Geltendes Recht, Gerichtsstand und Gerichtsbarkeit Musterklauseln

Geltendes Recht, Gerichtsstand und Gerichtsbarkeit. 22.1 Die Vertragsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und BMW unterliegt Österreichischem Recht, so wie es zwischen österreichischen Unternehmern zur Anwendung kommt. Ausgenommen hiervon ist das UN- Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG). 22.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Leistungserbringung ergeben, ist Salzburg, soweit nicht gesetzlich ein anderweitiger Gerichtsstand oder Erfüllungsort zwingend vorgeschrieben ist.
Geltendes Recht, Gerichtsstand und Gerichtsbarkeit. 22.1 Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem deutschen Recht, wie es zwischen deutschen Kaufleu- ten zur Anwendung kommt. Ausgenommen hiervon ist das UN-Übereinkommen über Verträge über den in- ternationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG).‌ 22.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Leistungserbringung ergeben, ist München, soweit nicht gesetzlich ein anderweitiger Gerichtsstand oder Erfüllungsort zwingend vorgeschrieben ist. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht für Ansprüche gemäß Klausel 3.4 oder sonstige vertragliche oder gesetzliche Kartellschadensersatzansprüche.
Geltendes Recht, Gerichtsstand und Gerichtsbarkeit. 22.1 Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem deutschen Recht, wie es zwischen deutschen Kauf- leuten zur Anwendung kommt. Ausgenommen hiervon ist das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980. 22.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Leistungserbringung ergeben, ist München, soweit nicht gesetzlich ein anderweitiger Gerichtsstand oder Erfüllungsort zwingend vorgeschrieben ist.
Geltendes Recht, Gerichtsstand und Gerichtsbarkeit. Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem deutschen Recht, wie es zwischen deutschen Kaufleuten zur Anwendung kommt. Ausgenommen hiervon ist das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG).
Geltendes Recht, Gerichtsstand und Gerichtsbarkeit. 22.1 Die in einem Liefervertrag (einschließlich dieser Einkaufsbedingungen) enthaltenen Bestim- mungen unterliegen auch in Bezug auf ihre Auslegung dem Recht des Landes (und ggf. des Bundesstaates oder der Provinz), in dem der Käufer seinen Hauptgeschäftssitz hat. Die Be- stimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Waren- verkauf (CISG) enthaltenen Lieferbedingungen werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. 22.2 Die Parteien vereinbaren als ausschließlichen Gerichtsstand für alle Klagen und Verfahren aufgrund irgendeines Liefervertrags die Zuständigkeit der Gerichte am Ort des Hauptge- schäftssitzes des Käufers. 22.3 Sollte der Käufer oder ein Verbundenes Unternehmen von einem Dritten wegen eines Pro- duktfehlers auf Ersatz von Personen- und/oder Sachschaden („Produkthaftung“) oder auf- grund einer Verletzung von Schutzrechten gerichtlich in Anspruch genommen werden, so kann der Käufer nach seiner Xxxx an dem betreffenden Gerichtsstand die erforderlichen pro- zessualen Schritte einleiten, um etwaige Ansprüche auf Freistellung oder Rückgriff gegen den Verkäufer durchzusetzen. In einem solchen Fall ist in Bezug auf die Rechte und Pflichten der Parteien ausschließlich das am Gerichtsort geltende Recht anwendbar.
Geltendes Recht, Gerichtsstand und Gerichtsbarkeit. 22. Governing law, place of jurisdiction and jurisdiction

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  • Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen, für eine Nacherfüllung sowie für Zahlungen des Käufers ist unser Betrieb. Gerichtsstand ist der Sitz unserer Hauptniederlassung. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen. 2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

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  • Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

  • Anwendbares Recht und Gerichtsstand 28. 1. Der Umbrella-Fonds und die einzelnen Teilver- mögen unterstehen schweizerischem Recht, ins- besondere dem Bundesgesetz über die kol- lektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006, der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vom 22. November 2006 sowie der Verordnung der FINMA über die kollektiven Kapitalanlagen vom 27. August 2014. 2. Der Gerichtsstand ist der Sitz der Fondsleitung. 3. Für die Auslegung dieses Fondsvertrags ist die französische Fassung massgebend. 4. Dieser Fondsvertrag tritt am 24 Xxxx 2023 in Kraft. 5. Der vorliegende Fondsvertrag ersetzt den Fonds- vertrag vom 14. Juli 2022. 6. Bei der Genehmigung des Fondsvertrags prüft die FINMA ausschliesslich die Bestimmungen nach Art. 35a Abs. 1 Bst. a-g KKV und stellt de- ren Gesetzeskonformität fest.

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