Common use of Änderung der Anlagestrategie und der Anlagepolitik Clause in Contracts

Änderung der Anlagestrategie und der Anlagepolitik. Eine Änderung der Anlagestrategie oder der Anlagepolitik der Investmentgesellschaft erfordert zum einen die Änderung der Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft sowie zum anderen ggf. eine Änderung des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft. Die Änderung des Gesellschaftsver- trages bedarf der Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft und eines Gesellschafterbeschlusses mit einer Mehrheit von mindes- tens 75 % der abgegebenen Stimmen. Die Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft können nur mit der von der Verwaltungsgesellschaft zu beantragenden Genehmigung der BaFin geändert werden. Die von der BaFin genehmigten Änderungen werden von der Verwaltungsgesell- schaft im Bundesanzeiger und unter xxx.xxxxxxxxx.xxx ver- öffentlicht. Die Änderungen treten frühestens am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Eine Änderung der Anlagebedingungen, die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen der Investmentgesellschaft nicht vereinbar ist oder zu einer Änderung der Kosten oder der wesentlichen Anlegerrechte führt, bedarf darüber hinaus einer Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit von Anlegern, die mindestens zwei Drittel des Zeichnungskapitals auf sich vereinen. Die Verwal- tungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin darf ihr Stimmrecht, das sie für einen Anleger bei einer solchen Beschlussfassung ausüben würde, nur nach vorheriger Weisung durch den Anleger ausüben. Die Verwaltungsgesellschaft wird die Anleger schriftlich über die geplanten und von der BaFin, unter der aufschiebenden Bedingung einer Zustimmung durch die Anleger, genehmigten Änderungen und ihre Hintergründe informieren. Für die Entscheidungsfindung wird den Anlegern ein Zeitraum von drei Monaten eingeräumt. Bei einer Zustim- mung einer qualifizierten Mehrheit von Anlegern zu der Ände- rung informiert die Verwaltungsgesellschaft die BaFin über die bevorstehende Änderung der Anlagebedingungen und den Zeit- punkt des Inkrafttretens, stellt diese Informationen den Anle- gern schriftlich zur Verfügung und veröffentlicht sie im Bundes- anzeiger und unter xxx.xxxxxxxxx.xxx. Die Änderungen treten frühestens am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.‌‌‌

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Änderung der Anlagestrategie und der Anlagepolitik. Eine Änderung der Anlagestrategie oder der Anlagepolitik der Investmentgesellschaft erfordert zum einen die Änderung der Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft sowie zum anderen an- deren ggf. eine Änderung des Gesellschaftsvertrages der InvestmentgesellschaftInvest- mentgesellschaft. Die Eine Änderung des Gesellschaftsver- trages Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft bedarf gemäß § 9 (2) c) und (3) des Gesellschaftsvertrages der Zustimmung Investmentgesellschaft der Zustim- mung der Verwaltungsgesellschaft und eines Gesellschafterbeschlusses Gesellschafter- beschlusses mit einer Mehrheit von mindes- tens mindestens 75 % der abgegebenen abge- gebenen Stimmen. Die Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft können nur mit der von der Verwaltungsgesellschaft zu beantragenden Genehmigung der BaFin geändert werden. Die von der BaFin genehmigten Änderungen werden von der Verwaltungsgesell- schaft im Bundesanzeiger und unter xxx.xxxxxxxxx.xxx ver- öffentlichtveröf- fentlicht. Die Änderungen treten frühestens am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Eine Änderung der Anlagebedingungen, die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen der Investmentgesellschaft nicht vereinbar ist oder zu einer Änderung der Kosten oder der wesentlichen Anlegerrechte führt, bedarf darüber hinaus der Zustimmung der Anleger nach Maßgabe des § 267 KAGB (d. h. derzeit mit einer Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit von Anlegern, die mindestens zwei Drittel Dritteln des Zeichnungskapitals auf sich vereinenZeichnungskapitals). Die Verwal- tungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin Treuhandkom- manditistin darf ihr Stimmrecht, das sie für einen Anleger bei einer solchen Beschlussfassung ausüben würde, nur nach vorheriger vorhe- riger Weisung durch den Anleger ausüben. Die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungs- gesellschaft wird die Anleger schriftlich mittels eines dauerhaften Daten- trägers über die geplanten und von der BaFin, BaFin unter der aufschiebenden aufschie- benden Bedingung einer Zustimmung durch die Anleger, genehmigten Anleger geneh- migten Änderungen und ihre Hintergründe informieren. Für die Entscheidungsfindung wird den Anlegern ein Zeitraum von drei Monaten eingeräumt. Bei einer Zustim- mung Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit von Anlegern zu der Ände- rung Änderung informiert die Verwaltungsgesellschaft Verwal- tungsgesellschaft die BaFin über die bevorstehende Änderung der Anlagebedingungen und den Zeit- punkt Zeitpunkt des Inkrafttretens, stellt diese Informationen den Anle- gern schriftlich Anlegern mittels eines dauerhaf- ten Datenträgers zur Verfügung und veröffentlicht sie im Bundes- anzeiger und unter xxx.xxxxxxxxx.xxx. Die Änderungen treten frühestens am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.‌‌‌Kraft.

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Änderung der Anlagestrategie und der Anlagepolitik. Eine Änderung der Anlagestrategie oder der Anlagepolitik der Investmentgesellschaft erfordert zum einen die Änderung der Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft sowie zum anderen ggf. eine Änderung des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft. Die Änderung des Gesellschaftsver- trages Gesellschaftsvertra­ ges bedarf der Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft und eines Gesellschafterbeschlusses mit einer Mehrheit von mindes- tens mindestens 75 % der abgegebenen StimmenStimmen sowie der Zustimmung der Komplementärin, wobei die Komplementärin ihr Zustimmungsrecht im Bestellungsvertrag auf die Verwaltungs­ gesellschaft übertragen hat. Die Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft können nur mit der von der Verwaltungsgesellschaft zu beantragenden Genehmigung der BaFin geändert werden. Die von der BaFin genehmigten Änderungen werden von der Verwaltungsgesell- schaft Verwaltungs­ gesellschaft im Bundesanzeiger und unter xxx.xxxxxxxxx.xxx ver- öffentlichtveröffentlicht. Die Änderungen treten frühestens am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Eine Änderung der Anlagebedingungen, die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen der Investmentgesellschaft nicht vereinbar ist oder zu einer Änderung der Kosten oder der wesentlichen Anlegerrechte führt, bedarf darüber hinaus einer Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit von Anlegern, die mindestens zwei Drittel des Zeichnungskapitals auf sich vereinen. Die Verwal- Verwal­ tungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin darf ihr Stimmrecht, das sie für einen Anleger bei einer solchen Beschlussfassung ausüben würde, nur nach vorheriger Weisung durch den Anleger ausüben. Die Verwaltungsgesellschaft wird die Anleger schriftlich über die geplanten und von der BaFin, unter der aufschiebenden Bedingung einer Zustimmung durch die Anleger, genehmigten Änderungen und ihre Hintergründe informieren. Für die Entscheidungsfindung wird den Anlegern ein Zeitraum von drei Monaten eingeräumt. Bei einer Zustim- mung Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit von Anlegern zu der Ände- rung informiert Änderung in­ formiert die Verwaltungsgesellschaft die BaFin über die bevorstehende bevor­ stehende Änderung der Anlagebedingungen und den Zeit- punkt Zeitpunkt des Inkrafttretens, stellt diese Informationen den Anle- gern Anlegern schriftlich zur Verfügung und veröffentlicht sie diese im Bundes- anzeiger Bundesan­ zeiger und unter xxx.xxxxxxxxx.xxx. Die Änderungen treten frühestens am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.‌‌‌Kraft.

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Änderung der Anlagestrategie und der Anlagepolitik. Eine Änderung der Anlagestrategie oder der Anlagepolitik der Investmentgesellschaft erfordert zum einen die Änderung der Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft sowie zum anderen an- deren ggf. eine Änderung des Gesellschaftsvertrages der InvestmentgesellschaftInvest- mentgesellschaft. Die Eine Änderung des Gesellschaftsver- trages Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft bedarf gemäß § 9 (2) c) und (3) des Gesellschaftsvertrages der Zustimmung Investmentgesellschaft der Zustim- mung der Verwaltungsgesellschaft und eines Gesellschafterbeschlusses Gesellschafter- beschlusses mit einer Mehrheit von mindes- tens mindestens 75 % der abgegebenen abge- gebenen Stimmen. Die Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft können nur mit der von der Verwaltungsgesellschaft zu beantragenden Genehmigung der BaFin geändert werden. Die von der BaFin genehmigten Änderungen werden von der Verwaltungsgesell- schaft im Bundesanzeiger und unter xxx.xxxxxxxxx.xxx ver- öffentlichtveröf- fentlicht. Die Änderungen treten frühestens am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Eine Änderung der Anlagebedingungen, die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen der Investmentgesellschaft nicht vereinbar ist oder zu einer Änderung der Kosten oder der wesentlichen Anlegerrechte führt, bedarf darüber hinaus der Zustimmung der Anleger nach Maßgabe des § 267 KAGB (d. h. derzeit mit einer Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit von Anlegern, die mindestens zwei Drittel Dritteln des Zeichnungskapitals auf sich vereinenZeichnungskapitals). Die Verwal- tungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin Treuhandkom- manditistin darf ihr Stimmrecht, das sie für einen Anleger bei einer solchen Beschlussfassung ausüben würde, nur nach vorheriger vorhe- riger Weisung durch den Anleger ausüben. Die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsge- sellschaft wird die Anleger schriftlich mittels eines dauerhaften Datenträ- gers über die geplanten und von der BaFin, BaFin unter der aufschiebenden aufschie- benden Bedingung einer Zustimmung durch die Anleger, genehmigten Anleger geneh- migten Änderungen und ihre Hintergründe informieren. Für die Entscheidungsfindung wird den Anlegern ein Zeitraum von drei Monaten eingeräumt. Bei einer Zustim- mung Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit von Anlegern zu der Ände- rung Änderung informiert die Verwaltungsgesellschaft Verwal- tungsgesellschaft die BaFin über die bevorstehende Änderung der Anlagebedingungen und den Zeit- punkt Zeitpunkt des Inkrafttretens, stellt diese Informationen den Anle- gern schriftlich Anlegern mittels eines dauerhaf- ten Datenträgers zur Verfügung und veröffentlicht sie diese im Bundes- anzeiger Bun- desanzeiger und unter xxx.xxxxxxxxx.xxx. Die Änderungen treten frühestens am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger Bundes- anzeiger in Kraft.‌‌‌Kraft.

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Änderung der Anlagestrategie und der Anlagepolitik. Eine Änderung der Anlagestrategie oder der Anlagepolitik der Investmentgesellschaft erfordert zum einen die Änderung der Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft sowie zum anderen ggf. eine Änderung des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft. Die Eine Änderung des Gesellschaftsver- trages Gesellschafts- vertrages bedarf gemäß § 9 (2) c) i. V. m. § 9 (3) des Gesell- schaftsvertrages der Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsgesell- schaft und eines Gesellschafterbeschlusses mit einer Mehrheit Mehr- heit von mindes- tens 75 % der abgegebenen Stimmen. Die Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft können nur mit der von der Verwaltungsgesellschaft zu beantragenden Genehmigung der BaFin geändert werden. Die Ge- nehmigung ist von der Verwaltungsgesellschaft zu beantra- gen. Die von der BaFin genehmigten Änderungen werden von der Verwaltungsgesell- schaft Verwaltungsgesellschaft im Bundesanzeiger und unter un- ter xxx.xxxxxxxxx.xxx ver- öffentlichtveröffentlicht. Die Änderungen treten tre- ten frühestens am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger Bundes- anzeiger in Kraft. Eine Änderung der Anlagebedingungen, die mit den bisherigen bisheri- gen Anlagegrundsätzen der Investmentgesellschaft nicht vereinbar ist oder zu einer Änderung der Kosten oder der wesentlichen Anlegerrechte führt, bedarf darüber hinaus einer Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit von AnlegernAnle- gern, die mindestens zwei Drittel des Zeichnungskapitals auf sich vereinenvereinigen. Die Verwal- tungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin darf ihr StimmrechtStimm- recht, das sie für einen Anleger bei einer solchen Beschlussfassung Beschluss- fassung ausüben würde, nur nach vorheriger Weisung durch den Anleger ausüben. Die Verwaltungsgesellschaft wird die Anleger schriftlich über die geplanten und von der BaFin, unter der aufschiebenden Bedingung einer Zustimmung durch die Anleger, genehmigten Änderungen und ihre Hintergründe Hin- tergründe informieren. Für die Entscheidungsfindung wird den Anlegern ein Zeitraum von drei Monaten eingeräumt. Bei einer Zustim- mung Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit von Anlegern An- legern zu der Ände- rung Änderung informiert die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsgesell- schaft die BaFin über die bevorstehende Änderung der Anlagebedingungen Anla- gebedingungen und den Zeit- punkt Zeitpunkt des Inkrafttretens, stellt diese Informationen den Anle- gern Anlegern schriftlich zur Verfügung und veröffentlicht sie diese im Bundes- anzeiger Bundesanzeiger und unter xxx.xxxxxxxxx.xxx. Die Änderungen treten frühestens am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.‌‌‌Kraft.

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Änderung der Anlagestrategie und der Anlagepolitik. Eine Änderung der Anlagestrategie oder der Anlagepolitik der Investmentgesellschaft erfordert zum einen die Änderung Ände- rung der Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft sowie zum anderen ggf. eine Änderung des Gesellschaftsvertrages Gesellschafts- vertrages der Investmentgesellschaft. Die Änderung des Gesellschaftsver- trages Gesellschaftsvertrages bedarf der Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft Verwal- tungsgesellschaft und eines Gesellschafterbeschlusses mit einer Mehrheit von mindes- tens 75 % der abgegebenen Stimmen. Die Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft können nur mit der von der Verwaltungsgesellschaft zu beantragenden beantra- genden Genehmigung der BaFin geändert werden. Die von der BaFin genehmigten Änderungen werden von der Verwaltungsgesell- schaft Verwaltungsgesellschaft im Bundesanzeiger und unter xxx.xxxxxxxxx.xxx ver- öffentlichtveröffentlicht. Die Änderungen treten frühestens am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger Bundes- anzeiger in Kraft. Eine Änderung der Anlagebedingungen, die mit den bisherigen bishe- rigen Anlagegrundsätzen der Investmentgesellschaft nicht vereinbar ist oder zu einer Änderung der Kosten oder der wesentlichen Anlegerrechte führt, bedarf darüber hinaus einer Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit von AnlegernAnle- gern, die mindestens zwei Drittel des Zeichnungskapitals auf sich vereinen. Die Verwal- tungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin darf ihr Stimmrecht, das sie für einen Anleger bei einer solchen Beschlussfassung ausüben würde, nur nach vorheriger Weisung durch den Anleger ausüben. Die Verwaltungsgesellschaft wird die Anleger schriftlich über die geplanten und von der BaFin, unter der aufschiebenden Bedingung einer Zustimmung durch die Anleger, genehmigten Änderungen und ihre Hintergründe informieren. Für die Entscheidungsfindung wird den Anlegern Anle- gern ein Zeitraum von drei Monaten eingeräumt. Bei einer Zustim- mung Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit von Anlegern zu der Ände- rung Änderung informiert die Verwaltungsgesellschaft die BaFin über die bevorstehende Änderung der Anlagebedingungen Anlage- bedingungen und den Zeit- punkt Zeitpunkt des Inkrafttretens, stellt diese Informationen den Anle- gern Anlegern schriftlich zur Verfügung und veröffentlicht sie diese im Bundes- anzeiger Bundesanzeiger und unter xxx.xxxxxxxxx.xxx. Die Änderungen treten frühestens am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.‌‌‌Kraft.

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Änderung der Anlagestrategie und der Anlagepolitik. Eine Änderung der Anlagestrategie oder der Anlagepolitik der Investmentgesellschaft erfordert zum einen die Änderung Ände- rung der Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft sowie zum anderen ggf. eine Änderung des Gesellschaftsvertrages Gesellschafts- vertrages der Investmentgesellschaft. Die Eine Änderung des Gesellschaftsver- trages Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft bedarf gemäß § 9 (2) c) und (3) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft der Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft Verwaltungs- gesellschaft und eines Gesellschafterbeschlusses mit einer Mehrheit von mindes- tens 75 % der abgegebenen Stimmen. Die Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft können nur mit der von der Verwaltungsgesellschaft zu beantragenden beantra- genden Genehmigung der BaFin geändert werden. Die von der BaFin genehmigten Änderungen werden von der Verwaltungsgesell- schaft Verwaltungsgesellschaft im Bundesanzeiger und unter xxx.xxxxxxxxx.xxx ver- öffentlichtveröffentlicht. Die Änderungen treten frühestens am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger Bundes- anzeiger in Kraft. Eine Änderung der Anlagebedingungen, die mit den bisherigen bishe- rigen Anlagegrundsätzen der Investmentgesellschaft nicht vereinbar ist oder zu einer Änderung der Kosten oder der wesentlichen Anlegerrechte führt, bedarf darüber hinaus der Zustimmung der Anleger nach Maßgabe des § 267 KAGB (d. h. derzeit mit einer Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit von Anlegern, die mindestens zwei Drittel Drit- teln des Zeichnungskapitals auf sich vereinenZeichnungskapitals). Die Verwal- tungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin darf ihr StimmrechtStimm- recht, das sie für einen Anleger bei einer solchen Beschlussfassung Beschluss- fassung ausüben würde, nur nach vorheriger Weisung durch den Anleger ausüben. Die Verwaltungsgesellschaft wird die Anleger schriftlich über die geplanten und von der BaFin, BaFin unter der aufschiebenden Bedingung einer Zustimmung durch die Anleger, Anleger genehmigten Änderungen und ihre Hintergründe Hin- tergründe informieren. Für die Entscheidungsfindung wird den Anlegern ein Zeitraum von drei Monaten eingeräumt. Bei einer Zustim- mung Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit von Anlegern Anle- gern zu der Ände- rung Änderung informiert die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsgesell- schaft die BaFin über die bevorstehende Änderung der Anlagebedingungen und den Zeit- punkt Zeitpunkt des Inkrafttretens, stellt diese Informationen den Anle- gern Anlegern schriftlich zur Verfügung Verfü- gung und veröffentlicht sie diese im Bundes- anzeiger Bundesanzeiger und unter xxx.xxxxxxxxx.xxx. Die Änderungen treten frühestens am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.‌‌‌Kraft.

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Änderung der Anlagestrategie und der Anlagepolitik. Eine Änderung der Anlagestrategie oder der Anlagepolitik der Investmentgesellschaft erfordert zum einen die Änderung der Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft sowie zum anderen ggf. eine Änderung des Gesellschaftsvertrages der InvestmentgesellschaftInvest­ mentgesellschaft. Die Änderung des Gesellschaftsver- trages Gesellschaftsvertrages bedarf der Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft und eines Gesellschafterbeschlusses mit einer Mehrheit von mindes- tens mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen. Die Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft können nur mit der von der Verwaltungsgesellschaft zu beantragenden Genehmigung der BaFin geändert werden. Die von der BaFin genehmigten Änderungen werden von der Verwaltungsgesell- Verwaltungsgesell­ schaft im Bundesanzeiger und unter xxx.xxxxxxxxx.xxx ver- öffentlichtveröf­ fentlicht. Die Änderungen treten frühestens am Tag nach der Veröffentlichung Ver­ öffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Eine Änderung der Anlagebedingungen, die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen der Investmentgesellschaft nicht vereinbar ist oder zu einer Änderung der Kosten oder der wesentlichen Anlegerrechte führt, bedarf darüber hinaus einer Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit von Anlegern, die mindestens zwei Drittel des Zeichnungskapitals auf sich vereinen. Die Verwal- Verwal­ tungsgesellschaft in ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin darf ihr Stimmrecht, das sie für einen Anleger bei einer solchen Beschlussfassung ausüben würde, nur nach vorheriger Weisung durch den Anleger ausüben. Die Verwaltungsgesellschaft wird die Anleger schriftlich über die geplanten und von der BaFin, unter der aufschiebenden Bedingung einer Zustimmung durch die Anleger, genehmigten Änderungen und ihre Hintergründe informieren. Für die Entscheidungsfindung wird den Anlegern ein Zeitraum von drei Monaten eingeräumt. Bei einer Zustim- mung Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit von Anlegern zu der Ände- rung informiert Änderung infor­ miert die Verwaltungsgesellschaft die BaFin über die bevorstehende bevorste­ hende Änderung der Anlagebedingungen und den Zeit- punkt Zeitpunkt des Inkrafttretens, stellt diese Informationen den Anle- gern Anlegern schriftlich zur Verfügung und veröffentlicht sie diese im Bundes- anzeiger Bundesanzeiger und unter xxx.xxxxxxxxx.xxx. Die Änderungen treten frühestens am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.‌‌‌Kraft.

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