Änderung der Versicherungsbedingungen. Wir können einzelne Bedingungen mit Wirkung für beste- hende Versicherungsverträge ändern, ergänzen oder er- setzen, - wenn eine Rechtsvorschrift eingeführt oder geän- dert wird, welche diese Bedingungen betrifft oder auf der diese beruhen. - bei einer diese Bedingungen unmittelbar betref- fenden neuen oder geänderten höchstrichterli- chen Rechtsprechung, - wenn ein Gericht einzelne Bedingungen rechts- kräftig für unwirksam erklärt, - wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleis- tungsaufsicht diese Bedingungen durch Verwal- tungsakt als mit geltendem Recht nicht vereinbar beanstandet und den Versicherer zur Abände- rung auffordert Dies gilt nur für Bedingungen, die folgende Bereiche be- treffen: - Umfang des Versicherungsschutzes, - Deckungsausschlüsse, - Pflichten des Versicherungsnehmers oder der Versicherten Die geänderten Bedingungen dürfen den Versiche- rungsnehmer als einzelne Regelung und in Zusammen- hang mit anderen Bedingungen des Vertrages nicht schlechter stellen als die ursprüngliche Regelung. Die geänderten, ergänzten oder ersetzten Bedingungen sind Ihnen schriftlich bekannt zu geben und Inhalt und Grund der Änderung sind von uns zu erläutern. Sie ge- nehmigen diese geänderten Bedingungen, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) widerspre- chen. Hierauf werden wir Sie bei der Bekanntgabe ausdrück- lich hingewiesen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Bei fristge- mäßem Widerspruch treten die Änderungen nicht in Kraft.
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Samples: KFZ Versicherung, Kraftfahrtversicherung, KFZ Versicherung
Änderung der Versicherungsbedingungen. Wir können sind berechtigt, die Bedingungen über den Leistungsumfang der Kfz-Haftpflichtversicherung zu ändern oder zu ergänzen, wenn
a) ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung geändert wird, auf denen einzelne Bedingungen mit Wirkung für beste- hende Versicherungsverträge änderndes Vertrags beruhen, ergänzen oder er- setzenoder
b) sich die höchstrichterliche Rechtsprechung ändert und dies unmittelbare Auswirkungen auf den Versicherungsvertrag hat, - wenn eine Rechtsvorschrift eingeführt oder geän- dert wird, welche diese Bedingungen betrifft oder auf der diese beruhen. - bei einer diese Bedingungen unmittelbar betref- fenden neuen oder geänderten höchstrichterli- chen Rechtsprechung, - wenn oder
c) ein Gericht einzelne Bedingungen rechts- kräftig rechtskräftig für unwirksam erklärterklärt und die gesetzlichen Vorschriften keine Regelung ent- halten, - wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleis- tungsaufsicht diese an deren Stelle tritt, oder
d) die Kartellbehörde oder die Versicherungsaufsichtsbehörde einzelne Bedingungen durch Verwal- tungsakt bestandskräftigen Verwaltungsakt als mit geltendem Recht nicht vereinbar beanstandet und den Versicherer zur Abände- rung auffordert Dies gilt nur für Bedingungendie gesetzlichen Vorschriften keine Regelung enthalten, die folgende Bereiche be- treffen: - Umfang an deren Stelle tritt. Die Befugnis zur Änderung oder Ergänzung besteht in den Fällen der oben genannten gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung auch dann, wenn es sich um inhaltsgleiche Bedingungen eines anderen Versicherers handelt. Eine Änderung oder Ergänzung von Bedingungen ist nur zulässig, wenn die Schließung einer durch die genannten Ände- rungsanlässe entstandenen Vertragslücke zur Durchführung des Versicherungsschutzes, - Deckungsausschlüsse, - Pflichten des Versicherungsnehmers Vertrags erforderlich ist oder der Versicherten das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. Die geänderten Bedingungen dürfen den Versiche- rungsnehmer als einzelne Regelung und in Zusammen- hang mit anderen Bedingungen des Vertrages Sie nicht schlechter stellen als die ursprüngliche Regelung. Die geänderten, ergänzten oder ersetzten geänderten Bedingungen sind werden wir Ihnen schriftlich bekannt zu geben bekanntgeben und Inhalt und Grund der Änderung sind von uns zu erläutern. Sie ge- nehmigen diese geänderten Bedingungengelten als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Monaten sechs Wochen nach Bekanntgabe in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) widerspre- chenwidersprechen. Hierauf Hie- rauf werden wir Sie bei der Bekanntgabe ausdrück- lich hingewiesenausdrücklich hinweisen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Bei fristge- mäßem fristgemäßem Widerspruch treten die Änderungen nicht in Kraft.
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Samples: KFZ Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die KFZ Versicherung