Schlussfolgerung Musterklauseln

Schlussfolgerung. Auf der Grundlage der vorstehenden rechtlichen Würdigung kommt die Überwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarung, die zwischen der Gemeinde Notodden und Be- cromal Norway AS für den Zeitraum vom 14. Mai 2001 bis 31. ▇▇▇▇ 2006 geschlossen wurde, sowie deren Verlängerung vom 1. April 2006 bis 31. ▇▇▇▇ 2007, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellt —
Schlussfolgerung. Die Regelungen im CMNI-Übereinkommen können dazu führen, dass zwischen dem Beginn des Ladens und der Übernahme sowie zwischen der Ablieferung und dem Ende des Löschens einige Zeit verstreicht und einige Handlungen liegen. Dann stellt sich die Frage, welche (Fürsorge-) Pflichten der Frachtführer in diesen Zeiträumen in Bezug auf die Güter im Schiff hat. In den BV 2016-Bedingungen hat man sich für die Formulierung „[. ] lässt der Frachtführer nach Binnenschifffahrtsbrauch gehörige Sorgfalt [. ] walten” entschieden. In Anlage 3 der Erläuterung wird dies für die Situation, in der der Absender lädt, staut und befestigt und der Empfänger löscht, anhand eines Schemas verdeutlicht. In der Erläuterung zu Artikel 17 werden Situationen behandelt, in denen der Frachtführer eine oder mehrere dieser Tätigkeiten durchführt.
Schlussfolgerung. Durch die konstante Nachfrage im akademischen und wissen- schaftlichen Bereich konnte die Escola Superior Gallaecia ihre Tätigkeit konsolidieren. Das Intersse der Studierenden und die
Schlussfolgerung. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇, Dr. iur., LL.M., Zug. ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇, Dr. iur., Zug.
Schlussfolgerung. Die Beklagte behauptet, die Bankgarantie sei an sie auszuzahlen, ohne die materielle 40 Berechtigung zu untersuchen (siehe Einleitungsantwort, Ziff. 11). Auch wenn vorliegend eine unabhängige Bankgarantie vereinbart wurde, wird aufgrund des Rechtsmissbrauchs durch die Beklagte diese Unabhängigkeit relativiert. Eine vollkommene Loslösung vom Valutaverhältnis ist unter solchen Umständen nicht mehr gegeben. Dem Grundsatz „erst zahlen, dann prozessieren“ wird damit Einhalt geboten (Bühler, S.155). Entgegen der Behauptung der Beklagten (siehe Einleitungsantwort, Ziff. 11) muss deshalb die Klägerin unter diesen Umständen keinen Rückforderungsprozess anstreben.
Schlussfolgerung. Ein Unternehmen hat IFRIC23 anzuwenden, wenn es bestimmt, ob jede steuerliche Behandlung einzeln oder ob manche steuerlichen Behandlungen gemeinsam beurteilt werden sollen. Die Entscheidung sollte darauf beruhen, welcher Ansatz die bessere Vorhersage der Auflösung der Unsicherheit ermöglicht. Ein Unternehmen hat davon auszugehen, dass eine Steuerbehörde mit dem Recht, ihr berichtete Beträge zu prüfen, dies tun wird und dabei vollständige Kenntnis aller relevanten Informationen besitzt. Bestimmung des zu versteuernden Gewinns (steuerlichen Verlusts), der steuerlichen Basen, der nicht genutzten steuerlichen Verluste, der nicht genutzten Steuergutschriften und der Steuersätze Ein Unternehmen hat zu erwägen, ob es wahrscheinlich ist, dass die entsprechende Behörde die jeweilige steuerliche Behandlung (oder Kombination von steuerlichen Behandlungen) akzeptiert, die es bei seiner Ertragsteuererklärung verwendet hat oder zu verwenden beabsichtigt: Wenn das Unternehmen zu dem Schluss kommt, dass es wahrscheinlich ist, dass eine bestimmte steuerliche Behandlung akzeptiert wird, hat das Unternehmen den zu versteuernden Gewinn (steuerlichen Verlust), die steuerlichen Basen, die nicht genutzten steuerlichen Verluste, die nicht genutzten Steuergutschriften und die Steuersätze im Einklang mit der Behandlung zu bestimmen, die in seiner Ertragsteuererklärung beschrieben ist. Wenn das Unternehmen zu dem Schluss kommt, dass es nicht wahrscheinlich ist, dass eine bestimmte steuerliche Behandlung akzeptiert wird, hat das Unternehmen den wahrscheinlichsten Betrag oder den erwarteten Wert der steuerlichen Behandlung bei der Bestimmung des zu versteuernden Gewinns (steuerlichen Verlusts), der steuerlichen Basen, der nicht genutzten steuerlichen Verluste, der nicht genutzten Steuergutschriften und der Steuersätze zu verwenden. Die Entscheidung sollte darauf beruhen, welche Methode die bessere Vorhersage der Auflösung der Unsicherheit ermöglicht. Ein Unternehmen hat seine Ermessensentscheidungen und Schätzungen zu überprüfen, wenn sich Tatsachen oder Umstände ändern.
Schlussfolgerung. Diese vom BGH entwickelten Grundsätze finden ebenso für Ver- träge über Photovoltaik-Anlagen Anwendung, insbesondere dann, wenn serienmäßig hergestellte Module montiert werden. Diese Module könnten nach einem Ab- bau problemlos weiterverkauft werden. Unternehmen, die Solar- oder Pho- tovoltaik-Anlagen liefern und mon- tieren, sollten daher grundsätzlich von der Anwendung des Kauf- rechts ausgehen.
Schlussfolgerung. Mit der Fusion der beiden Spitäler Sanitas und Zimmerberg zu einem Spital mit einer konsequenten Aufgabenteilung zwischen den Standorten Horgen und Kilchberg gelingt es, eine qualitativ hochstehende und wirtschaftlich konkurrenzfähige Spitalgrundversorgung für den ganzen Bezirk Horgen nachhaltig zu sichern. Diese einmalige Chance gilt es jetzt wahrzunehmen. Die zuständigen Organe beider Spitäler haben der Fusion bereits zugestimmt und empfehlen den Bezirksgemeinden aus Überzeugung, diesen Schritt gutzuheissen. zwischen alle Aktiven und Passiven der Stiftung Krankenhaus Sanitas Kilchberg durch Universalsukzession. Dadurch müssen die Gemeinden untereinander einen Vertrag betreffend Betrieb des Spitals sowie mit der Stiftung Spital Zimmerberg einen Rahmenvertrag betreffend Leistungsvereinbarung für den Betrieb des Spitals abschliessen. Dies bedingt, dass in den (nachstehend Gemeinden genannt) betreffend (nachstehend Spital genannt) Gemäss § 39 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962, welcher gemäss revidiertem Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007 nach wie vor Geltung hat, ist die "Errichtung und der Betrieb anderer (als kantonaler) Spitäler und Krankenheime Sache der Gemeinden. (...) Der Regierungsrat kann für die Umsetzung der bedarfsgerechten Planung der Spital- und Pflegeheimversorgung nach Massgabe der Bestimmungen über die Krankenversicherung einzelne Gemeinden zur Zusammenarbeit in einem Zweckverband verpflichten." Durch die Fusion der Stiftung Krankenhaus Sanitas Kilchberg, welche ein Spital- und Gesundheitszentrum in Kilchberg betreibt, mit der Stiftung Spital Zimmerberg übernimmt letztere Gemeinden über den Vertrag betreffend Betrieb des Spitals sowie über den Rahmenvertrag betreffend Leistungs- vereinbarung für den Betrieb des Spitals abgestimmt werden muss. Die kantonale Spitalplanung geht für das Spital von folgenden Anteilen der Bevölkerung der Trägergemeinden aus. Die Zuteilungsquoten stützen sich auf die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 23. April 2008. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ % Hirzel 100 % Horgen 100 % Hütten 100 % Kilchberg 50 % ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ % Oberrieden 100 % Richterswil 100 % Rüschlikon 50 % Schönenberg 100 % Thalwil 80 % Wädenswil 100 % Die Gemeinden beschliessen, die öffentliche Aufgabe, ein Spital als Schwerpunktspital und Gesundheitszentrum der Gemeinden mit kantonalem Leistungsauftrag im Sinne des Gesundheitsgesetzes zu betreiben, an die Stiftung Spital Zimmerberg zu übertragen. Mit diesem Vertrag soll die Organisation des Spitals zwischen...
Schlussfolgerung. Die Auslegung des geltenden Fernmelderechts auf Bundesebene führt somit zum Schluss, dass die Ver- gabe von mehreren umt s-Funkkonzessionen de lege lata nicht zur Folge haben muss, dass die umt s-Kon- zessionärinnen eigene, voneinander unabhängige Funkzugangsnetze erstellen und betreiben müssen. Der Aufbau von nicht vollständig unabhängigen be- ziehungsweise der Aufbau eines gemeinsamen Funk- zugangsnetzes im umt s-Bereich ist vom fmg her ge- sehen grundsätzlich als zulässig zu qualifizieren. Allerdings darf der Wettbewerb im Dienstebereich dadurch nicht beeinträchtigt werden. 3 UMTS-Konzessionen‌ .................................................. 3.1 Zum Konzessionsinhalt .................................................. Gemäss Art. 7 fmg kann die Konzessionsbehörde die Konzessionsvorschriften im Einzelfall festlegen, falls für einen konzessionspflichtigen Sachverhalt keine Vorschriften bestehen. Wie bereits dargelegt, enthält das fmg keine explizite Regelung über den Aufbau von Mobilfunknetzen. Somit steht es der Konzessionsbehörde (der ComCom) nach Art. 5 Abs. 1 fmg grundsätzlich offen, in den Konzessi- onsbestimmungen die Modalitäten des Netzaufbaus zu regeln. Dabei verfügt die ComCom als Regulato- rin über einen grossen Ermessensspielraum. Die ComCom hat im vorliegenden Fall Konzessi- onsbestimmungen erlassen und Vorgaben bezüglich Netzaufbau definiert. Ziffer 3.3.3 der umt s-Kon- zession bestimmt, dass die umt s-Konzessionärinnen verpflichtet sind, IMT-2000 umt s-Dienste mit einer eigenen Netzinfrastruktur zu erbringen; dabei müs- sen 20 Prozent der Bevölkerung der Schweiz bis Ende 2002 und 50 Prozent der Bevölkerung der Schweiz bis Ende 2004 mit einem eigenen Netz ver- sorgt werden. Diese Verpflichtung kann abgeändert werden, wenn die jeweilige Konzessionärin darlegen kann, dass sie diese Versorgungspflicht aus Grün- den, die nicht in ihrem Einflussbereich liegen, nicht mehr erfüllen kann. In Ziffer 3.3.4 der umt s-Funkkonzession wird der Begriff der eigenen Infrastruktur näher ausgeführt. Dabei wird zunächst festgehalten, dass für den An- tennenmast und das Betriebsgebäude anderen Netz- betreiberinnen die Mitbenutzung gewährt werden muss und dass die Antennen sowie deren Verbin- dungen zum sogenannten Node B entsprechend den technischen Möglichkeiten gemeinsam genutzt wer- den können. Die Netzelemente Node B, r nc (Radio Network Controller) und Switches hingegen gehören gemäss umt s-Funkkonzession zur eigenen Netzinfrastruktur und müssen durch jede...
Schlussfolgerung. Wie die obigen Erwägungen des Bundesrates zeigen, ist er sich der Bedeutung der Weiterbildung für die Umsetzung einer Strategie des „lebenslangen Lernens“ bewusst. Er kennt auch die Probleme, welche sich aus einem ungleichen Zugang von besser und weniger gut qualifizierten Personen zur beruflichen Weiterbildung ergeben. Dennoch plädiert der Bundesrat hier dafür, von einer Regelung der berufsorientierten Weiterbildung im Arbeitsrecht abzusehen. Die Hauptargumente lassen sich wie folgt zusammenfassen: • Das heutige Weiterbildungssystem funktioniert über weite Strecken gut. Die Orien- tierung an ökonomischen Anreizen führt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu effizienten Weiterbildungsinvestitionen. Eine gesetzliche Massnahme einzuführen, würde die aktuelle Flexibilität des Arbeitsmarkts gefährden. • Berufsorientierte Weiterbildung stellt mit oder ohne arbeitsrechtliche oder vertragli- che Lösung ein Verhandlungselement eines Arbeitsverhältnisses dar und erhöht die individuelle Verantwortung der Parteien. Verhandlungspartner können individuell oder kollektiv frei über Weiterbildungsaktivitäten verhandeln. In vielen GAV finden sich denn auch mehr oder weniger explizite Vereinbarungen zur Weiterbildung. Der Spielraum ist hier nicht vollständig ausgenutzt und es wäre notwendig, die qua- litativen und quantitativen Auswirkungen dieser GAV-Regelungen auf die berufliche Weiterbildung zu kennen. • Eine Verhandlungslösung ist auch darum ideal, weil bei Investitionen in berufsorien- tierte Weiterbildung teilweise unklar ist, inwieweit der Arbeitgeber und der Arbeit- nehmer davon profitieren. In einer Verhandlung können die relativen Anteile zur Übernahme der Kosten entsprechend der Einschätzung der Vertragspartner verein- bart werden. • Ein generelles Recht auf berufliche Weiterbildung bedingt, dass sich die Kosten der Weiterbildung immer durch entsprechende Erträge rechtfertigen lassen. In Wirklich- keit ist es sehr schwierig und nur im Individualfall zu beurteilen, ob dies tatsächlich der Fall ist. Auch die Qualität von Weiterbildung ist nicht ohne weiteres objektiv zu beurteilen. Ein Recht auf Weiterbildung birgt damit die Gefahr, dass Ressourcen in unproduktive Weiterbildung fliessen. • Ein Recht auf berufsorientierte Weiterbildung könnte allenfalls dazu dienen, die Weiterbildungsbeteiligung von wenig qualifizierten Arbeitskräften zu erhöhen. Al- lerdings sind auch hier die zuvor angebrachten Zweifel bzgl. des Nutzens dieser Weiterbildung anzubringen. Es ist daher frag...