Schlussfolgerung Musterklauseln

Schlussfolgerung. Auf der Grundlage der vorstehenden rechtlichen Würdigung kommt die Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarung, die zwischen der Gemeinde Notodden und Be- cromal Norway AS für den Zeitraum vom 14. Mai 2001 bis 31. Xxxx 2006 geschlossen wurde, sowie deren Verlängerung vom 1. April 2006 bis 31. Xxxx 2007, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellt —
Schlussfolgerung. Mit der Fusion der beiden Spitäler Sanitas und Zimmerberg zu einem Spital mit einer konsequenten Aufgabenteilung zwischen den Standorten Horgen und Kilchberg gelingt es, eine qualitativ hochstehende und wirtschaftlich konkurrenzfähige Spitalgrundversorgung für den ganzen Bezirk Horgen nachhaltig zu sichern. Diese einmalige Chance gilt es jetzt wahrzunehmen. Die zuständigen Organe beider Spitäler haben der Fusion bereits zugestimmt und empfehlen den Bezirksgemeinden aus Überzeugung, diesen Schritt gutzuheissen. zwischen alle Aktiven und Passiven der Stiftung Krankenhaus Sanitas Kilchberg durch Universalsukzession. Dadurch müssen die Gemeinden untereinander einen Vertrag betreffend Betrieb des Spitals sowie mit der Stiftung Spital Zimmerberg einen Rahmenvertrag betreffend Leistungsvereinbarung für den Betrieb des Spitals abschliessen. Dies bedingt, dass in den (nachstehend Gemeinden genannt) betreffend (nachstehend Spital genannt) Gemäss § 39 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962, welcher gemäss revidiertem Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007 nach wie vor Geltung hat, ist die "Errichtung und der Betrieb anderer (als kantonaler) Spitäler und Krankenheime Sache der Gemeinden. (...) Der Regierungsrat kann für die Umsetzung der bedarfsgerechten Planung der Spital- und Pflegeheimversorgung nach Massgabe der Bestimmungen über die Krankenversicherung einzelne Gemeinden zur Zusammenarbeit in einem Zweckverband verpflichten." Durch die Fusion der Stiftung Krankenhaus Sanitas Kilchberg, welche ein Spital- und Gesundheitszentrum in Kilchberg betreibt, mit der Stiftung Spital Zimmerberg übernimmt letztere Gemeinden über den Vertrag betreffend Betrieb des Spitals sowie über den Rahmenvertrag betreffend Leistungs- vereinbarung für den Betrieb des Spitals abgestimmt werden muss. Die kantonale Spitalplanung geht für das Spital von folgenden Anteilen der Bevölkerung der Trägergemeinden aus. Die Zuteilungsquoten stützen sich auf die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 23. April 2008. Xxxxxxxx 00 % Hirzel 100 % Horgen 100 % Hütten 100 % Kilchberg 50 % Xxxxxxx 00 % Oberrieden 100 % Richterswil 100 % Rüschlikon 50 % Schönenberg 100 % Thalwil 80 % Wädenswil 100 % Die Gemeinden beschliessen, die öffentliche Aufgabe, ein Spital als Schwerpunktspital und Gesundheitszentrum der Gemeinden mit kantonalem Leistungsauftrag im Sinne des Gesundheitsgesetzes zu betreiben, an die Stiftung Spital Zimmerberg zu übertragen. Mit diesem Vertrag soll die Organisation des Spitals zwischen...
Schlussfolgerung. XXXXXXXXX XXXXX, Dr. iur., LL.M., Zug. XXXXXXX XXXXXX, Dr. iur., Zug.
Schlussfolgerung. Das fusionsrechtliche Institut der Vermögensübertragung ist zweifelsohne eine sinnvolle Innovation des Gesetzge- bers. Den Unternehmen wird dadurch ermöglicht, Akti- ven und Passiven uno actu auf einen anderen Rechtsträger zu übertragen, ohne dass für die Aktiven die Formalien der Singularsukzession eingehalten werden müssen. Da- mit diese Innovation in der Praxis auch wirklich effizient und effektiv angewendet werden kann und keine Rechts- unsicherheiten oder Inkohärenzen innerhalb des Fusions- gesetzes geschaffen werden, ist es notwendig, dass mittels einer Vermögensübertragung nicht nur alle gegenwärti- 164 An Stelle vieler: XXXXXXXX XXXXXXX, in: Xxxxxxxx Xxxxxxx/ Xxxxx Xxxxx Xxxx/Xxxxxx Xxxxxx (Hrsg.), Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, 3. A., Basel/Genf/ München 2006 (zit. BSK-ZGB I HONSELL), Art. 2 N 4. 165 BAUER (FN 24), Rz. 575; XXXXX (FN 14), 229. 166 BSK-ZGB I HONSELL (FN 164), Art. 2 N 51. 167 VON DER CRONE/GERSBACH/KESSLER (FN 41), Rz. 988. 168 BSK-FusG WATTER/BÜCHI (FN 24), Art. 52 N 10. 169 VON DER CRONE/GERSBACH/KESSLER (FN 41), Rz. 989. gen und zukünftigen Forderungen und Schulden aus ei- nem Vertrag, sondern auch das Vertragsverhältnis selber uno actu und von Gesetzes wegen an den übernehmenden Rechtsträger übergehen. Nur so kann dem Hauptzweck des Fusionsgesetzes – Umstrukturierungen zu erleich- tern – Rechnung getragen werden. Der automatische Vertragsübergang ergibt sich ins- besondere aus dem Prinzip der partiellen Universalsuk- zession. Eine solche partielle Universalsukzession ist in ihren qualitativen Rechtswirkungen einer vollkomme- nen Universalsukzession gleichgestellt. Die Partialität bezieht sich lediglich auf den quantitativen Umfang der übertragenen Vermögensgegenstände. Im Gegensatz zur vollkommenen Universalsukzession steht es den Parteien im Rahmen der Vermögensübertragung frei zu definieren, welche Vermögensgegenstände übertragen werden. Auch führt eine Vermögensübertragung nicht zum Untergang des bisherigen Rechtsträgers. Alleine deshalb einen auto- matischen Vertragsübergang verneinen zu wollen, würde jedoch bedeuten, eine wenig überzeugende Bruchstelle im Fusionsgesetz zu schaffen, da bei der Aufspaltung Ver- tragsverhältnisse offensichtlich auf die übernehmenden Rechtsträger übergehen müssen. Was bei einer Aufspal- tung möglich ist, muss jedoch auch bei der Abspaltung erlaubt sein, da der Gesetzgeber die beiden Spaltungstat- bestände gleich behandelt. Diese Interpretation entspricht a...
Schlussfolgerung. Schauspielerinnen oder Tänzer, die eine Berufsausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert haben, sind nicht verpflichtet, ein zusätzliches Praktikum zu absolvieren; sie können direkt zum normalen Berufstarif im Unternehmen eingestellt werden. Arbeitgebende, die ein Praktikum mit niedrigerem Entgelt anbieten möchten, können dies jedoch dann tun, wenn dies durch ihre Investition in die Ausbildung des Praktikanten / der Praktikantin oder durch die mangelnde Erfahrung dieser des Praktikanten im Verhältnis zu anderen Arbeitnehmenden gerechtfertigt ist. Praktika sollten nicht nur zum Zweck der Kostenreduzierung von Arbeitgebenden angeboten werden.
Schlussfolgerung. Die Regelungen im CMNI-Übereinkommen können dazu führen, dass zwischen dem Beginn des Ladens und der Übernahme sowie zwischen der Ablieferung und dem Ende des Löschens einige Zeit verstreicht und einige Handlungen liegen. Dann stellt sich die Frage, welche (Fürsorge-) Pflichten der Frachtführer in diesen Zeiträumen in Bezug auf die Güter im Schiff hat. In den BV 2016-Bedingungen hat man sich für die Formulierung „[. ] lässt der Frachtführer nach Binnenschifffahrtsbrauch gehörige Sorgfalt [. ] walten” entschieden. In Anlage 3 der Erläuterung wird dies für die Situation, in der der Absender lädt, staut und befestigt und der Empfänger löscht, anhand eines Schemas verdeutlicht. In der Erläuterung zu Artikel 17 werden Situationen behandelt, in denen der Frachtführer eine oder mehrere dieser Tätigkeiten durchführt.
Schlussfolgerung. Diese vom BGH entwickelten Grundsätze finden ebenso für Ver- träge über Photovoltaik-Anlagen Anwendung, insbesondere dann, wenn serienmäßig hergestellte Module montiert werden. Diese Module könnten nach einem Ab- bau problemlos weiterverkauft werden. Unternehmen, die Solar- oder Pho- tovoltaik-Anlagen liefern und mon- tieren, sollten daher grundsätzlich von der Anwendung des Kauf- rechts ausgehen.
Schlussfolgerung. Wie die obigen Erwägungen des Bundesrates zeigen, ist er sich der Bedeutung der Weiterbildung für die Umsetzung einer Strategie des „lebenslangen Lernens“ bewusst. Er kennt auch die Probleme, welche sich aus einem ungleichen Zugang von besser und weniger gut qualifizierten Personen zur beruflichen Weiterbildung ergeben. Dennoch plädiert der Bundesrat hier dafür, von einer Regelung der berufsorientierten Weiterbildung im Arbeitsrecht abzusehen. Die Hauptargumente lassen sich wie folgt zusammenfassen: • Das heutige Weiterbildungssystem funktioniert über weite Strecken gut. Die Orien- tierung an ökonomischen Anreizen führt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu effizienten Weiterbildungsinvestitionen. Eine gesetzliche Massnahme einzuführen, würde die aktuelle Flexibilität des Arbeitsmarkts gefährden. • Berufsorientierte Weiterbildung stellt mit oder ohne arbeitsrechtliche oder vertragli- che Lösung ein Verhandlungselement eines Arbeitsverhältnisses dar und erhöht die individuelle Verantwortung der Parteien. Verhandlungspartner können individuell oder kollektiv frei über Weiterbildungsaktivitäten verhandeln. In vielen GAV finden sich denn auch mehr oder weniger explizite Vereinbarungen zur Weiterbildung. Der Spielraum ist hier nicht vollständig ausgenutzt und es wäre notwendig, die qua- litativen und quantitativen Auswirkungen dieser GAV-Regelungen auf die berufliche Weiterbildung zu kennen. • Eine Verhandlungslösung ist auch darum ideal, weil bei Investitionen in berufsorien- tierte Weiterbildung teilweise unklar ist, inwieweit der Arbeitgeber und der Arbeit- nehmer davon profitieren. In einer Verhandlung können die relativen Anteile zur Übernahme der Kosten entsprechend der Einschätzung der Vertragspartner verein- bart werden. • Ein generelles Recht auf berufliche Weiterbildung bedingt, dass sich die Kosten der Weiterbildung immer durch entsprechende Erträge rechtfertigen lassen. In Wirklich- keit ist es sehr schwierig und nur im Individualfall zu beurteilen, ob dies tatsächlich der Fall ist. Auch die Qualität von Weiterbildung ist nicht ohne weiteres objektiv zu beurteilen. Ein Recht auf Weiterbildung birgt damit die Gefahr, dass Ressourcen in unproduktive Weiterbildung fliessen. • Ein Recht auf berufsorientierte Weiterbildung könnte allenfalls dazu dienen, die Weiterbildungsbeteiligung von wenig qualifizierten Arbeitskräften zu erhöhen. Al- lerdings sind auch hier die zuvor angebrachten Zweifel bzgl. des Nutzens dieser Weiterbildung anzubringen. Es ist daher frag...
Schlussfolgerung. Die Beklagte behauptet, die Bankgarantie sei an sie auszuzahlen, ohne die materielle 40 Berechtigung zu untersuchen (siehe Einleitungsantwort, Ziff. 11). Auch wenn vorliegend eine unabhängige Bankgarantie vereinbart wurde, wird aufgrund des Rechtsmissbrauchs durch die Beklagte diese Unabhängigkeit relativiert. Eine vollkommene Loslösung vom Valutaverhältnis ist unter solchen Umständen nicht mehr gegeben. Dem Grundsatz „erst zahlen, dann prozessieren“ wird damit Einhalt geboten (Bühler, S.155). Entgegen der Behauptung der Beklagten (siehe Einleitungsantwort, Ziff. 11) muss deshalb die Klägerin unter diesen Umständen keinen Rückforderungsprozess anstreben.
Schlussfolgerung. Durch die konstante Nachfrage im akademischen und wissen- schaftlichen Bereich konnte die Escola Superior Gallaecia ihre Tätigkeit konsolidieren. Das Intersse der Studierenden und die ropean Union countries, through Questionnaires, Mission Re- ports and contacts of Key actors. Although practical workshops are common amongst Earthen Construction organizations, there are not many workshops that conciliate the apprenticeship of construction techniques with architectural design. Aimed at overcoming this challenge, Esco- la Superior Gallaecia and the University of Florence organized in April 2011 an international Workshop on Earthen Architecture Design Studio. During the first part of the workshop, 42 students (Portuguese, Spanish and Italian) visited contemporary earthen architecture in Portugal. The second part of the Workshop was held at Gallaecia, through a practical 1-day construction work- shop and a 3-day of design studio with 6 teachers from both university institutions. Participants formed nine working groups to develop architectural facilities, composed of a cafeteria, a ter- race and showers and located it in a specific forest area, near a local river. The quality of the results exceeded the initial expec- tations. The student’s proposals and the interest of the commu- nity and local administration brought a new dynamism to inter- national cooperation projects with a local sustainable impact. In July 2011, in the framework of the UNESCO Chair, Escola Su- perior Gallaecia was invited by the University of Cagliari to co- organize a workshop in Sardinia, Italy, for an earthen architec- ture design studio. This time, the workshop was based on the methodology of relating drawing and construction experience. Once more, students and teachers from Portugal, Spain and Ita- ly worked together with excellent results. In March 2012, students and teachers from UNICA–University of Cagliari (Italy), Escola Superior Gallaecia (Portugal) and the University of Rabat (Morocco), participated on a 10-day Interna- tional Workshop organized in the framework of institutional co- operation between universities from the UNESCO Chair-Earthen Architecture. Several conferences and visits as well as a practical workshop were organized in Marrakesh, Ouarzazate, Erfound and Figuig e Fez. Coordinated by UNICA, the workshop had a significant impact contributing to a multicultural architectur- al education approach towards the preservation of Morocco’s earthen heritage. In November 20...