Änderungen der Investment AGB. 4.1 kapilendo behält sich vor, diese Investment AGB jederzeit zu ändern. Änderungen der Investment AGB sowie die Einführung zusätzlicher Bedingungen (im Folgenden einheitlich „Änderungen“) werden den Anlegern und Unternehmen spätestens sechs Wochen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens per E-Mail übermittelt. 4.2 Die Zustimmung eines Anlegers bzw. Unternehmens zu den Änderungen gilt als erteilt, wenn der jeweilige Anleger bzw. Unternehmen nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen ganz oder teilweise schriftlich (gerichtet an kapilendo unter der im Impressum angegebenen Adresse) oder per E-Mail (an xxxxxxx@xxxxxxxxx.xx) widerspricht. Auf diese Genehmigungswirkung wird kapilendo bei Übermittlung der Änderungen besonders hinweisen. 4.3 Wenn der Anleger bzw. das Unternehmen den Änderungen widerspricht, ist kapilendo berechtigt den jeweiligen Vermittlungsvertrag mit dem Anleger bzw. dem Unternehmen mit Wirkung ab dem Tag zu kündigen, an dem die Änderungen in Kraft treten.
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Änderungen der Investment AGB. 4.1 kapilendo 4.1. Kapilendo behält sich vor, diese Investment AGB jederzeit zu ändern. Änderungen der Investment AGB sowie die Einführung zusätzlicher Bedingungen (im Folgenden einheitlich „Änderungen“) werden den Anlegern und Unternehmen spätestens sechs Wochen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens per E-Mail übermittelt.
4.2 4.2. Die Zustimmung eines Anlegers bzw. Unternehmens zu den Änderungen gilt als erteilt, wenn der jeweilige Anleger bzw. Unternehmen nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen ganz oder teilweise schriftlich (gerichtet an kapilendo Kapilendo unter der im Impressum angegebenen Adresse) oder per E-Mail (an xxxxxxx@xxxxxxxxx.xx) widerspricht. Auf diese Genehmigungswirkung wird kapilendo Kapilendo bei Übermittlung der Änderungen besonders hinweisen.
4.3 4.3. Wenn der Anleger bzw. das Unternehmen den Änderungen widerspricht, ist kapilendo Kapilendo berechtigt den jeweiligen Vermittlungsvertrag mit dem Anleger bzw. dem Unternehmen mit Wirkung ab dem Tag zu kündigen, an dem die Änderungen in Kraft treten.
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