Änderungen oder Abschaltungen. 10.4.1 Änderungen, beispielsweise Änderungen in der Führung des Glasfaser-Kabels, oder vorübergehende Abschaltungen gelten als vorhersehbare Ereignisse und sind keine Störung im Sinne dieses Term Sheets. Der Leistungsgeber hat jedoch die Pflicht, dem Leistungsnehmer Änderungen oder vorübergehende Abschaltungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen mitzuteilen. 10.4.2 Plant der Leistungsnehmer eine Änderung im BK-Netz, die Einfluß auf die Verkehrsabwicklung mit dem Netz des Leistungsgebers hat, so ist der Leistungsnehmer verpflichtet, diese spätestens zehn Werktage im Voraus der vereinbarten zuständigen Ansprechstelle des Leistungsgebers mitzuteilen. Änderungen durch den Leistungsgeber sind nur zulässig, soweit die vom Leistungsgeber nach diesem Term Sheet geschuldeten Leistungsparameter weiterhin eingehalten werden. Xxxxx der Leistungsgeber eine Änderung in seinem Netz, die Einfluß auf die Verkehrsabwicklung mit dem BK-Netz des Leistungsnehmers hat, so ist der Leistungsgeber verpflichtet, diese – vorbehaltlich des folgenden Satzes - spätestens 10 Werktage im Voraus der vereinbarten zuständigen Ansprechstelle des Leistungsnehmers mitzuteilen. Würden infolge von Änderungen des Leistungsgebers Änderungen im Bereich des Leistungsnehmers erforderlich, darf der Leistungsgeber die Änderungen erst ausführen, wenn der Leistungsnehmer die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat. Der Leistungsnehmer hat seine Vorkehrungen binnen angemessener Frist zu treffen. 10.4.3 Abschaltungen im Übertragungswegenetz des Leistungsgebers werden zehn Werktage vor dem vorgesehenen Termin der vereinbarten zuständigen Ansprechstelle beim Leistungsnehmer mitgeteilt. Der Leistungsnehmer hat das Recht, Abschaltungen zu dem angekündigten Termin innerhalb eines Zeitraumes von drei Tagen nach Erhalt der Mitteilung zu widersprechen, sofern schwerwiegende Gründe gegen eine Abschaltung zu dem vereinbarten Termin sprechen. Als schwerwiegender Grund gilt es insbesondere, wenn in der angekündigten Zeit ein für die Zeit der Abschaltung weit überdurchschnittliches Zuschaueraufkommen zu erwarten ist. Widerspricht der Leistungsnehmer dem angekündigten Abschaltungstermin, nennt der Leistungsgeber einen neuen Termin; die Mitteilungsfrist beträgt in diesem Fall 5 Werktage. Ein Widerspruchsrecht besteht für den neuen Termin nicht; der Leistungsgeber wird die Interessen des Leistungsnehmers bei der Festlegung des neuen Termins angemessen berücksichtigen. 10.4.4 Änderungen oder vorübergehende Abschaltungen werden vom Leistungsgeber innerhalb des Zeitraums von Montag bis Xxxxxxx von 3:00 Uhr bis 5:30 Uhr durchgeführt, es sei denn, vom Leistungsgeber nachzuweisende zwingende technische oder betriebliche Gründe erfordern die Änderung oder vorübergehende Abschaltung zu anderen Zeiten.
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Samples: Rahmenleistungsvertrag (Kabel Deutschland GmbH), Rahmenleistungsvertrag (Kabel Deutschland GmbH)
Änderungen oder Abschaltungen. 10.4.1 Änderungen, beispielsweise Änderungen in der Führung des Glasfaser-Kabels, oder vorübergehende Abschaltungen gelten als vorhersehbare Ereignisse und sind keine Störung im Sinne dieses Term Sheets. Der Leistungsgeber hat jedoch die Pflicht, dem Leistungsnehmer Änderungen oder vorübergehende Abschaltungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen mitzuteilen.
10.4.2 Plant der Leistungsnehmer eine Änderung im BK-Netz, die Einfluß auf die Verkehrsabwicklung mit dem Netz des Leistungsgebers hat, so ist der Leistungsnehmer verpflichtet, diese spätestens zehn Werktage im Voraus der vereinbarten zuständigen Ansprechstelle des Leistungsgebers mitzuteilen. Änderungen durch den Leistungsgeber sind nur zulässig, soweit die vom Leistungsgeber nach diesem Term Sheet geschuldeten Leistungsparameter weiterhin eingehalten werden. Xxxxx der Plxxx xer Leistungsgeber eine Änderung in seinem Netz, die Einfluß auf die Verkehrsabwicklung mit dem BK-Netz des Leistungsnehmers hat, so ist der Leistungsgeber verpflichtet, diese – — vorbehaltlich des folgenden Satzes - spätestens 10 Werktage im Voraus der vereinbarten zuständigen Ansprechstelle des Leistungsnehmers mitzuteilen. Würden infolge von Änderungen des Leistungsgebers Änderungen im Bereich des Leistungsnehmers erforderlich, darf der Leistungsgeber die Änderungen erst ausführen, wenn der Leistungsnehmer die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat. Der Leistungsnehmer hat seine Vorkehrungen binnen angemessener Frist zu treffen.
10.4.3 Abschaltungen im Übertragungswegenetz des Leistungsgebers werden zehn Werktage vor dem vorgesehenen Termin der vereinbarten zuständigen Ansprechstelle beim Leistungsnehmer mitgeteilt. Der Leistungsnehmer hat das Recht, Abschaltungen zu dem angekündigten Termin innerhalb eines Zeitraumes von drei Tagen nach Erhalt der Mitteilung zu widersprechen, sofern schwerwiegende Gründe gegen eine Abschaltung zu dem vereinbarten Termin sprechen. Als schwerwiegender Grund gilt es insbesondere, wenn in der angekündigten Zeit ein für die Zeit der Abschaltung weit überdurchschnittliches Zuschaueraufkommen zu erwarten ist. Widerspricht der Leistungsnehmer dem angekündigten Abschaltungstermin, nennt der Leistungsgeber einen neuen Termin; die Mitteilungsfrist beträgt in diesem Fall 5 Werktage. Ein Widerspruchsrecht besteht für den neuen Termin nicht; der Leistungsgeber wird die Interessen des Leistungsnehmers bei der Festlegung des neuen Termins angemessen berücksichtigen.
10.4.4 Änderungen oder vorübergehende Abschaltungen werden vom Leistungsgeber innerhalb des Zeitraums von Montag bis Xxxxxxx von 3:00 Uhr bis 5:30 Uhr durchgeführt, es sei denn, vom Leistungsgeber nachzuweisende zwingende technische oder betriebliche Gründe erfordern die Änderung oder vorübergehende Abschaltung zu anderen Zeiten.
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Änderungen oder Abschaltungen. 10.4.1 Änderungen, beispielsweise Änderungen in der Führung des Glasfaser-Kabels, oder vorübergehende Abschaltungen gelten als vorhersehbare Ereignisse und sind keine Störung im Sinne dieses Term Sheets. Der Leistungsgeber hat jedoch die Pflicht, dem Leistungsnehmer Änderungen oder vorübergehende Abschaltungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen mitzuteilen.
10.4.2 Plant der Leistungsnehmer eine Änderung im BK-Netz, die Einfluß auf die Verkehrsabwicklung Verkehrsabwicklung mit dem Netz des Leistungsgebers hat, so ist der Leistungsnehmer verpflichtet, diese spätestens zehn Werktage im Voraus der vereinbarten zuständigen Ansprechstelle des Leistungsgebers mitzuteilen. Änderungen durch den Leistungsgeber sind nur zulässig, soweit die vom Leistungsgeber nach diesem Term Sheet geschuldeten Leistungsparameter weiterhin eingehalten werden. Xxxxx der Plxxx xer Leistungsgeber eine Änderung in seinem Netz, die Einfluß auf die Verkehrsabwicklung mit dem BK-Netz des Leistungsnehmers hat, so ist der Leistungsgeber verpflichtet, diese – — vorbehaltlich des folgenden Satzes - spätestens 10 Werktage im Voraus der vereinbarten zuständigen Ansprechstelle des Leistungsnehmers mitzuteilen. Würden infolge von Änderungen des Leistungsgebers Änderungen im Bereich des Leistungsnehmers erforderlich, darf der Leistungsgeber die Änderungen erst ausführen, wenn der Leistungsnehmer die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat. Der Leistungsnehmer hat seine Vorkehrungen binnen angemessener Frist zu treffen.
10.4.3 Abschaltungen im Übertragungswegenetz des Leistungsgebers werden zehn Werktage vor dem vorgesehenen Termin der vereinbarten zuständigen Ansprechstelle beim Leistungsnehmer mitgeteilt. Der Leistungsnehmer hat das Recht, Abschaltungen zu dem angekündigten Termin innerhalb eines Zeitraumes von drei Tagen nach Erhalt der Mitteilung zu widersprechen, sofern schwerwiegende Gründe gegen eine Abschaltung zu dem vereinbarten Termin sprechen. Als schwerwiegender Grund gilt es insbesondere, wenn in der angekündigten Zeit ein für die Zeit der Abschaltung weit überdurchschnittliches Zuschaueraufkommen zu erwarten ist. Widerspricht der Leistungsnehmer dem angekündigten Abschaltungstermin, nennt der Leistungsgeber einen neuen Termin; die Mitteilungsfrist beträgt in diesem Fall 5 Werktage. Ein Widerspruchsrecht besteht für den neuen Termin nicht; der Leistungsgeber wird die Interessen des Leistungsnehmers bei der Festlegung des neuen Termins angemessen berücksichtigen.
10.4.4 Änderungen oder vorübergehende Abschaltungen werden vom Leistungsgeber innerhalb des Zeitraums von Montag bis Xxxxxxx von 3:00 Uhr bis 5:30 Uhr durchgeführt, es sei denn, vom Leistungsgeber nachzuweisende zwingende technische oder betriebliche Gründe erfordern die Änderung oder vorübergehende Abschaltung zu anderen Zeiten.
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Änderungen oder Abschaltungen. 10.4.1 Änderungen, beispielsweise Änderungen in der Führung des Glasfaser-Kabels, oder vorübergehende Abschaltungen gelten als vorhersehbare Ereignisse und sind keine Störung im Sinne dieses Term Sheets. Der Leistungsgeber hat jedoch die Pflicht, dem Leistungsnehmer Änderungen oder vorübergehende Abschaltungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen mitzuteilen.
10.4.2 Plant der Leistungsnehmer eine Änderung im BK-Netz, die Einfluß auf die Verkehrsabwicklung Verkehrsabwicklung mit dem Netz des Leistungsgebers hat, so ist der Leistungsnehmer verpflichtet, diese spätestens zehn Werktage im Voraus der vereinbarten zuständigen Ansprechstelle des Leistungsgebers mitzuteilen. Änderungen durch den Leistungsgeber sind nur zulässig, soweit die vom Leistungsgeber nach diesem Term Sheet geschuldeten Leistungsparameter weiterhin eingehalten werden. Xxxxx Plant der Leistungsgeber eine Änderung in seinem Netz, die Einfluß auf die Verkehrsabwicklung mit dem BK-Netz des Leistungsnehmers hat, so ist der Leistungsgeber verpflichtet, diese – — vorbehaltlich des folgenden Satzes - spätestens 10 Werktage im Voraus der vereinbarten zuständigen Ansprechstelle des Leistungsnehmers mitzuteilen. Würden infolge von Änderungen des Leistungsgebers Änderungen im Bereich des Leistungsnehmers erforderlich, darf der Leistungsgeber die Änderungen erst ausführen, wenn der Leistungsnehmer die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat. Der Leistungsnehmer hat seine Vorkehrungen binnen angemessener Frist zu treffen.
10.4.3 Abschaltungen im Übertragungswegenetz des Leistungsgebers werden zehn Werktage vor dem vorgesehenen Termin der vereinbarten zuständigen Ansprechstelle beim Leistungsnehmer mitgeteilt. Der Leistungsnehmer hat das Recht, Abschaltungen zu dem angekündigten Termin innerhalb eines Zeitraumes von drei Tagen nach Erhalt der Mitteilung zu widersprechen, sofern schwerwiegende Gründe gegen eine Abschaltung zu dem vereinbarten Termin sprechen. Als schwerwiegender Grund gilt es insbesondere, wenn in der angekündigten Zeit ein für die Zeit der Abschaltung weit überdurchschnittliches Zuschaueraufkommen zu erwarten ist. Widerspricht der Leistungsnehmer dem angekündigten Abschaltungstermin, nennt der Leistungsgeber einen neuen Termin; die Mitteilungsfrist beträgt in diesem Fall 5 Werktage. Ein Widerspruchsrecht besteht für den neuen Termin nicht; der Leistungsgeber wird die Interessen des Leistungsnehmers bei der Festlegung des neuen Termins angemessen berücksichtigen.
10.4.4 Änderungen oder vorübergehende Abschaltungen werden vom Leistungsgeber innerhalb des Zeitraums von Montag bis Xxxxxxx von 3:00 Uhr bis 5:30 Uhr durchgeführt, es sei denn, vom Leistungsgeber nachzuweisende zwingende technische oder betriebliche Gründe erfordern die Änderung oder vorübergehende Abschaltung zu anderen Zeiten.
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10.4.2 Plant der Leistungsnehmer eine Änderung im BK-Netz, die Einfluß auf die Verkehrsabwicklung Verkehrsabwicklung mit dem Netz des Leistungsgebers hat, so ist der Leistungsnehmer verpflichtet, diese spätestens zehn Werktage im Voraus der vereinbarten zuständigen Ansprechstelle des Leistungsgebers mitzuteilen. Änderungen durch den Leistungsgeber sind nur zulässig, soweit die vom Leistungsgeber nach diesem Term Sheet geschuldeten Leistungsparameter weiterhin eingehalten werden. Xxxxx der Leistungsgeber eine Änderung in seinem Netz, die Einfluß auf die Verkehrsabwicklung mit dem BK-Netz des Leistungsnehmers hat, so ist der Leistungsgeber verpflichtet, diese – — vorbehaltlich des folgenden Satzes - spätestens 10 Werktage im Voraus der vereinbarten zuständigen Ansprechstelle des Leistungsnehmers mitzuteilen. Würden infolge von Änderungen des Leistungsgebers Änderungen im Bereich des Leistungsnehmers erforderlich, darf der Leistungsgeber die Änderungen erst ausführen, wenn der Leistungsnehmer die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat. Der Leistungsnehmer hat seine Vorkehrungen binnen angemessener Frist zu treffen.
10.4.3 Abschaltungen im Übertragungswegenetz des Leistungsgebers werden zehn Werktage vor dem vorgesehenen Termin der vereinbarten zuständigen Ansprechstelle beim Leistungsnehmer mitgeteilt. Der Leistungsnehmer hat das Recht, Abschaltungen zu dem angekündigten Termin innerhalb eines Zeitraumes von drei Tagen nach Erhalt der Mitteilung zu widersprechen, sofern schwerwiegende Gründe gegen eine Abschaltung zu dem vereinbarten Termin sprechen. Als schwerwiegender Grund gilt es insbesondere, wenn in der angekündigten Zeit ein für die Zeit der Abschaltung weit überdurchschnittliches Zuschaueraufkommen zu erwarten ist. Widerspricht der Leistungsnehmer dem angekündigten Abschaltungstermin, nennt der Leistungsgeber einen neuen Termin; die Mitteilungsfrist beträgt in diesem Fall 5 Werktage. Ein Widerspruchsrecht besteht für den neuen Termin nicht; der Leistungsgeber wird die Interessen des Leistungsnehmers bei der Festlegung des neuen Termins angemessen berücksichtigen.
10.4.4 Änderungen oder vorübergehende Abschaltungen werden vom Leistungsgeber innerhalb des Zeitraums von Montag bis Xxxxxxx von 3:00 Uhr bis 5:30 Uhr durchgeführt, es sei denn, vom Leistungsgeber nachzuweisende zwingende technische oder betriebliche Gründe erfordern die Änderung oder vorübergehende Abschaltung zu anderen Zeiten.
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