Änderung der Personenzahl Musterklauseln

Änderung der Personenzahl. Sie müssen uns innert 3 Monaten Meldung erstat- ten, wenn in der Privathaftpflichtversicherung der Einzelpersonenhaushalt zu einem Mehrpersonen- haushalt erweitert wird.
Änderung der Personenzahl. Die definitive Teilnehmerzahl muss spätestens 4 Arbeitstage vor dem Anlass schriftlich mitgeteilt werden. Abweichungen der Teilnehmerzahl von mehr als 10 % müssen mindestens 4 Tage vor Eventtag schriftlich gemeldet werden Die definitive Personenanzahl dient als Basis für die Verrechnung. Für nicht erscheinende Teilnehmende werden die vollen Kosten berechnet. Änderungen der Personenanzahl können Anpassungen der kalkulierten Preise zur Folge haben.
Änderung der Personenzahl. Der Kunde muss d&s eine Änderung der Personenanzahl spätestens 10 Arbeitstage vor Anlassbeginn mittei len, wenn möglich in schriftlicher Form. Sollte die Personenzahl grösser sein als die in der schriftlichen Auf tragsbestätigung vereinbarten Personenzahl, wird d&s, nach Möglichkeit der Kapazitäten, versuchen alle Personen zu bewirten. Der erweiterte Auftrag kann aber nicht garantiert werden. Zusätzliche Personen werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Eine Reduktion bis max. minus 20% der in der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Personenzahl ist kostenlos. Bei einer Minus-Differenz höher als 20% können die bereits entstandnen oder zu erwartenden Kosten der in der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Personenzahl in Rechnung gestellt werden. Personenänderungen können zudem Anpassungen der kalkulierten Preise zur Folge haben.
Änderung der Personenzahl. 4.1 Weicht die Zahl der gastronomisch zu versorgenden Personen von der ursprünglichen Planung (auch nur in Teilbereichen der Gesamtleistung) ab, ist diese vom Kunden gegenüber den Tuttlinger Hallen in Textform mitzu- teilen. In diesem Fall werden die Preise für die zu erbringenden Leistungen angepasst. Dabei wird der Gesamtauf- wand der Leistungserbringung von den Tuttlinger Hallen sowie ggf. von Lieferanten/Vorunternehmern/Subunter- nehmern neu bewertet im Hinblick auf die aktualisierte Zahl zu versorgender Personen. 4.2 Berechnet werden bei Reduzierung der Teilnehmerzahl mindestens in folgender Staffelung: a) 80 % der im Vertrag genannten kalkulierten Entgelte bei einer Reduzierung spätestens zwanzig Tage vor dem vereinbarten Leistungszeitpunkt b) 90 % bei einer Reduzierung spätestens fünf Tage vor diesem Zeitpunkt c) 100 % bei einer späteren Reduzierung. 4.3 Die Veränderung der Anzahl gastronomisch zu versorgender Personen ist den Tuttlinger Hallen schriftlich entsprechend der unter Ziff. 4.2 a-c benannten Fristen anzuzeigen.
Änderung der Personenzahl. 6.1 Aus organisatorischen Gründen muss dem Hotel die genaue Personenzahl bis 21 Tage vor dem Veranstaltungstermin vorliegen. Eine kostenlose Reduzierung der Teilnehmerzahl ist bis maximal 10% der ursprünglichen Anzahl bis 10 Tage vor Beginn der Veranstaltung möglich. Eine spätere Verringerung der Personenzahl kann nicht mehr berücksichtigt werden. Grundlage für die Rechnungsstellung ist in diesem Fall, die zum spätesten Zeitpunkt angegebene Personenzahl. Bei Reduzierung der Teilnehmer um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen, sowie die bestätigten Räume zu tauschen. 6.2 Bei einer Abweichung der Teilnehmerzahl nach oben, wird die tatsächliche Anzahl berechnet.

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  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Ausführung der Zahlung (1) Die Bank ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der von ihr dem Konto des Kunden aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift des Zahlungsempfängers belastete Lastschriftbetrag spätestens innerhalb der im „Preis- und Leistungsverzeichnis” angegebenen Ausführungsfrist beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. (2) Die Ausführungsfrist beginnt an dem im Lastschriftdatensatz angegebenen Fälligkeitstag. Fällt dieser Tag nicht auf einen Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis” der Bank, so beginnt die Ausführungsfrist am darauffolgenden Geschäftstag. (3) Die Bank unterrichtet den Kunden über die Ausführung der Zahlung auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg und in der vereinbar- ten Häufigkeit.

  • Änderung des Zahlungsweges Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinba- rung in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermit- teln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge- schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

  • Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger:

  • Ablehnung der Ausführung (1) Sind die Ausführungsbedingungen (siehe Nummer 1.6 Absatz 1) nicht erfüllt, kann die Bank die Ausführung des Überweisungsauftrags ablehnen. Hierüber wird die Bank den Kunden unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der in Nummer 2.2.1 beziehungsweise Nummer 3.1.2 und Nummer 3.2.2 vereinbarten Frist, unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe der Ablehnung sowie die Möglichkeiten angeben, wie Xxxxxx, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. (2) Ist eine vom Kunden angegebene Kundenkennung für die Bank erkennbar keinem Zahlungsempfänger, keinem Zahlungskonto oder keinem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zuzuordnen, wird die Bank dem Kunden hierüber unverzüglich eine Information zur Verfügung stel- len und ihm gegebenenfalls den Überweisungsbetrag wieder herausgeben. (3) Für die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines autorisierten Überweisungsauftrags berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsver- zeichnis“ ausgewiesene Entgelt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.