Folgen der Nichterfüllung der Pflichten Musterklauseln

Folgen der Nichterfüllung der Pflichten. 2.6.1 Wenn der Versicherungsnehmer oder der Versicherte nicht den in Punkt 2.5.1 genannten Pflichten nachgekommen ist, kann die Gesellschaft ihre Leistung entsprechend dem Schaden, den sie aufgrund dieser Nichtbeachtung der Pflichten des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erlitten hat, kürzen. Wenn der Versicherungsnehmer oder der Versicherte in betrügerischer Absicht gehandelt hat, ist die Gesellschaft nicht mehr zur Entschädigung verpflichtet und kann den Vertrag kündigen. 2.6.2 Die Gesellschaft ist von ihrer Entschädigungspflicht befreit, wenn ein vorsätzlicher Verstoß gegen eine der in Punkt 1.10 genannten Pflichten vorliegt. Im Fall eines Verstoßes infolge einer groben Fahrlässigkeit muss die Gesellschaft die Leistung nur in dem Maß erbringen, in dem der Verstoß keine Folgen für die Schwere des Schadens oder für die Höhe der von der Gesellschaft zu erbringenden Leistung hatte.
Folgen der Nichterfüllung der Pflichten. Rechtsmittel gegen Dritte
Folgen der Nichterfüllung der Pflichten. 2.7.1. Kommt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte seinen unter 2.6.1 aufgeführten Pflichten nicht nach, so kann die Gesellschaft ihre Leistung entsprechend dem Schaden, den sie aufgrund dieser Nichtbeachtung der Pflichten des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erlitten hat, kürzen. Hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherte in betrügerischer Absicht gehandelt, ist die Gesellschaft nicht mehr zur Entschädigung verpflichtet und kann den Vertrag kündigen. 2.7.2. Die Gesellschaft ist von ihrer Entschädigungspflicht befreit, wenn ein vorsätzlicher Verstoß gegen eine der in Punkt 1.10 genannten Pflichten vorliegt. Im Fall eines Verstoßes infolge einer groben Fahrlässigkeit muss die Gesellschaft die Leistung nur in dem Maß erbringen, in dem der Verstoß keine Folgen für die Schwere des Schadens oder für die Höhe der von der Gesellschaft zu erbringenden Leistung hatte. 2.7.3. Kommt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte seinen unter 2.6.5 aufgeführten Pflichten nicht nach oder geht die Meldung verspätet bei der Gesellschaft ein, so ist diese berechtigt, den Versicherungsvertrag zu beenden, nachdem sie Kenntnis von der Wohnsitzverlegung ins Ausland und/oder dem Ausscheiden aus der Krankenkasse erlangt hat. Der Vertrag endet für den oder die betroffenen Versicherten mit Wirkung ab dem Ende des Monats, in dem die Veränderung erfolgt ist. 2.7.4. Im Fall eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die unter 2.6.2 aufgeführte Pflicht ist die Gesellschaft berechtigt, den Vertrag innerhalb einer Frist von 3 Monaten, nachdem sie von diesem Versäumnis Kenntnis erlangt hat, mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Im Fall einer Kündigung ist die Gesellschaft von ihrer Entschädigungspflicht befreit.

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  • Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

  • Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 6.5 des Abschnitts II.

  • Pflichten des Nutzers 3.1 Rechte und Pflichten aus diesen Nutzungsbedingungen können durch die Nutzer nicht auf Dritte übertragen werden. 3.2 Die Login-Daten (Benutzername und Passwort), die für den Benutzerzugang erforderlich sind, sind vom Nutzer geheim zu halten und unter Verschluss aufzubewahren. Der Nutzer ist verpflichtet, jeden unbe- fugten oder missbräuchlichen Zugriff auf seinen Benutzerzugang sowie sonstige Sicherheitsverstöße (z.B. Hackerangriffe, etc.) unverzüglich nach Bekanntwerden an den Betreiber zu melden. Der Nutzer wird den Betreiber ebenfalls unverzüglich informieren, sofern derartige Verdachtsmomente für ihn bestehen. 3.3 Der Nutzer ist für die Schaffung der technischen Voraussetzungen zur uneingeschränkten Nutzung des DoRIS Portals verantwortlich. Zu den technischen Voraussetzungen zählen insbesondere das Vorliegen eines aktuellen Betriebssystems, eines unterbrechungsfreien Internetzugangs und die Installation eines aktuellen Internet-Browsers (samt entsprechendem Verschlüsselungsprotokoll). Die dafür anfallenden Kos- ten trägt der Nutzer. 3.4 Der Nutzer erklärt sich bereit, auf Anfrage des Betreibers unentgeltlich mündlich und schriftlich re- levante Informationen über den Verlauf der Nutzung zu erteilen. 3.5 Der Nutzer wird ersucht Unterbrechungen, Störungen, Verspätungen, Löschungen, Änderungen, Fehlübertragungen oder Speicherausfälle im Zusammenhang mit dem DoRIS Portal sowie sonstige Mängel und Probleme (im Folgenden „Störungen“) unverzüglich dem Betreiber mitzuteilen und, soweit erforderlich, angemessen bei der Behebung mitzuwirken. Der Betreiber ist bemüht, gemeldete Störungen so schnell wie möglich zu beheben, gewährleistet jedoch keine konkrete Reaktions- oder Behebungszeiten im Zusammen- hang mit Störungen. 3.6 Das DoRIS Portal ist nicht dafür bestimmt, Daten dauerhaft zu speichern. Es liegt in der Verantwor- tung des Nutzers, die im Zusammenhang mit dem DoRIS Portal verwendeten Daten und Dokumente außer- halb des DoRIS Portals im Einklang mit den Anforderungen des Nutzers und gegebenenfalls anwendbaren Aufbewahrungspflichten, zu speichern. 3.7 Der Nutzer ist dafür verantwortlich die rechtlichen Voraussetzungen für seine Nutzung des DoRIS Portals zu schaffen und alle anwendbaren Rechtsvorschriften (insbesondere datenschutz- und arbeitsrecht- liche Bestimmungen) einzuhalten.

  • Pflichten des Mieters 1. Der Mieter muss alle gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Mietgegenstands sowie etwaiger Ersatzfahrzeuge insbesondere aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrsordnung, der Straßenverkehrszulassungsordnung, des Güterkraftverkehrsgesetzes und der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn erfüllen. 2. Bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen hat der Mieter für die vollständige und rechtzeitige Entrichtung der anfallenden Straßennutzungsgebühren zu sorgen. Der Mieter stellt den Vermieter in voller Höhe von diesen Straßennutzungsgebühren frei. Alternativ kann der Vermieter beim Mieter in voller Höhe Rückgriff nehmen. Für die Bearbeitung von nicht entrichteten Mautgebühren fällt bei dem Vermieter ein Verwaltungsaufwand an, für den der Mieter 10 Euro für jeden Fall als Aufwandspauschale zu zahlen hat. Der Mieter ist jedoch berechtigt, den Nachweis zu erbringen, dass kein oder nur ein niedrigerer Schaden entstanden ist. 3. Der Mieter wird dafür sorgen, dass der Mietgegenstand nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt wird. Der Mietgegenstand ist vom Mieter wie sein Eigentum zu behandeln, was eine regelmäßige Reinigung innen sowie außen mit sich zieht. Der Mietgegenstand ist im Rahmen des vertraglichen Verwendungszweckes schonend zu behandeln und vor Schäden zu schützen. Insbesondere sind die Einfahrvorschriften und die Einhaltung der vorgeschriebenen maximalen Drehzahl und Geschwindigkeit zu beachten. Der Mieter stellt sicher, dass der Mietgegenstand nur in verkehrs- und betriebssicherem Zustand genutzt wird. 4. Der Mieter muss die laufenden Kontroll- und Wartungsmaßnahmen gemäß Betriebsanleitung, wie Prüfen und Ergänzen von Motoröl, Kühlmittel, Bremsflüssigkeit, Frostschutz, Fließfett, Scheibenreiniger und Reifendruck durchführen. 5. Den Kraftstoff stellt der Mieter. Der Mietgegenstand wird mit mindestens ¼ voller Tankfüllung übergeben und ist mindestens ¼ voll wieder zurückzugeben. Für AdBlue® Tanks gilt diese Regelung analog. Es erfolgt keine Gutschrift für eine Übertankung. Abweichend hiervon wird die V-Klasse mit vollem Tank übergeben und ist mit vollem Tank (1/1) zurückzugeben. Ist der Mietgegenstand bei Rückgabe nicht ordnungsgemäß betankt, so wird der Vermieter die Fehlmenge ausgleichen und dem Mieter die Kosten für die Betankung zum tagesgültigen Kraftstoff- bzw. AdBlue® Preis, zuzüglich einer Servicegebühr von 20 Euro in Rechnung stellen. 6. Der Mieter wird den Mietgegenstand dem Vermieter so rechtzeitig zur Durchführung der Arbeiten gemäß Abschnitt X. Xxxxxx 1 und 2 zur Verfügung stellen bzw. den Mietgegenstand in die vom Vermieter benannte Werkstatt bringen, dass die erforderlichen Wartungen und Verschleißreparaturen gemäß dem vom Vermieter festgelegten Betreuungskonzept sowie die Untersuchungen und Prüfungen des Mietgegenstands aufgrund gesetzlicher Vorschriften ordnungsgemäß durchgeführt werden können.

  • Pflichten des Auftraggebers 1. Der Abfall ist vollständig und richtig in einer Abfallspezifikation zu be- schreiben und zu deklarieren. Zusätzlich muss in dieser Abfallspezi- fikation auch die Verpackung und die Anlieferungsform definiert sein. Dabei sind insbesondere alle dem Auftraggeber obliegenden Ver- pflichtungen aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dessen unter- gesetzlichem Regelwerk (z.B. NachwV, AVV, DepV, AbfAEV) sowie der EU-Abfallverbringungsverordnung (VO(EG) 1013/2006) von die- sem zu beachten. Soweit der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner ei- genen gesetzlichen Verpflichtungen auf die Mitwirkung und ord- nungsgemäße Information durch den Auftraggeber angewiesen ist, ist dieser hierzu verpflichtet. 2. Zusätzlich hat der Auftraggeber unaufgefordert auf alle ihm bekann- ten und/oder erkennbaren Gefahren, die vom Abfall selbst ausgehen oder bei der Handhabung des Abfalls entstehen können, schriftlich im Entsorgungsnachweis und in der Abfallspezifikation hinzuweisen. 3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vereinbarten Spezifikationen / Zertifikate (z. B. Abfalldatenblatt) und die vereinbarten sonstigen für die Übernahme erforderlichen Bedingungen (insbesondere die unten in Ziffer B. I. 2.1 genannten) einzuhalten. Jegliche Änderungen in der Abfallzusammensetzung bzw. der Abfallspezifikation (auch innerhalb der gesetzlichen Grenzen) sind dem Auftragnehmer unaufgefordert mitzuteilen. Die Annahmezeiten werden einzelvertraglich vereinbart und sind einzuhalten. Lieferungen außerhalb der vereinbarten Annah- mezeiten können vom Auftragnehmer zurückgewiesen werden. Der Auftraggeber und seine Beauftragten haben die Betriebsordnung der jeweiligen Anlage, in der der Abfall entsorgt wird, sowie Anweisungen des Personals des Auftragnehmers bzw. – soweit die Anlage nicht vom Auftragnehmer selbst mit eigenem Personal betrieben wird – des Personals der jeweiligen Anlage zu beachten. Es gelten weiterhin die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften (SOV) des Auftragnehmers in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind einsehbar unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx. 4. Sollten für bestimmte Abfallströme aufgrund entsprechender gesetz- licher, untergesetzlicher oder behördlicher Vorgaben oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftragge- ber spezielle Analysen im Vorfeld der Entsorgung benötigt werden (z.B. Deklarationsanalytik gemäß Deponieverordnung) oder aber jede gelieferte Charge eine Analyse benötigen (z.B. PCB-haltige Ab- fälle), so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass sein beauftragtes Labor die dafür erforderlichen Zulassungen (z.B. nach LAGA) und/oder Akkreditierungen besitzt.

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.

  • Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung D.2.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 geregelten Pflich­ ten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Dabei richten wir uns nach der Schwere Ihres Verschuldens. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versiche­ rungsschutz bestehen. Wurden Sie, der Halter oder der Eigentümer als Fahrzeugin­ sasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, durch den Scha­ densfall verletzt? Dann halten wir Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer im Hinblick auf den erlittenen Personen­ schaden die Verletzung der Pflicht aus D.1.5 Satz 2 nicht entgegen. D.2.2 Abweichend von D.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, so­ weit die Pflichtverletzung weder den Eintritt des Schadens noch den Umfang unserer Leistungspflicht verursacht hat. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.

  • Mitwirkungspflichten des Kunden 2.2.1 Der Kunde verpflichtet sich, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte abzulegen. Er wird dafür Sorge tragen, dass die von ihm gewählte Internet- Adresse, unter der die Inhalte über das Internet abgefragt werden können, ebenfalls nicht Gesetze, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verletzt. Der Kunde wird ferner darauf achten, dass von ihm installierte Programme, Skripte oder Ähnliches den Betrieb des Servers oder des Kommunikationsnetzes von NCS oder die Sicherheit und Integrität anderer auf den Servern von NCS abgelegten Daten nicht gefährden. Der Kunde stellt NCS von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte einschließlich der durch die Inanspruchnahme ausgelösten Kosten frei. 2.2.2 Im Falle eines unmittelbar drohenden oder eingetretenen Verstoßes gegen die vorstehenden Verpflichtungen sowie bei der Geltendmachung nicht offensichtlich unbegründeter Ansprüche Dritter gegen NCS auf Unterlassen der vollständigen oder teilweisen Darbietung der auf dem Server abgelegten Inhalte über das Internet ist NCS berechtigt, unter Berücksichtigung auch der berechtigten Interessen des Kunden die Anbindung dieser Inhalte an das Internet ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einzustellen. NCS wird den Kunden über diese Maßnahme unverzüglich informieren.Gefährden oder beeinträchtigen vom Kunden installierte Programme, Skripte oder Ähnliches den Betrieb des Servers oder des Kommunikationsnetzes von NCS oder die Sicherheit und Integrität anderer auf den Servern von NCS abgelegter Daten, so kann NCS diese Programme, Skripte etc. Server abgelegten Inhalte an das Internet zu unterbrechen. NCS wird den Kunden über diese Maßnahme unverzüglich informieren. 2.2.3 Der Kunde ist nicht berechtigt den bereitgestellten Server zum Aufbau, Erweitern oder Bereitstellen von Anonymisierungs-Diensten zu nutzen. 2.2.4 Für den Zugriff auf den für den Kunden bestimmten Speicherplatz erhält der Kunde eine Benutzerkennung und ein veränderbares Passwort. Der Kunde ist verpflichtet, das Passwort in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu ändern. Das Passwort muss eine Mindestlänge von 8 Zeichen aufweisen und mindestens einen Buchstaben, eine Ziffer sowie ein Sonderzeichen enthalten. Der Kunde darf das Passwort nur an solche Personen weitergeben, die von ihm berechtigt wurden, auf den Speicherplatz Zugriff zu nehmen. Wird das Passwort dreimal in Folge unrichtig eingegeben, so wird der Zugriff auf den Speicherplatz zum Schutz vor Missbräuchen gesperrt. Der Kunde wird hierüber informiert. Er erhält dann vom NCS ein neues Passwort zugeteilt. NCS ist in diesem Fall berechtigt, nicht nur das Passwort, sondern auch die Benutzerkennung neu zu vergeben. 2.2.5 Die von dem Kunden auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte können urheber- und datenschutzrechtlich geschützt sein. Der Kunde räumt NCS das Recht ein, die von ihm auf dem Server abgelegten Inhalte bei Abfragen über das Internet zugänglich machen zu dürfen, insbesondere sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie sie zum Zwecke der Datensicherung vervielfältigen zu können. Der Kunde prüft in eigener Verantwortung, ob die Nutzung personenbezogener Daten durch ihn datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt.

  • Folgen der Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.