Mitversicherung Musterklauseln

Mitversicherung. 25.1 Bei Versicherungen, die von mehreren Versicherern übernommen sind, haften diese stets nur für ihren Anteil und nicht als Gesamtschuldner, auch wenn die Einzelpolice oder das Zertifikat von einem Versicherer für alle Versicherer gezeichnet ist.
Mitversicherung. Die jeweilige Versicherungssumme stellt die Höchstentschädigungsgrenze dar. Bei Personenmehrheit auf Ihrer Sei- te, steht die Versicherungssumme insgesamt nur einmal zu; übersteigt die Summe der Schadenzahlungen die Ver- sicherungssumme, so werden die Zahlungen verhältnismäßig gekürzt.
Mitversicherung. 1.1 Mitversichert sind allgemeine Vertreter (§ 69 StBerG), Praxisabwickler (§ 70 StBerG) oder Pra- xistreuhänder (§ 71 StBerG) für die Dauer ihrer Bestellung sowie Vertreter während der Dauer eines Berufs- oder Vertretungsverbots (§ 145 StBerG). Diese Mitversicherung besteht in dem Umfang nicht, in dem der Mitversicherte durch eine eigene Versicherung Deckung erhält.
Mitversicherung. 2.1.2.1 Mitversichert sind
Mitversicherung. Mitversichert ist ein gemäß § 121 Wirtschaftsprüferord- nung (WPO) bestellter Vertreter während der Dauer eines Berufsverbotes. Diese Mitversicherung besteht in dem Umfange nicht, in dem der Mitversicherte durch eine eigene Versicherung Deckung erhält.
Mitversicherung. Mitversichert ist ein gemäß § 121 Wirtschaftsprüferordnung bestellter Vertreter während der Dauer eines Berufsverbotes. Diese Mitversiche- rung besteht in dem Umfange nicht, in dem der Mitversicherte durch eine eigene Versicherung Deckung erhält.
Mitversicherung. 25.1. Bei Versicherungen, die von mehreren Versi- cherern übernommen sind, haften diese stets nur für ihren Anteil und nicht als Gesamt- schuldner, auch wenn die Einzelpolice oder das Zertifikat von einem Versicherer für alle Versicherer gezeichnet ist.
Mitversicherung. Der AG hat eine Bauwesenversicherung abgeschlossen, in der durch gesonderte Vereinbarung die Leistungen der Bauunternehmer, der Bauhandwerker, der Haustechnik, der Elektrotechnik und der Bädertechnik mitversichert sind, soweit deren Aufträge in der Versicherungssumme enthalten sind. Eine Kurzzusammenfassung des Leistungsumfanges der Bauwesenversicherung kann beim AG eingeholt werden.
Mitversicherung. Haben mehrere Versicherer eine Versicherung in der Weise gemeinschaftlich übernommen, dass jeder von ihnen aus der Versicherung zu einem bestimmten Anteil berechtigt und ver- pflichtet ist, liegt eine Mitversicherung vor. Die Versicherer dieser Mitversicherung haften unter Aus- schluss der gesamtschuldnerischen Haftung jeweils als Ein- zelschuldner und nur für den von ihnen gezeichneten Anteil. Zwischen dem Versicherungsnehmer und jedem Versicherer bestehen rechtlich selbständige Versicherungsverträge.
Mitversicherung. Mitversichert sind alle Personen in ihrer Eigenschaft als be- rechtigte Fahrer oder berechtigte Mitfahrer der Motorfahr- zeuge zu Lande. (Berechtigt ist jede Person, die das Motor- fahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.)