Geltendes Recht, Gerichtsstand und Gerichtsbarkeit Musterklauseln

Geltendes Recht, Gerichtsstand und Gerichtsbarkeit. 22.1 Die Vertragsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und BMW unterliegt Österreichischem Recht, so wie es zwischen österreichischen Unternehmern zur Anwendung kommt. Ausgenommen hiervon ist das UN- Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG). 22.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Leistungserbringung ergeben, ist Salzburg, soweit nicht gesetzlich ein anderweitiger Gerichtsstand oder Erfüllungsort zwingend vorgeschrieben ist.
Geltendes Recht, Gerichtsstand und Gerichtsbarkeit. 22.1 Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem deutschen Recht, wie es zwischen deutschen Kaufleu- ten zur Anwendung kommt. Ausgenommen hiervon ist das UN-Übereinkommen über Verträge über den in- ternationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG).‌ 22.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Leistungserbringung ergeben, ist München, soweit nicht gesetzlich ein anderweitiger Gerichtsstand oder Erfüllungsort zwingend vorgeschrieben ist. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht für Ansprüche gemäß Klausel 3.4 oder sonstige vertragliche oder gesetzliche Kartellschadensersatzansprüche.
Geltendes Recht, Gerichtsstand und Gerichtsbarkeit. 22.1 Die in einem Liefervertrag (einschließlich dieser Einkaufsbedingungen) enthaltenen Bestim- mungen unterliegen auch in Bezug auf ihre Auslegung dem Recht des Landes (und ggf. des Bundesstaates oder der Provinz), in dem der Käufer seinen Hauptgeschäftssitz hat. Die Be- stimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Waren- verkauf (CISG) enthaltenen Lieferbedingungen werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. 22.2 Die Parteien vereinbaren als ausschließlichen Gerichtsstand für alle Klagen und Verfahren aufgrund irgendeines Liefervertrags die Zuständigkeit der Gerichte am Ort des Hauptge- schäftssitzes des Käufers. 22.3 Sollte der Käufer oder ein Verbundenes Unternehmen von einem Dritten wegen eines Pro- duktfehlers auf Ersatz von Personen- und/oder Sachschaden („Produkthaftung“) oder auf- grund einer Verletzung von Schutzrechten gerichtlich in Anspruch genommen werden, so kann der Käufer nach seiner Xxxx an dem betreffenden Gerichtsstand die erforderlichen pro- zessualen Schritte einleiten, um etwaige Ansprüche auf Freistellung oder Rückgriff gegen den Verkäufer durchzusetzen. In einem solchen Fall ist in Bezug auf die Rechte und Pflichten der Parteien ausschließlich das am Gerichtsort geltende Recht anwendbar.
Geltendes Recht, Gerichtsstand und Gerichtsbarkeit. Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem deutschen Recht, wie es zwischen deutschen Kaufleuten zur Anwendung kommt. Ausgenommen hiervon ist das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG).
Geltendes Recht, Gerichtsstand und Gerichtsbarkeit. 22. Governing law, place of jurisdiction and jurisdiction
Geltendes Recht, Gerichtsstand und Gerichtsbarkeit. 22.1 Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem deutschen Recht, wie es zwischen deutschen Kauf- leuten zur Anwendung kommt. Ausgenommen hiervon ist das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980. 22.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Leistungserbringung ergeben, ist München, soweit nicht gesetzlich ein anderweitiger Gerichtsstand oder Erfüllungsort zwingend vorgeschrieben ist.

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  • Geltendes Recht und Gerichtsstand Dieser Vertrag unterliegt luxemburgischem Recht. Jeder Streit zwischen dem Versicherungsnehmer und der Gesellschaft, der aus dem vorliegenden Vertrag erwächst, unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des Großherzogtums Luxemburg, unbeschadet der Anwendung internationaler Verträge oder Vereinbarungen.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist nach unserer Xxxx der Sitz unserer Hauptniederlassung oder der Sitz des Käufers. 2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte Recht insbesondere des BGB/HGB. Die Bestimmungen des UNÜbereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.

  • Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist.

  • Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand 9.1 Für diese Verträge gilt deutsches Recht. 9.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach seinem Sitz oder dem seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 9.3 Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat. 9.4 Ist Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

  • Anwendbares Recht und Gerichtsstand 28 1. Der Immobilienfonds untersteht schweizerischem Recht, insbesondere dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG), der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vom 22. November 2006 (KKV) sowie der Verordnung der FINMA über die kol- lektiven Kapitalanlagen vom 27. August 2014 (KKV-FINMA). Der Gerichtsstand ist der Sitz der Fondsleitung. 2. Für die Auslegung des Fondsvertrages ist dessen deutsche Fassung massgebend. 3. Dieser Fondsvertrag tritt am 19.10.2022 in Kraft und ersetzt den Fondsvertrag vom 01.12.2021. 4. Bei der Genehmigung des Fondsvertrags prüft die FINMA ausschliesslich die Bestimmungen nach Art. 35a Abs. 1 Bst. a-g KKV und stellt deren Gesetzeskonformität fest.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht 11.1 Erfüllungsort ist Neuenhaus. 11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag und der Geschäftsverbindung - einschl. Wechsel- und Scheckklagen - sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht Osnabrück. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 11.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschl. das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbar. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich. 11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588) sind von der Anwendung ausgeschlossen.

  • Anwendbares Recht, Gerichtsstand 1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden