Zwischenbericht und weitere Vorauszahlungen Musterklauseln

Zwischenbericht und weitere Vorauszahlungen. Option 12-23-monatige Projektlaufzeit: Option 24-monatige Projektlaufzeit: Option 25-36-monatige Projektlaufzeit:
Zwischenbericht und weitere Vorauszahlungen. Option 12-23-monatige Projektlaufzeit: Entfällt. Option 24-monatige Projektlaufzeit: Ist der Zuschussempfänger die koordinierende Einrichtung: Bis zum 30.06.2020 legt der Zuschussempfänger einen Fortschrittsbericht über die Durchführung des Projekts vor, der den Zeitraum vom Beginn der Projektdurchführung gemäß Artikel I.2.2 abgedeckt. Ist der Zuschussempfänger eine Partnereinrichtung: Entfällt. Option 25-36-monatige Projektlaufzeit: Ist der Zuschussempfänger die koordinierende Einrichtung: Bis zum 30.06.2020 legt der Zuschussempfänger einen Fortschrittsbericht über die Durchführung des Projekts vor, der den Zeitraum vom Beginn der Projektdurchführung gemäß Artikel I.2.2 abgedeckt. Ist der Zuschussempfänger eine Partnereinrichtung: Entfällt. Ist der Zuschussempfänger koordinierende Einrichtung oder Partnereinrichtung: Bis zum 30.06.2021 oder wenn mindestens 70 % der ersten Vorauszahlung zur Deckung der Projektkosten aufgebraucht wurden, legt der Zuschussempfänger einen Zwischenbericht über die Durchführung des Projektes vor, der den Zeitraum vom Einreichen des Fortschrittsberichts bis zum Datum, an dem der Zwischenbericht verfasst wird, abgedeckt. Geht aus dem Zwischenbericht hervor, dass der Zuschussempfänger mindestens 70 % der ersten Vorauszahlung aufgebraucht hat, ist der Zwischenbericht als Antrag auf eine weitere Vorauszahlung anzusehen, und der beantragte Betrag von höchstens XX EUR, d. h. 40 % des in Artikel I.3.1 festgelegten Höchstbetrags ist im Bericht anzugeben. Geht aus dem Zwischenbericht hervor, dass weniger als 70 % der ersten Vorauszahlung zur Deckung der Projektkosten aufgebraucht wurden, so hat der Zuschussempfänger einen weiteren Zwischenbericht vorzulegen, und zwar wenn mindestens 70 % der ersten Vorauszahlung aufgebraucht wurden. Der Zwischenbericht ist als Antrag auf eine weitere Vorauszahlung anzusehen, und der beantragte Betrag von höchstens XX EUR, d. h. 40 % des in Artikel I.3.1 festgelegten Höchstbetrags ist im Bericht anzugeben. Unbeschadet der Artikel II.24.1 und II.24.2 und nach Genehmigung des Berichts durch die NA zahlt die NA die weitere Vorauszahlung innerhalb von 60 Kalendertagen nach Eingang des Zwischenberichts an den Zuschussempfänger aus. Ist der Zuschussempfänger die koordinierende Einrichtung: Innerhalb von 60 Kalendertagen nach Datum des Projektabschlusses gemäß Artikel I.2.2 muss der Zuschussempfänger einen Abschlussbericht zur Projektdurchführung erstellen, der die Aktivitäten der Partnereinrichtungen des Projek...

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.