Mitversicherung Musterklauseln

Mitversicherung. 25.1 Bei Versicherungen, die von mehreren Versicherern übernommen sind, haften diese stets nur für ihren Anteil und nicht als Gesamtschuldner, auch wenn die Einzelpolice oder das Zertifikat von einem Versicherer für alle Versi- cherer gezeichnet ist. 25.2 Die vom führenden Versicherer mit dem Versiche- rungsnehmer getroffenen Vereinbarungen sind für die Mit- versicherer verbindlich. Dies gilt insbesondere zugunsten des Versicherungsnehmers für die Schadenregulierung. Der führende Versicherer ist jedoch ohne Zustimmung der Mitversicherer, von denen jeder einzeln zu entscheiden hat, nicht berechtigt - zur Erhöhung des Policenmaximums; - zum Einschluß der gemäß Ziffern 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 aus- geschlossenen Gefahren (siehe Ziffer 2.4.2); - zur Änderung der Policenwährung; - zur Änderung der Kündigungsbestimmungen. Fehlt die Zustimmung der beteiligten Versicherer, haftet der Führende aus einer ohne Einschränkungen abgege- benen Erklärung auch für die Anteile der Mitversicherer. 25.3 Der führende Versicherer ist von den Mitversicherern bevollmächtigt, Rechtsstreitigkeiten in ihrem Namen zu führen. Dies gilt gleichermaßen für Prozesse vor den or- dentlichen Gerichten und für Schiedsgerichtsverfahren. Es wird jedoch auch ein nur gegen den führenden Versi- cherer wegen dessen Anteils erstrittenes Urteil oder ein nach Rechtshängigkeit geschlossener Vergleich oder ein solcher Schiedsspruch von den Mitversicherern als für sie verbindlich anerkannt. Sollte der Anteil des führenden Versicherers die Berufungs- oder Revisionssumme nicht erreichen, so ist der Versicherungsnehmer auf Verlangen des führenden Versicherers oder eines beteiligten Versi- cherers verpflichtet, die Klage auf den zweiten, erforderli- chenfalls auch auf einen dritten und weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Entspricht der Versicherungsnehmer diesem Verlangen nicht, so findet Satz 1 dieses Absatzes keine Anwendung. 25.4 Ein Führungswechsel ist von dem bisher führenden Versicherer den mitbeteiligten Versicherern unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Mitteilung kann auch durch den Versicherungsnehmer erfolgen. Jeder mitbeteiligte Versi- cherer hat in diesem Fall das Recht, unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb ei- nes Monats nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung über den Führungswechsel ausgeübt wird. 25.5 Erklärungen, die der Führende erhalten hat, gelten auch den Mitbeteili...
Mitversicherung. Die jeweilige Versicherungssumme stellt die Höchstentschädigungsgrenze dar. Bei Personenmehrheit auf Ihrer Sei- te, steht die Versicherungssumme insgesamt nur einmal zu; übersteigt die Summe der Schadenzahlungen die Ver- sicherungssumme, so werden die Zahlungen verhältnismäßig gekürzt.
Mitversicherung. 25.1. Bei Versicherungen, die von mehreren Versi- cherern übernommen sind, haften diese stets nur für ihren Anteil und nicht als Gesamt- schuldner, auch wenn die Einzelpolice oder das Zertifikat von einem Versicherer für alle Versicherer gezeichnet ist. 25.2. Die vom führenden Versicherer mit dem Versi- cherungsnehmer getroffenen Vereinbarungen sind für die Mitversicherer verbindlich. Dies gilt insbesondere zugunsten des Versicherungs- nehmers für die Schadenregulierung. Der füh- rende Versicherer ist jedoch ohne Zustimmung der Mitversicherer, von denen jeder einzeln zu entscheiden hat, nicht berechtigt − zur Erhöhung des Policenmaximums; − zum Einschluss der gemäß Ziffern 2.4.1.1 bis
Mitversicherung a) Mitversichert sind allgemeine Vertreter (§ 69 StBerG), Praxisabwickler (§ 70 StBerG) oder Xxxxxxxxxxxxxxxx (§ 00 XxXxxX) für die Dauer ihrer Bestellung sowie Vertreter (§ 145 StBerG) während der Dauer eines Berufs- oder Vertretungsverbots. Diese Mitversicherung besteht in dem Umfange nicht, in dem die Mitversicherten durch eine eigene Versicherung Deckung erhalten. b) Für den Versicherungsnehmer in freier Mitarbeit oder in einem Anstellungsverhältnis tätige selbständige Steu- erberater und Steuerbevollmächtigte sind gegen die aus der Mitarbeit sowie aus § 63 StBerG sich ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mitversichert; Teil 1 § 7 II Ziffer 2 gilt sinngemäß. Dies gilt nicht, wenn neben der Mitarbeit eigene Mandate betreut werden.
Mitversicherung. Mitversichert sind 27.3.1 Ihr ehelicher/eingetragener oder im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner. Mit Einschluss des sonstigen Lebenspartners endet der Versicherungsschutz für den etwaigen ehelichen/eingetragenen Lebenspartner, 27.3.2 die minderjährigen Kinder von Ihnen und Ihrem mitversi- cherten Lebenspartner (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekin- der), 27.3.3 die unverheirateten volljährigen Kinder von Xxxxx und Ihrem mitversicherten Lebenspartner (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). Die Kinder dürfen allerdings nicht in einer ei- genen eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte, berufliche Tätigkeit ausüben und hier- für ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen o- der ökologischen Jahres vor, während oder unmittelbar im Anschluss an eine Berufsausbildung bleibt der Versiche- rungsschutz bestehen, 27.3.4 die minderjährigen und die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder von Xxxxx und Ihrem mitversicherten Lebenspartner. Voraussetzung ist, dass diese wegen ihrer geistigen Behin- derung (nicht Lernbehinderung) oder ihrer körperlichen Be- hinderung (mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der sozialen Pflegeversicherung) in häuslicher Gemeinschaft (Haus- haltsgemeinschaft) mit Ihnen leben oder in einem betreuen- den Heim untergebracht sind, 27.3.5 im Versicherungsschein genannte pflegebedürftige Per- sonen (mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der sozialen Pflegeversicherung), für die Sie Sorge tragen. Voraus- setzung ist, dass diese – in häuslicher Gemeinschaft (Haushaltsgemeinschaft) mit Ihnen leben und dort mit Erstwohnsitz gemeldet sind oder – in einem Pflegeheim (nicht: Betreutes Wohnen, Alten- heim) untergebracht sind. – Ihre Eltern und die Eltern Ihres mitversicherten Lebens- partners. Voraussetzung ist, dass diese – in häuslicher Gemeinschaft (Haushaltsgemeinschaft) mit Ihnen leben und dort mit Erstwohnsitz gemeldet sind oder – in einem Pflegeheim (nicht: Betreutes Wohnen, Alten- heim) untergebracht sind, – alle Personen, die dauerhaft in häuslicher Gemeinschaft (Haushaltsgemeinschaft) mit Ihnen leben und dort mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Voraussetzung ist, – dass kei...
Mitversicherung. 2.1.2.1 Mitversichert sind 2.1.2.1.1 Ihr ehelicher/eingetragener Lebenspartner oder der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner einer nicht- ehelichen Lebensgemeinschaft (sonstiger Lebenspartner). Sofern der Partner nicht bei Ihnen behördlich gemeldet ist, besteht die Mitversicherung nur, wenn der Partner im Ver- sicherungsschein namentlich benannt ist (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Ge- schlechts); 2.1.2.1.2 Ihre minderjährigen Kinder; 2.1.2.1.3 Ihre unverheirateten, nicht in einer eingetragenen Lebens- partnerschaft lebenden volljährigen Kinder. Die Mitversi- cherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer ange- legte, berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungs- bezogenes Entgelt erhalten (dazu zählen nicht eine Aus- bildungsvergütung oder ein Minijob); 2.1.2.1.4 Ihre Eltern und Großeltern sowie die Eltern und Großeltern Ihres mitversicherten Ehe-/Lebenspartners, soweit diese mit Ihnen im gleichen Haushalt leben und dort mit Erst- wohnsitz gemeldet sind. Die Mitversicherung besteht auch weiter, wenn die Eltern oder Großeltern im direkten Über- gang aus der häuslichen Gemeinschaft in eine Pflegeein- richtung (z.B. Pflegeheim, vollstationäre Pflege oder Alten- heim) umziehen. Gleiches gilt für Ihre sowie die Ihres mitversicherten Ehe-/ Lebenspartners mit Ihnen im gleichen Haushalt lebenden und dort mit Erstwohnsitz gemeldeten unverheirateten, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Enkel oder Pflegekinder. Darüber hinaus sind Ihre mit Ihnen im gleichen Haushalt lebenden und dort mit Erstwohnsitz gemeldeten Geschwis- ter mitversichert. Dies gilt auch für die Geschwister Ihres mitversicherten Ehe-/Lebenspartners. Die Mitversicherung der Enkel, Pflegekinder oder Ge- schwister endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte, berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhal- ten (dazu zählen nicht eine Ausbildungsvergütung oder ein Minijob); 2.1.2.2 Wenn eine Rechtsschutzversicherung für Einzelpersonen (Single-Tarif) vereinbart ist, sind Ehe-/Lebenspartner, Kin- der, Eltern, Großeltern, Geschwister, Enkel und Pflegekin- der abweichend von den Ziffern 2.1.2.1.1 bis 2.1.2.1.4 nicht mitversichert. Heiraten Sie, erweitert sich der Versicherungsschutz auf den Ehepartner, wenn Sie uns die Heirat innerhalb von drei Monaten anzeigen. Die Erweiterung des Versicherungs- s...
Mitversicherung. Mitversichert ist ein gemäß § 121 Wirtschaftsprüferordnung bestellter Vertreter während der Dauer eines Berufsverbotes. Diese Mitversiche- rung besteht in dem Umfange nicht, in dem der Mitversicherte durch eine eigene Versicherung Deckung erhält.
Mitversicherung. Mitversichert sind nach § 121 WPO bestellte Vertreter während der Dauer eines Berufsverbotes und Praxisabwickler nach § 55c WPO. Diese Mitversicherung besteht in dem Umfang nicht, in dem der Mitversicherte durch eine eigene Versicherung Deckung erhält.
Mitversicherung. Der AG hat eine Bauwesenversicherung abgeschlossen, in der durch gesonderte Vereinbarung die Leistungen der Bauunternehmer, der Bauhandwerker, der Haustechnik, der Elektrotechnik und der Bädertechnik mitversichert sind, soweit deren Aufträge in der Versicherungssumme enthalten sind. Eine Kurzzusammenfassung des Leistungsumfanges der Bauwesenversicherung kann beim AG eingeholt werden.
Mitversicherung. Mitversichert sind allgemeine Vertreter (§ 69 Steuerbe- ratungsgesetz (StBerG)), Praxisabwickler (§ 70 StBerG) oder Xxxxxxxxxxxxxxxx (§ 00 XxXxxX) für die Dauer ihrer Bestellung sowie Vertreter (§ 145 StBerG) während der Dauer eines Berufs- oder Vertretungsverbots. Diese Mitversicherung besteht in dem Umfang nicht, in dem die Mitversicherten durch eine eigene Versicherung Deckung erhalten. Für den Versicherungsnehmer als freie Mitarbeiter tätige selbständige Steuerberater und Steuerbevoll- mächtigte sind gegen die aus der freien Mitarbeit sowie aus § 63 StBerG sich ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mitversichert. Dies gilt nicht bei Betreuung eigener Mandate neben der freien Mitarbeit. Für den Versicherungsnehmer als Angestellte (§ 58 StBerG) tätige Steuerberater oder Steuerbevollmäch- tigte gilt Vorgenanntes sinngemäß.