Schlussfolgerung Musterklauseln

Schlussfolgerung. Diese vom BGH entwickelten Grundsätze finden ebenso für Ver- träge über Photovoltaik-Anlagen Anwendung, insbesondere dann, wenn serienmäßig hergestellte Module montiert werden. Diese Module könnten nach einem Ab- bau problemlos weiterverkauft werden. Unternehmen, die Solar- oder Pho- tovoltaik-Anlagen liefern und mon- tieren, sollten daher grundsätzlich von der Anwendung des Kauf- rechts ausgehen.
Schlussfolgerung. Auf der Grundlage der vorstehenden rechtlichen Würdigung kommt die Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarung, die zwischen der Gemeinde Notodden und Be- cromal Norway AS für den Zeitraum vom 14. Mai 2001 bis 31. Xxxx 2006 geschlossen wurde, sowie deren Verlängerung vom 1. April 2006 bis 31. Xxxx 2007, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellt —
Schlussfolgerung. Die Regelungen im CMNI-Übereinkommen können dazu führen, dass zwischen dem Beginn des Ladens und der Übernahme sowie zwischen der Ablieferung und dem Ende des Löschens einige Zeit verstreicht und einige Handlungen liegen. Dann stellt sich die Frage, welche (Fürsorge-) Pflichten der Frachtführer in diesen Zeiträumen in Bezug auf die Güter im Schiff hat. In den BV 2016-Bedingungen hat man sich für die Formulierung „[. ] lässt der Frachtführer nach Binnenschifffahrtsbrauch gehörige Sorgfalt [. ] walten” entschieden. In Anlage 3 der Erläuterung wird dies für die Situation, in der der Absender lädt, staut und befestigt und der Empfänger löscht, anhand eines Schemas verdeutlicht. In der Erläuterung zu Artikel 17 werden Situationen behandelt, in denen der Frachtführer eine oder mehrere dieser Tätigkeiten durchführt.
Schlussfolgerung. Anhang 1) Vertrag zwischen den Trägergemeinden 2) Rahmenvertrag (Leistungsvereinbarung)
Schlussfolgerung. Mit der Fusion der beiden Spitäler Sanitas und Zimmerberg zu einem Spital mit einer konsequenten Aufgabenteilung zwischen den Standorten Horgen und Kilchberg gelingt es, eine qualitativ hochstehende und wirtschaftlich konkurrenzfähige Spitalgrundversorgung für den ganzen Bezirk Horgen nachhaltig zu sichern. Diese einmalige Chance gilt es jetzt wahrzunehmen. Die zuständigen Organe beider Spitäler haben der Fusion bereits zugestimmt und empfehlen den Bezirksgemeinden aus Überzeugung, diesen Schritt gutzuheissen. zwischen alle Aktiven und Passiven der Stiftung Krankenhaus Sanitas Kilchberg durch Universalsukzession. Dadurch müssen die Gemeinden untereinander einen Vertrag betreffend Betrieb des Spitals sowie mit der Stiftung Spital Zimmerberg einen Rahmenvertrag betreffend Leistungsvereinbarung für den Betrieb des Spitals abschliessen. Dies bedingt, dass in den (nachstehend Gemeinden genannt) betreffend (nachstehend Spital genannt) Gemäss § 39 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962, welcher gemäss revidiertem Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007 nach wie vor Geltung hat, ist die "Errichtung und der Betrieb anderer (als kantonaler) Spitäler und Krankenheime Sache der Gemeinden. (...) Der Regierungsrat kann für die Umsetzung der bedarfsgerechten Planung der Spital- und Pflegeheimversorgung nach Massgabe der Bestimmungen über die Krankenversicherung einzelne Gemeinden zur Zusammenarbeit in einem Zweckverband verpflichten." Durch die Fusion der Stiftung Krankenhaus Sanitas Kilchberg, welche ein Spital- und Gesundheitszentrum in Kilchberg betreibt, mit der Stiftung Spital Zimmerberg übernimmt letztere Gemeinden über den Vertrag betreffend Betrieb des Spitals sowie über den Rahmenvertrag betreffend Leistungs- vereinbarung für den Betrieb des Spitals abgestimmt werden muss. Die kantonale Spitalplanung geht für das Spital von folgenden Anteilen der Bevölkerung der Trägergemeinden aus. Die Zuteilungsquoten stützen sich auf die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 23. April 2008. Xxxxxxxx 00 % Hirzel 100 % Horgen 100 % Hütten 100 % Kilchberg 50 % Xxxxxxx 00 % Oberrieden 100 % Richterswil 100 % Rüschlikon 50 % Schönenberg 100 % Thalwil 80 % Wädenswil 100 % Die Gemeinden beschliessen, die öffentliche Aufgabe, ein Spital als Schwerpunktspital und Gesundheitszentrum der Gemeinden mit kantonalem Leistungsauftrag im Sinne des Gesundheitsgesetzes zu betreiben, an die Stiftung Spital Zimmerberg zu übertragen. Mit diesem Vertrag soll die Organisation des Spitals zwischen...
Schlussfolgerung. Durch die konstante Nachfrage im akademischen und wissen- schaftlichen Bereich konnte die Escola Superior Gallaecia ihre Tätigkeit konsolidieren. Das Intersse der Studierenden und die
Schlussfolgerung. XXXXXXXXX XXXXX, Dr. iur., LL.M., Zug. XXXXXXX XXXXXX, Dr. iur., Zug.
Schlussfolgerung. Das fusionsrechtliche Institut der Vermögensübertragung ist zweifelsohne eine sinnvolle Innovation des Gesetzge- bers. Den Unternehmen wird dadurch ermöglicht, Akti- ven und Passiven uno actu auf einen anderen Rechtsträger zu übertragen, ohne dass für die Aktiven die Formalien der Singularsukzession eingehalten werden müssen. Da- mit diese Innovation in der Praxis auch wirklich effizient und effektiv angewendet werden kann und keine Rechts- unsicherheiten oder Inkohärenzen innerhalb des Fusions- gesetzes geschaffen werden, ist es notwendig, dass mittels einer Vermögensübertragung nicht nur alle gegenwärti-
Schlussfolgerung. Die Beklagte behauptet, die Bankgarantie sei an sie auszuzahlen, ohne die materielle 40 Berechtigung zu untersuchen (siehe Einleitungsantwort, Ziff. 11). Auch wenn vorliegend eine unabhängige Bankgarantie vereinbart wurde, wird aufgrund des Rechtsmissbrauchs durch die Beklagte diese Unabhängigkeit relativiert. Eine vollkommene Loslösung vom Valutaverhältnis ist unter solchen Umständen nicht mehr gegeben. Dem Grundsatz „erst zahlen, dann prozessieren“ wird damit Einhalt geboten (Bühler, S.155). Entgegen der Behauptung der Beklagten (siehe Einleitungsantwort, Ziff. 11) muss deshalb die Klägerin unter diesen Umständen keinen Rückforderungsprozess anstreben.
Schlussfolgerung. Ein Unternehmen hat IFRIC23 anzuwenden, wenn es bestimmt, ob jede steuerliche Behandlung einzeln oder ob manche steuerlichen Behandlungen gemeinsam beurteilt werden sollen. Die Entscheidung sollte darauf beruhen, welcher Ansatz die bessere Vorhersage der Auflösung der Unsicherheit ermöglicht. Ein Unternehmen hat davon auszugehen, dass eine Steuerbehörde mit dem Recht, ihr berichtete Beträge zu prüfen, dies tun wird und dabei vollständige Kenntnis aller relevanten Informationen besitzt. Bestimmung des zu versteuernden Gewinns (steuerlichen Verlusts), der steuerlichen Basen, der nicht genutzten steuerlichen Verluste, der nicht genutzten Steuergutschriften und der Steuersätze Ein Unternehmen hat zu erwägen, ob es wahrscheinlich ist, dass die entsprechende Behörde die jeweilige steuerliche Behandlung (oder Kombination von steuerlichen Behandlungen) akzeptiert, die es bei seiner Ertragsteuererklärung verwendet hat oder zu verwenden beabsichtigt: Wenn das Unternehmen zu dem Schluss kommt, dass es wahrscheinlich ist, dass eine bestimmte steuerliche Behandlung akzeptiert wird, hat das Unternehmen den zu versteuernden Gewinn (steuerlichen Verlust), die steuerlichen Basen, die nicht genutzten steuerlichen Verluste, die nicht genutzten Steuergutschriften und die Steuersätze im Einklang mit der Behandlung zu bestimmen, die in seiner Ertragsteuererklärung beschrieben ist. Wenn das Unternehmen zu dem Schluss kommt, dass es nicht wahrscheinlich ist, dass eine bestimmte steuerliche Behandlung akzeptiert wird, hat das Unternehmen den wahrscheinlichsten Betrag oder den erwarteten Wert der steuerlichen Behandlung bei der Bestimmung des zu versteuernden Gewinns (steuerlichen Verlusts), der steuerlichen Basen, der nicht genutzten steuerlichen Verluste, der nicht genutzten Steuergutschriften und der Steuersätze zu verwenden. Die Entscheidung sollte darauf beruhen, welche Methode die bessere Vorhersage der Auflösung der Unsicherheit ermöglicht. Ein Unternehmen hat seine Ermessensentscheidungen und Schätzungen zu überprüfen, wenn sich Tatsachen oder Umstände ändern.