Änderung von § 3 (b), (d), § 12 (a) und § 14 (g) der Anleihebedingungen Musterklauseln

Änderung von § 3 (b), (d), § 12 (a) und § 14 (g) der Anleihebedingungen. Beschlussvorschlag der Emittentin (entspricht dem seit dem 11. August 2022 im Bun- desanzeiger und auf der Internetseite der Emittentin veröffentlichten Beschlussvorschlag der Emittentin zur Abstimmung ohne Versammlung)
Änderung von § 3 (b), (d), § 12 (a) und § 14 (g) der Anleihebedingungen. Die Anleihegläubiger haben den seit dem 2. September 2022 im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Emittentin veröffentlichten Beschlussvorschlag der Emittentin zur Änderung von § 3 (b), (d), § 12 (a) und § 14 (g) der Anleihebedingungen mit folgen- dem Wortlaut mit 40.468 JA-Stimmen (das entspricht rund 99,87 % der abgegebenen gültigen Stimmen) und 51 NEIN-Stimmen beschlossen: § 3 (b) der Anleihebedingungen wird wie folgt neu gefasst:
Änderung von § 3 (b), (d), § 12 (a) und § 14 (g) der Anleihebedingungen. Die Emittentin schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 3 (b) der Anleihebedingungen wird wie folgt neu gefasst: "(b) Verwaltung der Anleihesicherheiten. Die Anleihesicherheiten wer- den zugunsten des Sicherheitentreuhänders bestellt. Aufgabe des Si- cherheitentreuhänders ist es insbesondere die Anleihesicherheiten zu verwalten und gegebenenfalls, wenn die Voraussetzungen dafür vor- liegen, freizugeben oder zu verwerten. Die Rechte und Pflichten des Sicherheitentreuhänders werden in einem Sicherheitentreuhandver- trag zwischen der Emittentin und dem Sicherheitentreuhänder gere- gelt (der Sicherheitentreuhandvertrag). Der Sicherheitentreuhand- vertrag wird als echter Vertrag zugunsten der Anleihegläubiger als Dritten (§ 328 BGB) geschlossen. Sollte das Treuhandverhältnis vor- zeitig beendet werden, ist die Emittentin berechtigt und verpflichtet, einen neuen Sicherheitentreuhänder zu bestellen." § 3 (d) der Anleihebedingungen wird wie folgt neu gefasst: "(d) Sicherheitentreuhänder. Sicherheitentreuhänder ist jeweils der von der Emittentin nach Maßgabe des Sicherheitentreuhandvertrags und/oder diesen Anleihebedingungen wirksam bestellte Sicherheiten- treuhänder." § 12 (a) der Anleihebedingungen wird wie folgt neu gefasst: