Administrative Bestimmungen. 1. Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Steuer bei Gutschrift des Ertrages oder bei Realisierung des Gewinnes und überweisen sämtliche erhobenen Steuern spätestens zwei Monate nach dem Ende des Kalenderjahrs an die zuständige schwei- zerische Behörde. Zusammen mit der Überweisung teilen die schweizerischen Zahlstellen der zuständigen schweizerischen Behörde die Aufteilung der nach die- sem Teil erhobenen Steuerbeträge in die verschiedenen Kategorien von Erträgen und Kapitalgewinnen mit.
Administrative Bestimmungen. Die Lohnzahlung erfolgt bargeldlos jeweils in der ersten Hälfte des folgenden Monates für die im Vormonat geleisteten Stunden. Das von der ersten Lohnzahlung für Firmenmaterial (Ausweise, Schlüssel, Arbeitskleider) zurückbehaltene Depot wird bei ordnungsgemässer Rückgabe des Materials bei Be- endigung des Anstellungsverhältnisses zurückbezahlt. Ein Auszug aus dem Zentralstrafregister darf keine für die GGZ und / oder Flughafen- betreiberin inakzeptablen Einträge enthalten.
Administrative Bestimmungen. Die Spesenbelege sind zusammen mit der Spesenabrechnung monatlich dem Vorge- setzten abzugeben. Dieser kontrolliert und visiert die Belege und leitet diese der Personalabteilung weiter. Die Abgabefrist der Spesenbelege beim HRM ist am 5. des Folgemonats und die Zahlung erfolgt am 20. Tag des Monats. Ausgenommen von dieser Regelung sind Pauschalen (Fahrzeug und Handy), welche via Lohnzahlung vergütet werden. Es sind jeweils die Originalbelege (Quittungen, Kassenbons …) der Spesenabrech- nung beizulegen. Werden Ausgaben im Internet via Privatkreditkarte beglichen, so muss der Spesenabrechnung eine Kopie der Kreditkartenabrechnung als Beleg bei- gelegt werden, woraus die Transaktion ersichtlich ist. Bei Bezügen in Fremdwährun- gen via Kreditkarte ist die Kreditkartenabrechnung mit dem berechneten Währungs- umrechnungskurs beizulegen. Bei Quittungen, bei welchem der Währungsumrech- nungskurs nicht ersichtlich ist, muss der aktuelle Tages-Kurs (Devisen, Verkauf) der eidg. Steuerverwaltung verwendet werden.
Administrative Bestimmungen. Spesenabrechnung und Visum Die Spesenabrechnungen sind in der Regel nach Beendigung des Spesenereignisses, mindestens jedoch einmal monatlich zu erstellen und zusammen mit den entsprechenden Spesenbelegen der/dem zuständigen Vorgesetzten vorzulegen. Belege, die der Spesenabrechnung beigelegt werden müssen, sind beispielsweise Quittungen, quittierte Rechnungen, Kassenbons, Kreditkartenbelege, Fahrspesenbelege etc.
Administrative Bestimmungen. Die Antragstellung für VO-Strecken erfolgt mittels Personalflugscheinanforderung. Das Formular ist zweifach auszufüllen und an DE-Sekretariat, bzw. autorisierte Außenstellen zu senden. Dies gilt für alle oben genannten Personenkreise und für ID 50 R1 Tickets sowie für Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis endet. Ausnahme: Nur Dienstnehmer (Personenkreis a)) können für sich selbst und für ihre Ehegatten (Personenkreis b)) und Kinder (Personenkreis d)) mit Vorlage des Dienstausweises und eines Ticketantrages Privat-Tickets auf VO-Strecken am Schalter erhalten. Pro Ticketantrag sind maximal zwei Roundtrip- routings möglich. Der Antrag ist 30 Tage ab Approbierung, das Ticket selbst ist drei Monate ab Ausstellung gültig. Einmalige Umschreibungen während der Fristen sind möglich - allerdings nur das Routing bzw. auf Berechtigte mit gleichem Status im Berechtigtenkreis des Dienstnehmers. Bei ID 00-Tickets ist ein Refund mit einer Bearbeitungsgebühr von ATS 20,--, bei ID 90- Tickets von ATS 50,-- möglich. Tyrolean Airways behalten sich das Recht vor, jederzeit gewisse Flüge ganz oder teilweise vor- übergehend für freie oder ermäßigte Tickets zu sperren. Alle ermäßigt ausgestellten Tickets (ausgenommen ID 50 R1 Tickets) sind Stand-by- Tickets. Freigepäckslimit sind 20 kg. Grundsätzlich müssen sich Mitarbeiter mit freien und ermäßigten Tickets mindestens 24 Stunden vor Antritt des Fluges listen lassen. Für Risikocharter und Rundflüge gilt eine 48-Stunden-Anmeldefrist.
Administrative Bestimmungen. 1. Das kooperative Promotionsverfahren wird für [Promovierende/r], geboren am … in vereinbart.
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