Administrative Bestimmungen Musterklauseln

Administrative Bestimmungen. 1. Die schweizerischen Zahlstellen überweisen die nach Teil 3 dieses Abkommens erhobene Steuer jeweils spätestens zwei Monate nach dem Ende des Steuerjahres der Schweiz an die zuständige schweizerische Behörde. Die Deklaration erfolgt mittels einer gesonderten Aufstellung der Steuerbeträge nach Artikel 17 Absätze 1 und 2. 2. Die zuständige schweizerische Behörde leitet diese Steuer jeweils spätestens drei Monate nach dem Ende des Steuerjahres der Schweiz in einer Zahlung an die zu- ständige österreichische Behörde weiter, wobei die zuständige schweizerische Be- hörde eine Bezugsprovision von 0,1 Prozent behält. 3. Die Steuerbeträge nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 werden von den schweizeri- schen Zahlstellen in Euro berechnet, abgezogen und an die zuständige schweizeri- sche Behörde überwiesen. Erfolgt die Konto- oder Depotführung nicht in dieser Währung, so nimmt die schweizerische Zahlstelle die Umrechnung zum Devisenta- gesfixkurs publiziert durch die SIX Telekurs AG an dem für die Berechnung mass- gebenden Stichtag vor. Die zuständige schweizerische Behörde leitet die Steuer ebenfalls in Euro an die zuständige österreichische Behörde weiter. 4. In Fällen der freiwilligen Meldung nach Artikel 20 übermitteln die schweizeri- schen Zahlstellen die Angaben nach Artikel 20 Absatz 2 jeweils spätestens drei Monate nach dem Ende des Steuerjahres der Schweiz an die zuständige schweizeri- sche Behörde. Diese leitet die Angaben automatisch einmal pro Jahr spätestens sechs Monate nach dem Ende des Steuerjahres der Schweiz an die zuständige öster- reichische Behörde weiter.
Administrative Bestimmungen. Die schweizerischen Zahlstellen erheben die Steuer bei Gutschrift des Ertrages oder bei Realisierung des Gewinnes und überweisen sämtliche erhobenen Steuern spätestens zwei Monate nach dem Ende des Kalenderjahrs an die zuständige schwei- zerische Behörde. Zusammen mit der Überweisung teilen die schweizerischen Zahlstellen der zuständigen schweizerischen Behörde die Aufteilung der nach die- sem Teil erhobenen Steuerbeträge in die verschiedenen Kategorien von Erträgen und Kapitalgewinnen mit.
Administrative Bestimmungen. Die Lohnzahlung erfolgt bargeldlos jeweils in der ersten Hälfte des folgenden Monates für die im Vormonat geleisteten Stunden. Das von der ersten Lohnzahlung für Firmenmaterial (Ausweise, Schlüssel, Arbeitskleider) zurückbehaltene Depot wird bei ordnungsgemässer Rückgabe des Materials bei Be- endigung des Anstellungsverhältnisses zurückbezahlt. Ein Auszug aus dem Zentralstrafregister darf keine für die GGZ und / oder Flughafen- betreiberin inakzeptablen Einträge enthalten.
Administrative Bestimmungen. Die Antragstellung für VO-Strecken erfolgt mittels Personalflugscheinanforderung. Das Formular ist zweifach auszufüllen und an DE-Sekretariat, bzw. autorisierte Außenstellen zu senden. Dies gilt für alle oben genannten Personenkreise und für ID 50 R1 Tickets sowie für Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis endet. Ausnahme: Nur Dienstnehmer (Personenkreis a)) können für sich selbst und für ihre Ehegatten (Personenkreis b)) und Kinder (Personenkreis d)) mit Vorlage des Dienstausweises und eines Ticketantrages Privat-Tickets auf VO-Strecken am Schalter erhalten. Pro Ticketantrag sind maximal zwei Roundtrip- routings möglich. Der Antrag ist 30 Tage ab Approbierung, das Ticket selbst ist drei Monate ab Ausstellung gültig. Einmalige Umschreibungen während der Fristen sind möglich - allerdings nur das Routing bzw. auf Berechtigte mit gleichem Status im Berechtigtenkreis des Dienstnehmers. Bei ID 00-Tickets ist ein Refund mit einer Bearbeitungsgebühr von ATS 20,--, bei ID 90- Tickets von ATS 50,-- möglich. Tyrolean Airways behalten sich das Recht vor, jederzeit gewisse Flüge ganz oder teilweise vor- übergehend für freie oder ermäßigte Tickets zu sperren. Alle ermäßigt ausgestellten Tickets (ausgenommen ID 50 R1 Tickets) sind Stand-by- Tickets. Freigepäckslimit sind 20 kg. Grundsätzlich müssen sich Mitarbeiter mit freien und ermäßigten Tickets mindestens 24 Stunden vor Antritt des Fluges listen lassen. Für Risikocharter und Rundflüge gilt eine 48-Stunden-Anmeldefrist.
Administrative Bestimmungen. Spesenabrechnung und Visum Die Spesenabrechnungen sind in der Regel nach Beendigung des Spesenereignisses, mindestens jedoch einmal monatlich zu erstellen und zusammen mit den entsprechenden Spesenbelegen der/dem zuständigen Vorgesetzten vorzulegen. Belege, die der Spesenabrechnung beigelegt werden müssen, sind beispielsweise Quittungen, quittierte Rechnungen, Kassenbons, Kreditkartenbelege, Fahrspesenbelege etc.
Administrative Bestimmungen. Die Spesenbelege sind zusammen mit der Spesenabrechnung monatlich dem Vorge- setzten abzugeben. Dieser kontrolliert und visiert die Belege und leitet diese der Personalabteilung weiter. Die Abgabefrist der Spesenbelege beim HRM ist am 5. des Folgemonats und die Zahlung erfolgt am 20. Tag des Monats. Ausgenommen von dieser Regelung sind Pauschalen (Fahrzeug und Handy), welche via Lohnzahlung vergütet werden. Es sind jeweils die Originalbelege (Quittungen, Kassenbons …) der Spesenabrech- nung beizulegen. Werden Ausgaben im Internet via Privatkreditkarte beglichen, so muss der Spesenabrechnung eine Kopie der Kreditkartenabrechnung als Beleg bei- gelegt werden, woraus die Transaktion ersichtlich ist. Bei Bezügen in Fremdwährun- gen via Kreditkarte ist die Kreditkartenabrechnung mit dem berechneten Währungs- umrechnungskurs beizulegen. Bei Quittungen, bei welchem der Währungsumrech- nungskurs nicht ersichtlich ist, muss der aktuelle Tages-Kurs (Devisen, Verkauf) der eidg. Steuerverwaltung verwendet werden.
Administrative Bestimmungen. 1. Das kooperative Promotionsverfahren wird für [Promovierende/r], geboren am … in vereinbart. 2. Das in Aussicht genommene Thema der Dissertation lautet: … [Arbeitstitel und kurze Projektbeschreibung]
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Related to Administrative Bestimmungen

  • Ergänzende Bestimmungen Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Besondere Bestimmungen 56 Werkdienstwohnungen (1) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, eine ihr zugewiesene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnis- se es erfordern. 2Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungs- verhältnis vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 die bei der Arbeitgebe- rin jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnun- gen. (2) Bezieht die Arbeitnehmerin als Inhaberin einer Werkdienst- wohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, hat sie die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird. (3) 1Beim Tod der Arbeitnehmerin verbleiben die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Übergangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau beziehungs- weise dem Ehemann, der eingetragene Lebenspartnerin bezie- hungsweise dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Arbeitnehmerin, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Arbeitgeberin jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. 2Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hinter- bliebenen mit zu bemühen. 1Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Arbeitgeberin angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum der Dienststelle. 2Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutz gegen Witterungsun- bilden und andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnli- che Beschmutzung getragen werden müssen. 3Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. 1Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Klei- dung während der Arbeit getragen werden müssen. 2Auch sie wird von der Arbeitgeberin unentgeltlich gestellt.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Übergangsbestimmungen Die Erzeuger, deren Rebflächen nicht in dem in Nummer 2 Buchstabe b definierten Traubenerzeugungsgebiet liegen, die aber bislang rechtmässig die AOC Genève verwendet haben, dürfen diese bis zum Jahrgang 2013 weiter in Anspruch nehmen und die betreffenden Erzeugnisse dürfen bis zur Ausschöpfung der Bestände ver- marktet werden. A. Rechtsakte betreffend die Einfuhr in die Schweiz und die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union 1. Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17). 2. Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa- ten über die Marken (kodifizierte Fassung) (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25). 3. Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21), zuletzt geändert durch die Richtli- nie 92/11/EWG des Rates vom 11. Xxxx 1992 (ABl. L 65 vom 11.3.1992, S. 32). 4. Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dür- fen (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13); berichtigt im ABl. L 259 vom 7.10.1994, S. 33, im ABl. L 252 vom 4.10.1996, S. 23, und im ABl. L 124 vom 25.5.2000, S. 66 (Die Berichtigungen betreffen nicht die deutsche Fas- sung). 5. Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel (ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1), berichtigt im ABl. L 248 vom 14.10.1995, S. 60, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/69/EU der Kommission vom 22. Oktober 2010 (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 22). 6. Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Xxxx 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Wer- bung hierfür (ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Anpassung an das Re- gelungsverfahren mit Kontrolle – Vierter Teil (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14).

  • Begriffsbestimmungen 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

  • Weitere Bestimmungen Jede in diesem Kapitel erwähnte Frist kann durch die beteiligten Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.

  • Sonstige Bestimmungen 16 Willenserklärungen und Anzeigen § 17 Gerichtsstand

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.