Änderung des Verwaltungsentgelts. Eine Veränderung der o. a. Verwaltergrundgebühren ist von der Verwalterin zu beantragen und wird rechts- gültig bei Annahme des Antrags in der Eigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss (ein rückwirken- der Beschluss per 1. Januar ist im Rahmen des Wirtschaftsplans möglich). Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist verpflichtet, der Verwaltung rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit sämtliche Verwaltungsunterlagen, die zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind, in geordne- ter Form auszuhändigen, insbesondere: • Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung; • aktuelle Stammdaten (Eigentümerlisten, Adressen, Wohnungs-Nr., Wohnflächen); • alle Beschlussprotokolle der Eigentümerversammlungen; • alle gerichtlichen Entscheidungen aus WEG-Verfahren; • vollständige Bau-, Revisions- und Lagepläne einschl. Maßangaben; • alle zzt. bestehenden Verträge, die mit Dritten im Namen der Gemeinschaft abgeschlossen wurden; • den gültigen Wirtschaftsplan und die letzte Jahresabrechnung; • vom Beirat geprüfte Belege in geordneter und zusammengestellter Form einschließlich Geldbestands- nachweis (Status) über gemeinschaftliche Gelder in spezifizierter Form.
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Samples: Verwaltervertrag
Änderung des Verwaltungsentgelts. Eine Veränderung der o. a. Verwaltergrundgebühren Änderung des Verwaltungsentgelts ist von der Verwalterin dem Verwalter zu beantragen und wird rechts- gültig rechtsgültig bei Annahme des Antrags in der Eigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss (ein rückwirken- der rückwirkender Beschluss per 1. Januar ist im Rahmen des Wirtschaftsplans möglich). .) Die Wohnungseigentümergemeinschaft Gemeinschaft ist verpflichtet, der Verwaltung dem Verwalter rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit sämtliche Verwaltungsunterlagen, die zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind, in geordne- ter geordneter Form auszuhändigen, insbesondere: • Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung; Teilungserklärung in Verbindung mit der Gemeinschaftsordnung • aktuelle Stammdaten (Eigentümerlisten, Adressen, Wohnungs-Nr., Wohnflächen); ) • alle Beschlussprotokolle der Eigentümerversammlungen; Eigentümerversammlungen • Beschluss-Sammlung • alle gerichtlichen Entscheidungen aus WEG-VerfahrenEntscheidungen, welche die Gemeinschaft betreffen; • vollständige Bau-, Bau,- Revisions- und Lagepläne einschl. Maßangaben; • alle zztz.Zt. bestehenden Verträge, die mit Dritten im Namen der Gemeinschaft abgeschlossen wurden; • den gültigen Wirtschaftsplan und die letzte Jahresabrechnung; • vom Beirat geprüfte Belege in geordneter und zusammengestellter Form einschließlich Geldbestands- nachweis Geldbestandsnach- weis (Status) über gemeinschaftliche Gelder in spezifizierter Form.
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Samples: Weg Verwaltervertrag
Änderung des Verwaltungsentgelts. Eine Veränderung der o. a. Verwaltergrundgebühren Änderung des Verwaltungsentgelts ist von der Verwalterin dem Verwalter zu beantragen und wird rechts- gültig rechtsgültig bei Annahme des Antrags in der Eigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss (ein rückwirken- der rückwirkender Beschluss per 1. Januar ist im Rahmen des Wirtschaftsplans möglich). .) Die Wohnungseigentümergemeinschaft Gemeinschaft ist verpflichtet, der Verwaltung dem Verwalter rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit sämtliche Verwaltungsunterlagen, die zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind, in geordne- ter geordneter Form auszuhändigen, insbesondere: • Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung; Teilungserklärung in Verbindung mit der Gemeinschaftsordnung • aktuelle Stammdaten (Eigentümerlisten, Adressen, Wohnungs-Nr., Wohnflächen); ) • alle Beschlussprotokolle der Eigentümerversammlungen; Eigentümerversammlungen • Beschluss-Sammlung • alle gerichtlichen Entscheidungen aus WEG-VerfahrenEntscheidungen, welche die Gemeinschaft betreffen; • vollständige Bau-, Bau,- Revisions- und Lagepläne einschl. Maßangaben; • alle zztz.Zt. bestehenden Verträge, die mit Dritten im Namen der Gemeinschaft abgeschlossen wurden; • den gültigen Wirtschaftsplan und die letzte Jahresabrechnung; • vom Beirat geprüfte Belege in geordneter und zusammengestellter Form einschließlich Geldbestands- nachweis Geldbestandsnachweis (Status) über gemeinschaftliche Gelder in spezifizierter Form.
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Samples: Weg Verwaltervertrag
Änderung des Verwaltungsentgelts. Die Verwalterin kann eine Erhöhung des Verwalterentgelts verlangen, wenn ihre Aufgaben durch eine Änderung der Rechtsprechung, der gesetzlichen Bestimmungen, der Beschlüsse oder Vereinbarungen der Eigentümer erweitert werden und ihr dadurch ein nicht unerheblicher bei Abschluss des Vertrags nicht vorhersehbarer Mehraufwand entsteht. Eine Veränderung der o. a. Verwaltergrundgebühren Änderung des Verwaltungsentgelts ist von der Verwalterin zu beantragen und wird rechts- gültig rechtsgültig bei Annahme des Antrags in der Eigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss (ein rückwirken- der rückwirkender Beschluss per 1. Januar ist im Rahmen des Wirtschaftsplans möglich). Die Wohnungseigentümergemeinschaft Gemeinschaft ist verpflichtet, der Verwaltung Verwalterin rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit sämtliche Verwaltungsunterlagen, die zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind, in geordne- ter geordneter Form auszuhändigen, insbesondere: • Teilungserklärung/Teilungserklärung in Verbindung mit der Gemeinschaftsordnung; • aktuelle Stammdaten (Eigentümerlisten, Adressen, Wohnungs-Nr., Wohnflächen); • alle Beschlussprotokolle der Eigentümerversammlungen; • Beschluss-Sammlung • alle gerichtlichen Entscheidungen aus WEG-VerfahrenEntscheidungen, welche die Gemeinschaft betreffen; • vollständige Bau-, Revisions- und Lagepläne einschl. Maßangaben; • alle zzt. bestehenden Verträge, die mit Dritten im Namen der Gemeinschaft abgeschlossen wurden; • den gültigen Wirtschaftsplan und die letzte Jahresabrechnung; • vom Beirat geprüfte Belege in geordneter und zusammengestellter Form einschließlich Geldbestands- nachweis Geldbestandsnachweis (Status) über gemeinschaftliche Gelder in spezifizierter Form.
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Samples: Verwaltervertrag