Gemeinsamer Vertreter Musterklauseln

Gemeinsamer Vertreter. Die Anleihegläubiger können durch Mehrheitsbeschluss die Bestellung und Abberufung eines gemeinsamen Vertreters, die Aufgaben und Befugnisse des gemeinsamen Vertreters, die Übertragung von Rechten der Anleihegläubiger auf den gemeinsamen Vertreter und eine Beschränkung der Haftung des gemeinsamen Vertreters bestimmen. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters bedarf einer Qualifizierten Mehrheit, wenn er ermächtigt wird, wesentlichen Änderungen der Anleihebedingungen zuzustimmen.
Gemeinsamer Vertreter. Die Bestellung des gemeinsamen Vertreters kann in den Anleihebedingungen erfolgen oder bei Erreichen der Beschlussfähigkeit durch Beschluss der Gläubigerversammlung mit einfacher Mehrheit. Werden dem gemeinsamen Vertreter zugleich Rechte übertragen, die es ihm ermöglichen, im Namen der Gläubiger wesentlichen Änderungen der Anleihebedingungen zuzustimmen, bedarf der Beschluss zur Bestellung des gemeinsamen Vertreters der Qualifizierten Mehrheit. Die Gläubiger können die Bestellung des gemeinsamen Vertreters jederzeit ohne Angabe von Gründen bei Erreichen der Beschlussfähigkeit durch Mehrheitsbeschluss mit einfacher Mehrheit bzw., soweit der gemeinsame Vertreter bei wesentlichen Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen kann, durch Mehrheitsbeschluss mit Qualifizierter Mehrheit beenden. Der gemeinsame Vertreter unterliegt den Weisungen der Gläubiger (die auf Grundlage entsprechender Mehrheitsbeschlüsse ergehen). Es können natürliche Personen oder sachkundige juristische Personen zu gemeinsamen Vertretern bestellt werden, wobei zur Vermeidung von Interessenkollisionen bestimmte Offenlegungspflichten bestehen und bei Bestellung in den Anleihebedingungen bestimmte Personen von der Bestellung ausgeschlossen sind. Die Aufgaben und Befugnisse des gemeinsamen Vertreters bestimmen sich nach dem SchVG, dem Beschluss der Gläubiger oder durch die ursprünglichen Anleihebedingungen. Soweit dem gemeinsamen Vertreter die Ausübung von Gläubigerrechten übertragen wurde, sind die Gläubiger selbst nicht zur Geltendmachung dieser Rechte befugt, es sei denn, die Anleihebedingungen bzw. ein entsprechender Mehrheitsbeschluss der Gläubiger treffen eine abweichende Regelung. Dem durch die Anleihebedingungen bestellten gemeinsamen Vertreter kann allerdings nicht das Recht eingeräumt werden, auf Rechte der Gläubiger zu verzichten, und wesentliche Änderung der Anleihebedingungen i. S. d. § 5 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1-9 SchVG bedürfen weiterhin zumindest eines qualifizierten Mehrheitsbeschlusses. Die Haftung des gemeinsamen Vertreters kann nach Maßgabe des SchVG beschränkt werden. Für den Fall, dass der gemeinsame Vertreter direkt in den Anleihebedingungen bestellt wird, kann die Haftung des gemeinsamen Vertreters auf das zehnfache seiner jährlichen Vergütung beschränkt werden, es sei denn, dem gemeinsamen Vertreter fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last.
Gemeinsamer Vertreter. Zur Wahrnehmung ihrer Rechte können die Schuldverschreibungsgläubiger nach Maßgabe des § 7 SchVG einen Gemeinsamen Vertreter aller Schuldverschreibungsgläubiger (der „Gemeinsame Vertreter“) bestellen, der die ihm im SchVG zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.
Gemeinsamer Vertreter. Die Anleihegläubiger dieser nachrangigen Schuldverschreibung können zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter bestellen.
Gemeinsamer Vertreter. Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestel­ len. Der gemeinsame Vertreter hat die Aufgaben und Befugnisse, welche ihm durch Gesetz oder von den Gläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt wur­ den. Er hat die Weisungen der Gläubiger zu befolgen. Soweit er zur Geltendmachung von Rechten der Gläubi­ ger ermächtigt ist, sind die einzelnen Gläubiger zur selbstständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt, es sei denn, der Mehrheitsbeschluss sieht dies ausdrücklich vor. Über seine Tätigkeit hat der gemein­ same Vertreter den Gläubigern zu berichten. Für die Abberufung und die sonstigen Rechte und Pflichten des gemeinsamen Vertreters gelten die Vorschriften des SchVG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
Gemeinsamer Vertreter. Die Teilschuldverschreibungsgläubiger können durch Mehrheits- beschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter (der gemeinsame Vertreter) für alle Teilschuldverschreibungsgläubiger bestellen, die Aufgaben und Befugnisse
Gemeinsamer Vertreter. Die Teilschuldverschreibungsgläubiger können durch Mehrheitsbe- schluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter („der gemeinsame Ver- treter") für alle Teilschuldverschreibungsgläubiger bestellen, die Aufgaben und Befugnisse des gemeinsamen Vertreters festlegen, Rechte der Teilschuldverschreibungsgläubiger auf den ge- meinsamen Vertreter übertragen und die Beschränkung der Haftung des gemeinsamen Vertre- ters bestimmen. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters bedarf einer einfachen Mehrheit, es sei denn, der gemeinsame Vertreter wird ermächtigt, wesentlichen Änderungen der Emissi- onsbedingungen zuzustimmen. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters, der ermächtigt wird, wesentlichen Änderungen der Emissionsbedingungen zuzustimmen, bedarf einer qualifizier- ten Mehrheit.
Gemeinsamer Vertreter. Bestellung eines Gemeinsamen Ver- treters: Zur Wahrnehmung der Rech- te der Anleihegläubiger können der Emittent in den Anleihebedingungen oder die Anleihegläubiger durch Mehrheitsbeschluss einen gemein- samen Vertreter ("Gemeinsame Ver- treter") für alle Anleihegläubiger be- stellen. Zum gemeinsamen Vertreter kann jede geschäftsfähige Person oder ei- ne sachkundige juristische Person bestellt werden. Eine Person, welche
Gemeinsamer Vertreter. Bestimmung von Staaten; Schutzrechtsarten; nationale und regionale Patente Prioritätsanspruch
Gemeinsamer Vertreter. Wirkungen von Handlungen, die durch Anwälte und gemeinsame Vertreter oder diesen gegenüber vorgenommen werden