Änderungsverwaltung Musterklauseln

Änderungsverwaltung. Änderungen an produktiven IT-Systemen müssen über ein definiertes Verfahren geplant, getestet, genehmigt und dokumentiert werden, bevor sie im produktiven Betrieb umgesetzt werden. Änderungsanträge (change requests) sind schriftlich zu dokumentieren (z. B. Änderungen an IT- Systemen durch den Informationseigentümer, Änderungen an der Infrastruktur oder an Anlagen durch den Betreiber) und von der verantwortlichen Stelle zu genehmigen. Die Auswirkungen der geplanten Änderungen sind grundsätzlich an einem Testsystem zu untersuchen. Der Einsatz eines Testsystems ist in Abwägung des potentiellen Risikos mit dem dafür erforderlichen Aufwand zu planen. Im Notfall kann vom Betreiber ein beschleunigtes Verfahren im IT- Notfallplan (siehe Abschnitt "Sicherstellung des Geschäftsbetriebs (Business Continuity Management)") definiert werden. Dabei ist sicherzustellen, dass durch die Änderungen keine Sicherheitsmaßnahmen unterlaufen werden. Das Sicherheitsniveau muss während und nach der Änderung erhalten bleiben. Wenn Risiken nicht ausgeschlossen werden können, hat die Planung auch eine Rückfalllösung vorzusehen und Kriterien vorzugeben, wann diese zum Tragen kommen soll. Änderungen am IT-System sind zu protokollieren. Bei einer fehlgeschlagenen Änderung ist das IT-System möglichst in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Vor einer neuen Durchführung ist die Ursache festzustellen. Alle von den Änderungen betroffenen Personen sind rechtzeitig zu informieren.

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  • Unterversicherungsverzicht a) Wird die nach Ziffer 11.1 ermittelte Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart, nimmt der Versicherer bei der Entschädigung (ein- schließlich Kosten und Mietausfall) keinen Abzug wegen Unter-versiche- rung vor (Unterversicherungsverzicht). b) Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß Ziffer 11.1 c) von den tatsächli- chen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, so kann der Ver- sicherer nach den Regelungen über die Anzeigepflichtverletzungen vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen; ferner kann er bezüglich der Differenz zwischen vereinbarter Versiche- rungssumme und tatsächlichem Versicherungswert nach den Regeln der Unterversicherung leistungsfrei sein. c) Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht, wenn der der Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen verändert wurde und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde. Dies gilt nicht, soweit der ortsübliche Neubauwert innerhalb der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls laufenden Versicherungsperiode durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen erhöht wurde.

  • Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.

  • Verwaltung Richtbeispiele:

  • Verwaltungsgesellschaft CARMIGNAC GESTION, Société anonyme, 24, place Vendôme, 75001 PARIS, zugelassen von der COB am 13. Xxxx 1997 unter der Nummer XX 00-00.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Geltungsdauer Diese Vereinbarung gilt für die Jahre 2021–2024. Die Bestimmungen über die bedingt rückzahlbaren Darlehen gelten bis zu deren Rückzahlung oder dem Darlehensverzicht.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.