Änderung im gegenseitigen Einvernehmen Musterklauseln

Änderung im gegenseitigen Einvernehmen. Art. 10 fmg regelt Konzessionsänderungen, welche auf Veranlassung der ComCom einseitig angeord- net werden können. In casu geht es aber darum, dass die umt s-Funkkonzessionen auf Antrag von Konzessionärinnen geändert werden sollen, somit mit deren Einverständnis. Ein solcher Sachverhalt wird weder durch das fmg noch durch die Konzes- sionsbestimmungen explizit geregelt. Die ComCom erachtete sich in den Fällen vpb 65.25 sowie vpb 65.26, worin es ebenfalls um ein Konzessionsände- rungsgesuch seitens der Konzessionsnehmerin ging, aufgrund Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 fmg als zuständig. Dies lässt sich sowohl aus dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 1 fmg entnehmen, wonach die Konzessionsbehörde Änderungen vornimmt, als auch implizit aus Abs. 2, wonach die Konzes- sionärin angemessen entschädigt wird, wenn die Änderung der Konzession eine wesentliche Schmäle- rung der übertragenen Rechte bewirkt. Weiter stellt sich die Frage, ob die ComCom die Voraussetzungen der geänderten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse überhaupt berücksichti- gen muss, wenn die Konzessionsänderung im gegen- seitigen Einvernehmen beziehungsweise auf Antrag der umt s-Konzessionärinnen erfolgt. Wie oben ausgeführt wurde, ergibt sich weder aus den Materialien noch aus dem Text des fmg, dass die Regelung von Art. 10 fmg als abschliessend zu be- trachten ist und daher eine Konzessionsänderung nur im Rahmen dieser Gesetzesbestimmung möglich sein soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetz- geber – wie dies in vergleichbaren Fällen üblich ist – die Änderung der Konzession im gegenseitigen Ein- vernehmen zwischen der Konzessionsbehörde und der Konzessionärin nicht geregelt hat. Deshalb sind für diesen Sachverhalt die allgemeinen Rechts- grundsätze des Konzessionsrechts heranzuziehen. Grundlegend erscheint die bereits oben skizzierte duale Natur der Konzession , nach welcher zwischen einem verfügungsmässig und einem vertraglich be- gründeten Teil der Konzession unterschieden wird. Zum Verfügungsteil gehören diejenigen Konzessi- onsbestimmungen, die durch das Gesetz weitgehend festgesetzt sind und Pflichten des Konzessionärs re- geln, an deren Erfüllung ein wesentliches öffentli- ches Interesse besteht. Vertraglich sind diejenigen Teile der Konzession, bei welchen die Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage gering und damit der Spielraum der Ausgestaltung der Konzessionsbe- stimmungen im Einzelfall gross erscheint. Im vorliegenden Fall wird die Art und Weise des Aufbaus der Mobilf...

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  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

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  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.