Änderung oder Aufgabe der Beförderung. 6.1 Werden die Güter mit einem Transportmittel anderer Art beför- dert als im Versicherungsvertrag vereinbart oder werden sie umge- laden, obwohl im Versicherungsvertrag direkter Transport verein- bart ist, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das Gleiche gilt, wenn ausschließlich ein bestimmtes Trans- portmittel oder ein bestimmter Transportweg vereinbart war. 6.2 Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn nach Beginn der Versicherung infolge eines versicherten Ereignisses oder ohne Zu- stimmung des Versicherungsnehmers die Beförderung geändert oder der Transport aufgegeben wird. Die Bestimmungen über die Gefahränderung sind entsprechend anzuwenden.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008, DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008
Änderung oder Aufgabe der Beförderung. 6.1 Werden die Güter mit einem Transportmittel anderer Art beför- dert befördert als im Versicherungsvertrag vereinbart oder werden sie umge- ladenumgeladen, obwohl im Versicherungsvertrag direkter Transport verein- bart vereinbart ist, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das Gleiche gilt, wenn ausschließlich ein bestimmtes Trans- portmittel Transportmittel oder ein bestimmter Transportweg vereinbart war.
6.2 Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn nach Beginn Be- ginn der Versicherung infolge eines versicherten Ereignisses Ereignis- ses oder ohne Zu- stimmung Zustimmung des Versicherungsnehmers die Beförderung geändert oder der Transport aufgegeben wird. Die Bestimmungen über die Gefahränderung sind entsprechend anzuwenden.
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Samples: Güterversicherungsbedingungen 2000, Güterversicherungsbedingungen 2000
Änderung oder Aufgabe der Beförderung. 6.1 6.1. Werden die Güter mit einem Transportmittel anderer Art beför- dert befördert als im Versicherungsvertrag Versicherungsver- trag vereinbart oder werden sie umge- ladenumgeladen, obwohl im Versicherungsvertrag direkter Transport verein- bart vereinbart ist, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das Gleiche gilt, wenn ausschließlich ein bestimmtes Trans- portmittel bestimm- tes Transportmittel oder ein bestimmter Transportweg Trans- portweg vereinbart war.
6.2 6.2. Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn nach Beginn der Versicherung infolge eines versicherten Ereignisses oder ohne Zu- stimmung Zustim- mung des Versicherungsnehmers die Beförderung Beförde- rung geändert oder der Transport aufgegeben wird. Die Bestimmungen über die Gefahränderung Gefahrände- rung sind entsprechend anzuwenden.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011, DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011
Änderung oder Aufgabe der Beförderung. 6.1 Werden die Güter mit einem Transportmittel anderer ande- rer Art beför- dert befördert als im Versicherungsvertrag vereinbart verein- bart oder werden sie umge- ladenumgeladen, obwohl im Versicherungsvertrag Vers i- cherungsvertrag direkter Transport verein- bart vereinbart ist, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung Leis- tung frei. Das Gleiche gilt, wenn ausschließlich ein bestimmtes Trans- portmittel Transportmittel oder ein bestimmter Transportweg vereinbart war.
6.2 Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn nach Beginn der Versicherung infolge eines versicherten Ereignisses oder ohne Zu- stimmung Zustimmung des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers die Beförderung geändert oder der Transport aufgegeben wird. Die Bestimmungen über die Gefahränderung sind entsprechend anzuwenden.anzu- wenden
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Änderung oder Aufgabe der Beförderung. 6.1 Werden die Güter mit einem Transportmittel anderer Art beför- dert befördert als im Versicherungsvertrag vereinbart oder werden sie umge- ladenumgeladen, obwohl im Versicherungsvertrag Versicherungs- vertrag direkter Transport verein- bart vereinbart ist, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das Gleiche gilt, wenn ausschließlich ein bestimmtes Trans- portmittel Transportmittel oder ein bestimmter Transportweg vereinbart war.
6.2 Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn nach Beginn der Versicherung infolge eines versicherten Ereignisses oder ohne Zu- stimmung Zustimmung des Versicherungsnehmers die Beförderung geändert oder der Transport aufgegeben wird. Die Bestimmungen über die Gefahränderung sind entsprechend anzuwenden.
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Samples: Gütertransportversicherung
Änderung oder Aufgabe der Beförderung. 6.1 Werden die Güter mit einem Transportmittel anderer ande- rer Art beför- dert befördert als im Versicherungsvertrag vereinbart ver- einbart oder werden sie umge- ladenumgeladen, obwohl im Versicherungsvertrag direkter Transport verein- bart vereinbart ist, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das Gleiche gilt, wenn ausschließlich ein bestimmtes Trans- portmittel Transportmittel oder ein bestimmter Transportweg vereinbart war.
6.2 Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn nach Beginn der Versicherung infolge eines versicherten Ereignisses oder ohne Zu- stimmung Zustimmung des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers die Beförderung geändert oder der Transport aufgegeben wird. Die Bestimmungen über ü- ber die Gefahränderung sind entsprechend anzuwenden.anzu- wenden
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Änderung oder Aufgabe der Beförderung. 6.1 Werden die Güter mit einem Transportmittel anderer Art beför- dert befördert als im Versicherungsvertrag Versicherungsver- trag vereinbart oder werden sie umge- ladenumgeladen, obwohl im Versicherungsvertrag direkter Transport verein- bart Trans- port vereinbart ist, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das Gleiche gilt, wenn ausschließlich ein bestimmtes Trans- portmittel oder ein bestimmter Transportweg vereinbart war.
6.2 Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn nach Beginn der Versicherung infolge eines versicherten versi- cherten Ereignisses oder ohne Zu- stimmung Zustimmung des Versicherungsnehmers die Beförderung geändert geän- dert oder der Transport aufgegeben wird. Die Bestimmungen über die Gefahränderung sind entsprechend anzuwenden.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008
Änderung oder Aufgabe der Beförderung. 6.1 5.1. Werden die Güter mit einem Transportmittel anderer Art beför- dert befördert als im Versicherungsvertrag vereinbart oder werden sie umge- ladenumgeladen, obwohl im Versicherungsvertrag direkter Transport verein- bart vereinbart ist, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das Gleiche gilt, wenn ausschließlich ein bestimmtes Trans- portmittel Transportmittel oder ein bestimmter Transportweg vereinbart war.
6.2 5.2. Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn nach Beginn der Versicherung infolge eines versicherten Ereignisses oder ohne Zu- stimmung Zustimmung des Versicherungsnehmers die Beförderung geändert oder der Transport aufgegeben wird. Die Bestimmungen über die Gefahränderung sind entsprechend anzuwenden.
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Samples: Insurance Policy
Änderung oder Aufgabe der Beförderung. 6.1 Werden die Güter mit einem Transportmittel anderer Art beför- dert befördert als im Versicherungsvertrag vereinbart oder werden sie umge- ladenumgeladen, obwohl im Versicherungsvertrag direkter Transport verein- bart vereinbart ist, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das Gleiche gilt, wenn ausschließlich ein bestimmtes Trans- portmittel Transportmittel oder ein bestimmter Transportweg vereinbart war.
6.2 Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn nach Beginn der Versicherung infolge eines versicherten Ereignisses oder ohne Zu- stimmung Zustimmung des Versicherungsnehmers die Beförderung geändert oder der Transport aufgegeben wird. Die Bestimmungen über die Gefahränderung sind entsprechend anzuwenden.
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Änderung oder Aufgabe der Beförderung. 6.1 Werden die Güter mit einem Transportmittel anderer Art beför- dert befördert als im Versicherungsvertrag vereinbart oder werden sie umge- ladenumgeladen, obwohl im Versicherungsvertrag direkter Transport verein- bart vereinbart ist, so ist der Versicherer Versiche- rer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das Gleiche gilt, wenn ausschließlich aus- schließlich ein bestimmtes Trans- portmittel Transportmittel oder ein bestimmter Transportweg Trans- portweg vereinbart war.
6.2 Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn nach Beginn der Versicherung infolge eines versicherten Ereignisses oder ohne Zu- stimmung Zustimmung des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers die Beförderung geändert oder der Transport aufgegeben aufgege- ben wird. Die Bestimmungen über die Gefahränderung sind entsprechend entspre- chend anzuwenden.
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Samples: Güterversicherungsbedingungen
Änderung oder Aufgabe der Beförderung. 6.1 8.1 Werden die Güter mit einem Transportmittel anderer Art beför- dert befördert als im Versicherungsvertrag vereinbart oder werden sie umge- ladenumgeladen, obwohl im Versicherungsvertrag direkter Transport verein- bart vereinbart ist, so ist der Versicherer Versiche- rer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das Gleiche gilt, wenn ausschließlich ein bestimmtes Trans- portmittel Transportmit- tel oder ein bestimmter Transportweg vereinbart war.
6.2 8.2 Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn nach Beginn der Versicherung infolge eines versicherten Ereignisses Ereignis- ses oder ohne Zu- stimmung Zustimmung des Versicherungsnehmers die Beförderung geändert oder der Transport aufgegeben aufgege- ben wird. Die Bestimmungen über die Gefahränderung sind entsprechend anzuwenden.
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Samples: Transport Insurance Agreement
Änderung oder Aufgabe der Beförderung. 6.1 Werden die Güter mit einem Transportmittel anderer Art beför- dert befördert als im Versicherungsvertrag vereinbart oder werden sie umge- ladenumgeladen, obwohl im Versicherungsvertrag direkter Transport verein- bart vereinbart ist, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das Gleiche gilt, wenn ausschließlich ein bestimmtes Trans- portmittel Transportmittel oder ein bestimmter Transportweg vereinbart war.
6.2 . Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn nach Beginn der Versicherung infolge eines versicherten Ereignisses oder ohne Zu- stimmung Zustimmung des Versicherungsnehmers die Beförderung geändert oder der Transport aufgegeben wird. Die Bestimmungen über die Gefahränderung sind entsprechend anzuwenden.
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Änderung oder Aufgabe der Beförderung. 6.1 Werden die Güter mit einem Transportmittel anderer ande- rer Art beför- dert befördert als im Versicherungsvertrag vereinbart ver- einbart oder werden sie umge- ladenumgeladen, obwohl im Versicherungsvertrag direkter Transport verein- bart vereinbart ist, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das Gleiche gilt, wenn ausschließlich ein bestimmtes Trans- portmittel Transportmittel oder ein bestimmter Transportweg vereinbart war.
6.2 Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn nach Beginn der Versicherung infolge eines versicherten Ereignisses oder ohne Zu- stimmung Zustimmung des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers die Beförderung geändert oder der Transport aufgegeben wird. Die Bestimmungen über die Gefahränderung sind entsprechend anzuwenden.anzu- wenden
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Änderung oder Aufgabe der Beförderung. 6.1 Werden die Güter mit einem Transportmittel anderer Art beför- dert befördert als im Versicherungsvertrag vereinbart oder werden sie umge- ladenumgela- den, obwohl im Versicherungsvertrag direkter Transport verein- bart vereinbart ist, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das Gleiche gilt, wenn ausschließlich ein bestimmtes Trans- portmittel Transport- mittel oder ein bestimmter Transportweg vereinbart war.
6.2 Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn nach Beginn der Versicherung infolge eines versicherten Ereignisses oder ohne Zu- stimmung Zustimmung des Versicherungsnehmers die Beförderung geändert oder der Transport aufgegeben wird. Die Bestimmungen über die Gefahränderung sind entsprechend anzuwenden.
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Samples: Güterversicherung
Änderung oder Aufgabe der Beförderung. 6.1 Werden die Güter mit einem Transportmittel anderer Art beför- dert befördert als im Versicherungsvertrag Versicherungsver- trag vereinbart oder werden sie umge- ladenumgeladen, obwohl ob- wohl im Versicherungsvertrag direkter Transport verein- bart vereinbart ist, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das Gleiche gilt, wenn ausschließlich ein bestimmtes Trans- portmittel Transport- mittel oder ein bestimmter Transportweg vereinbart verein- bart war.
6.2 Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn nach Beginn der Versicherung infolge eines versicherten versi- cherten Ereignisses oder ohne Zu- stimmung Zustimmung des Versicherungsnehmers die Beförderung geändert geän- dert oder der Transport aufgegeben wird. Die Bestimmungen über die Gefahränderung sind entsprechend anzuwenden.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008
Änderung oder Aufgabe der Beförderung. 6.1 Werden die Güter mit einem Transportmittel Trans- portmittel anderer Art beför- dert befördert als im Versicherungsvertrag vereinbart oder werden wer- den sie umge- ladenumgeladen, obwohl im Versicherungsvertrag Versiche- rungsvertrag direkter Transport verein- bart vereinbart ist, so ist der Versicherer von der Verpflichtung Verpflich- tung zur Leistung frei. Das Gleiche gilt, wenn ausschließlich ein bestimmtes Trans- portmittel oder ein bestimmter Transportweg Transport- weg vereinbart war.
6.2 Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn nach Beginn der Versicherung infolge infol- ge eines versicherten Ereignisses oder ohne Zu- stimmung Zustimmung des Versicherungsnehmers die Beförderung geändert oder der Transport aufgegeben wird. Die Bestimmungen über die Gefahränderung sind entsprechend anzuwenden.
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Samples: Transportversicherung