte wie Sozialversicherungs- xxxxxx können den Geschäftsführer in die persönliche Haf- tung nehmen (vgl. Kapitel VI.). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte zeigt, dass der GmbH-Geschäftsführer seine Pflichten nicht auf die leichte Schulter nehmen darf. Die Ausführungen in diesem Mandanten-Merkblatt betref- fen sowohl den nicht an der GmbH beteiligten Geschäfts- führer (sog. Fremdgeschäftsführer) als auch den Gesell- schafter einer GmbH, der Geschäftsführer innerhalb dieser GmbH ist (sog. Gesellschafter-Geschäftsführer). Auch der Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (haftungs- beschränkt), d. h. einer GmbH, die mit weniger als 00.000 € Stammkapital gegründet wird, muss sich an die nachfol- genden Regeln halten.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Diebstahl Aufgrund der Versicherungsbedingungen für das entliehene Endgerät ist bei Diebstahl des überlassenen Leihgeräts - durch die Lernende oder den Lernenden, beziehungsweise durch die Erziehungsberechtigten, umgehend eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die polizeiliche Anzeige ist unmittelbar der Schulleitung vorzulegen. - (ggf. versicherungsbedingt anderslautende Regelung)

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.