Zölle, Ursprung und Exportkontrolle Musterklauseln

Zölle, Ursprung und Exportkontrolle. 11.1 Der Auftragnehmer wird alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf Zoll und Exportkontrolle (einschließlich US- und lokal anwendbares Exportkontrollrecht) sowie alle Anforderungen die Sicherheit der Lieferkette betreffend, einhalten.‌‌ 11.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Anfrage von BMW alle erforderlichen Nachweise, z.B. durch Zertifikate oder Erklärungen, zu erbringen (z.B. AEO Sicherheitserklärungen, Erklärungen im Rahmen von C-TPAT oder ähnlicher Programme), BMW im Rahmen von behördlichen Untersuchungen zu unterstützen und vergleich- bare Sorgfalt gegenüber seinen Geschäftspartnern walten zu lassen. 11.3 BMW ist berechtigt, die vertraglich vereinbarte Leistung im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu verweigern, soweit der Auftragnehmer gegen Vorschriften i. S. von Klausel 11.1 verstößt und die Vertragsdurchführung durch BMW deswegen zu einem Rechtsverstoß von BMW führen würde. Das gleiche gilt ungeachtet einer Zuwiderhandlung durch den Auftragnehmer, wenn BMW durch die Vertragsdurchführung gegen Vorschriften i. S. von Xxxxxxx 11.1 verstoßen würde. Für diese Fälle verzichtet der Auftragnehmer auf etwaige Schadens- oder sonstige Ansprüche in Zusammenhang mit der berechtigten Ausübung des Leistungsverweigerungs- rechts durch BMW. 11.4 Der Auftragnehmer muss BMW a) auf mögliche Exportbeschränkungen hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen hinweisen (z. B. Einrei- hungen gemäß der Dual-Use-Verordnung oder vergleichbaren Regelungen), b) informieren, sofern und soweit die Waren und Technologien einer Export-/Re-Export-Genehmigung nach US Recht unterliegen und‌ c) die maßgebliche Klassifizierungsnummer (z.B. die ECCN- Export Control Classification Number für US Pro- dukte, die „AL-Nummer“ der in der deutschen Ausfuhrliste oder in der EG-Dual-Use-VO aufgeführten Waren und Technologien, etc.) mitteilen, sowie d) über mögliche Ausnahmegenehmigungen für die Waren und Technologien informieren. Die genannten Hinweise und Informationen hat der Auftragnehmer an die Außenhandels-/Zollabteilung von BMW (Ansprechpartner siehe unter B2B-Portal > Login > Fachbereiche > Finanzen > Exportkontrolle) zu sen- den. Auf Wunsch des Auftragnehmers wird BMW dem Auftragnehmer die erforderlichen Erklärungen / Mittei- lungen zur Verfügung stellen. 11.5 Der Auftragnehmer hat BMW mit allen erforderlichen Mitteln zu unterstützen, die zur Reduzierung oder Mini- mierung der Zahlungsverpflichtungen von BMW im Hinblick auf Zölle notwendig sind. Auf Anf...
Zölle, Ursprung und Exportkontrolle. 6.1 Der Lieferant hat für Zollzwecke den Wa- renbegleitpapieren eine Handelsrech- nung in englischer Sprache und in zwei- facher Ausführung beizufügen. Im Falle von zollpflichtigen Lieferungen sind in der Rechnung zusätzlich, jeweils getrennt, auszuweisen: − nicht im Preis enthaltene Kosten (z.B. Provisionen, Maklergebühren, Lizenzkosten, Fertigungsmittel-kos- ten, Beistellungen des Käufers); − im Preis enthaltene Kosten (z.B. Montage- und Frachtkosten); 5.2 In the event of late delivery, the Buyer is entitled to assert a contractual penalty amounting to 0.5% of the order value for every calendar day; however, up to a maximum of 5% of the total order value for which the supplier is in default of de- livery. Further statutory claims remain reserved. The reservation of a contrac- tual penalty asserted due to a default in delivery is deemed timely if the Buyer deducts the amount asserted from the invoice. The penalty shall not become due, if the Supplier is not at fault. 5.3 The supplier shall be liable for all losses caused by late delivery, unless it can demonstrate that it is not at fault. The Buyer is entitled to claim the amount of damages exceeding the contractual penalty. The acceptance of a delayed delivery or service does not constitute a waiver of compensation claims by the Buyer. 5.4 If the agreed dates are not met by the supplier, after a reasonable grace period set by it and without prejudice to further statutory claims, to demand compensa- tion for losses instead of fulfilment or to procure replacement from a third party. The right to withdrawal remains unaf- fected. 5.5 Call-off deliveries contain a binding pro- duction release of the first 2 weeks and a material release of further 4 weeks, un- less otherwise agreed. 5.6 The supplier is not entitled to pass on the order in whole or in significant part to third parties (subcontractors) without the prior consent of the Buyer. If the Buyer consents, the supplier is nevertheless responsible for the performance of the contract.
Zölle, Ursprung und Exportkontrolle. (1) Der Auftragnehmer wird alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf Zoll und Exportkontrolle (einschließlich US- und lokal anwendbares Exportkontrollrecht) sowie alle Anforderungen die Sicherheit der Lieferkette betreffend, einhalten. (2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Anfrage von Encory alle erforderlichen Nachweise, z.B. durch Zertifikate oder Erklärungen, zu erbringen (z.B. AEO Sicherheitserklärungen, Erklärungen im Rahmen von C-TPAT oder ähnlicher Programme), Encory im Rahmen von behördlichen Untersuchungen zu unterstützen und vergleichbare Sorgfalt gegenüber seinen Geschäftspartnern walten zu lassen. (3) Encory ist berechtigt, die vertraglich vereinbarte Leistung im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu verweigern, soweit der Auftragnehmer gegen tax shall be withheld by Encory pursuant to the applicable law and regulations and paid to the relevant German tax authority for the Contractor's account. Upon request of the Contractor and in compliance with applicable German tax law and regulations, Encory shall provide the Contractor with a valid tax certificate evidencing payment of withholding taxes on behalf of the Contractor. If an applicable double taxation agreement or another regulation provides for a reduction or exemption from withholding tax deduction, Encory shall only withhold the reduced amount or apply the exemption if the Contractor has provided Encory with a valid tax exemption certificate (“Freistellungsbescheinigung”) at least 10 banking days before the payment date. Otherwise Encory shall deduct and withhold the withholding taxes from the amounts due, which must be paid to the relevant tax authority to comply with the current income tax and corporation tax law. The Contractor shall meet all its certification, information and documentation obligations and other duties required for the application of reduced tax rates or exemptions under the applicable double taxation agreements or other regulations. (4) The Contractor shall pay all taxes which the Contractor incurs in Germany or elsewhere due to the purchase, consumption or production of goods or for the use of services or from business trips by its own employees, which are required for the contractual performance. These taxes shall be included as costs in the price agreed with Encory unless the Contractor has a claim to reimbursement, deduction or repayment of these taxes in Germany or elsewhere. The Contractor shall not invoice Encory with these taxes s...
Zölle, Ursprung und Exportkontrolle. Der Lieferant hat für Zollzwecke den Warenbegleitpapieren eine Handelsrechnung in englischer Sprache und in zweifacher Ausführung beizufügen. Im Falle von zollpflichtigen Lieferungen sind in der Rechnung zusätzlich, jeweils getrennt, auszuweisen: - nicht im Preis enthaltene Kosten (z.B. Provisionen, Maklergebühren, Lizenzkosten, Fertigungsmittel-kosten, Beistellungen des Käufers); - im Preis enthaltene Kosten (z.B. Montage- und Frachtkosten); - der Wert von Reparaturleistungen nach Material- und Lohnkosten. Auch bei kostenlosen Lieferungen ist eine Wertangabe mit dem Hinweis „For Customs Purposes Only“ erforderlich. Auf der Rechnung oder dem Lieferschein ist der Grund für die kostenlose Lieferung anzugeben (z.B. kostenlose Mustersendung). Soweit bei Importen oder Exporten weitere amtliche Dokumente zur bestimmungsmäßigen Verwendung der Liefergegenstände benötigt werden, ist der Lieferant verpflichtet, diese Unterlagen MS DESIGN auf eigene Kosten unverzüglich zu beschaffen und zur Verfügung zu stellen.

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  • Geheimhaltung und Datenschutz 35.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen (,,Betriebsgeheimnisse“) des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages / Auftrages zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von ergosoft gehören sämtliche Lieferungen und Leistungen nach dem jeweiligen Vertrag / Auftrag. 35.2 Der Kunde wird die Lieferungen und Leistungen von ergosoft Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu den Lieferungen und Leistungen von ergosoft gewährt, über die Rechte von ergosoft und die Pflicht zur Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Informationen nur im Umfang nach Ziffer 1 verpflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind. 35.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die (I) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder der anderen Vertragspartei bekannt waren; (II) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden der anderen Vertragspartei offenkundig geworden sind; (III) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner der anderen Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind; (IV) die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, entwickelt worden sind; (V) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen - vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder (VI) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieses Vertrages gestattet ist. 35.4 ergosoft hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn der Kunde ergosoft Zugang zu seinem Betrieb oder zu seiner Hard- und Software gewährt. ergosoft stellt sicher, dass eigene Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichtet ergosoft sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis. ergosoft bezweckt keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen von ergosoft. Die personenbezogenen Daten werden ergosoft in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt. 35.5 Soweit ergosoft im Rahmen der vertraglich geschuldeten Leistungen (I) Zugriff auf personenbezogene Daten erhält, die vom Kunden genutzt oder verarbeitet werden (im Folgenden „Partnerdaten“ genannt), und / oder (II) die Partnerdaten im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Pflichten von ergosoft anderweitig verarbeiten oder nutzen muss, geschieht dies im Auftrag des Kunden gemäß Art. 28 Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO). Dies gilt auch im Rahmen von bloßen Prüfungs- oder Wartungsarbeiten an IT-Anlagen oder an auf IT-Anlagen befindlicher Software (siehe § 11 Abs. 5 BDSG). In diesem Fall gilt ergänzend die ANLAGE AUFTRAGSDATENVERARBEITUNG.

  • Behandlung und Auflösung des Interessenkonflikts Der Rahmen des Einsatzes von Sektorprodukten wird durch die jeweiligen Interessen der Fonds und die Vereinbarkeit mit den Anlagezielen und der Anlagestrategie der Fonds sowie den geltenden Veranlagungsbestimmungen und Veranlagungsgrenzen vorgegeben. Im Rahmen des Investmentprozesses sind zusätzliche, an den Anlegerinteressen orientierte Kriterien formuliert, die erfüllt sein müssen, damit ein Investment in eine Raiffeisen-Emission in Betracht kommt. Rücknahmen: Anteilsinhaber eines Fonds wünschen in marktengen Phasen eine Rücknahme ihrer Fondsanteile. Die im Fonds beinhalteten Wertpapiere weisen einen unterschiedlichen Grad an Liquidität auf bzw. können teilweise lediglich mit Kursabschlägen veräußert werden.

  • Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Monatsfrist noch nicht verstrichen ist. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 30 Befristete Arbeitsverträge § 31 Führung auf Probe § 32 Führung auf Zeit § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 35 Zeugnis

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.