Change Requests. 5.1. Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen ("Change Request"). Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen, um dem Adressaten des Change Requests die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben. Ein Change Request wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner bindend.
Change Requests. 5.1. Will die SAZ den nach Endabstimmung vertraglich bestimmten Umfang der vom Lieferanten zu erbringenden Leistungen ändern, so wird sie diesen Änderungswunsch gegenüber dem Lieferanten äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Die SAZ ist berechtigt, ihren Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.
5.2. Der Lieferant prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung und Terminen haben wird. Erkennt der Lieferant, dass aktuell zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden sollten, so teilt er dies der SAZ mit und weist sie darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt die SAZ ihr Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt der Lieferant die Prüfung des Änderungswunsches durch.
5.3. Nach Prüfung des Änderungswunsches wird der Lieferanten der SAZ die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
5.4. Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.
5.5. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass die SAZ mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nicht einverstanden ist.
5.6. Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Der Lieferanten wird der SAZ die neuen Termine mitteilen.
Change Requests. 2.1 Sollte während eines laufenden Projekts der Kunde eine Änderung wünschen (sog. Change Request), wird XXXXXXX innerhalb eines angemessenen Zeitraums prüfen und mitteilen, ob die Änderung möglich ist und wie sie sich auf den Vertragsinhalt, den Zeitplan und die vereinbarte Vergütung auswirkt.
2.2 Anschließend soll der Kunde binnen 10 Arbeitstagen entscheiden und schriftlich mitteilen, ob die Änderung erfolgen soll. Die Prüfung des Change Requests kann XXXXXXX gesondert nach Aufwand berechnen.
2.3 Soweit XXXXXXX seinerseits eine Änderung vor- schlägt, hat der Kunde ebenfalls innerhalb von 10 Ar- beitstagen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich zu er- klären, ob er die Änderung akzeptiert. Ein Widerspruch kann nur bei berechtigtem Interesse des Kunden ge- gen die Änderung erhoben werden.
Change Requests. (a) Während der Implementierungsphase kann der Kunde Änderungen und Ergänzungen des Umfangs der Leistungen schriftlich oder per E-Mail anfragen. Der Service-Provider kann die Anfrage des Kunden ablehnen, insbesondere, wenn sie aus Sicht des Service- Provider unangemessen oder nicht praktikabel ist.
(b) Vorausgesetzt, dass der Kunde durch den Service-Provider vorher in Kenntnis gesetzt wurde, wird der Service-Provider dem Kunden die tatsächlich entstandenen Kosten für aufgewendete Zeit für die Analyse des Change Request und für die Ausarbeitung eines entsprechenden Statement of Work zu den gültigen Preisen für Leistungen nach Aufwand in Rechnung stellen, insbesondere, falls der Kunde sich gegen die Umsetzung der angeforderten Änderung entscheidet. Für etwaige Ausfallzeiten, die vom Kunden durch sein Change Request verursacht wurden, kann der Service-Provider ebenfalls gesondert Vergütung verlangen. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im entsprechenden Statement of Work verlängern sich die vereinbarten Fristen für die Leistungen um die entsprechenden Zeiträume, an denen die Leistungen aufgrund des Change Request unterbrochen wurde, sowie um eine angemessene Anlaufzeit.
Change Requests. 3.1 Soll von dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang auf Wunsch des Kunden abgewichen werden, so handelt es sich um eine Änderung des Leistungsumfanges (Change Request). Der Kunde wird einen solchen Change Request an Kiwigrid in Textform unter detaillierter Beschreibung der gewünschten Leistungsänderung in einer solchen Detailschärfe mitteilen, dass Kiwigrid in die Lage versetzt wird, den Change Request auf seine inhaltlichen, gestalterischen und technischen Auswirkungen auf den bisherigen Leistungsumfang zu ermitteln.
3.2 Kiwigrid wird nach Eingang des entsprechenden Change Requests dem Kunden in Textform mitteilen, welche Kosten für den Kunden mit der Prüfung des Change Requests hinsichtlich der Realisierbarkeit, des zeitlichen und kostenmäßigen Aufwandes für den Kunden anfallen würden. Der Kunde teilt sodann in Textform mit, ob er auf Grundlage der Kostenschätzung eine Prüfung des Change Requests beauftragen möchte.
3.3 Entscheidet sich der Kunde daraufhin gegen eine Prüfung des Change Requests, verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.
3.4 Nach Durchführung der Prüfung wird Kiwigrid dem Kunden das Ergebnis der Prüfung in Form eines Nachtragsangebots in Textform übersenden. Der Kunde teilt Kiwigrid innerhalb von 5 Werktagen mit, ob auf Grundlage des von Kiwigrid erstellten Nachtragsangebotes eine Umsetzung des Change Requests erfolgen soll.
3.5 Kiwigrid und der Kunde legen auf Grundlage des Nachtragsangebotes die sich daraus ergebenden Änderungen für den Projektverlauf/Leistungsgegenstand einvernehmlich fest. In dieser Zeit führt Kiwigrid die Ausführung des ursprünglichen Leistungsumfanges fort, es sei denn die Parteien haben etwas anderes vereinbart.
3.6 Sowohl die Zeit, welche Kiwigrid für die Prüfung des Change Requests benötigt hat, als auch die Zeit, welche die Umsetzung des Change Requests zusätzlich benötigt, wird den ursprünglich vereinbarten Terminen hinzugerechnet.
Change Requests. Die Vertragspartner sind berechtigt, Änderungsvorschläge hinsichtlich des Leistungsinhalts und/oder -umfangs im Projektverlauf zu unterbreiten. Dazu dient das folgende Change Request Verfahren.
Change Requests. (1) Der AG kann jederzeit ein Change Request („Änderungsverlangen“) äußern. Der AN wird das Änderungsverlangen untersuchen, die Auswirkun- gen auf Vertragsbedingungen (z. B. Kosten, Ter- mineinhaltung etc.) der Änderung ermitteln und dem AG schnellstmöglich, regelmäßig innerhalb von einer
(1) Woche, in Form eines Angebots mitteilen. Die Kosten der Angebotserstellung trägt der AN.
(2) Soweit sich Änderungswünsche auf die Ver- tragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand des AN oder auf die Einhaltung von Fristen und Terminen, werden sich die Parteien über eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingun- gen, insbesondere eine Anpassung der Vergütung o- der die Verschiebung verbindlicher Termine, ver- ständigen. Sollte das Angebot keine unangemesse- nen Auswirkungen auf die Vertragsbedingungen ent- halten, hat der AN die Leistungen zu den ursprüngli- chen Bedingungen auszuführen.
(3) Ferner ist der AN verpflichtet, den AG rechtzei- tig und detailliert darauf hinzuweisen, wenn und so- weit zur Vertragserfüllung aus Sicht des AN eine Än- derung des Liefer- oder Leistungsumfanges erforder- lich wird.
(4) Solange keine Einigung über ein Änderungsver- langen erzielt wird, wird der AN die Erfüllung des Ver- trags zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen fortsetzen.
Change Requests. Der Product Owner Kunde kann zu jeder Sprint-Planung die Reihenfolge der Features verändern, Features aus dem Leistungs- umfang streichen oder neue hinzufügen. Bei Veränderungen oder Hinzufügen von Features wird der Product Owner Kunde gemeinsam mit STACKIT den Product Owner STACKIT über mögliche technische Implikationen aufklären und das Entwick- lungsteam den neuen Stand schätzen. Wird dadurch der Gesamtaufwand der Entwicklung größer, so kann das Entwicklungs- team die Veränderung ablehnen und verlangen, dass sie als eigene Epics in einem gesonderten Sprint gegen gesonderte Vergütung umgesetzt werden. Während eines Sprints kann der Product Owner STACKIT Veränderungen an den Epics vor- schlagen. Schätzt das Entwicklungsteam diese als aufwandsneutral ein, wird es sie nach Möglichkeit umsetzen. Führen die Änderungen zu erhöhten Aufwänden, so kann der Product Owner STACKIT vorschlagen, bereits geplante, aber noch nicht begonnene Epics aus dem Sprint zu streichen (Exchange for Free, siehe nachfolgende Ziffer). Ideen werden im Nachgang zu Sprintreviews von beiden Parteien besprochen und es wird entschieden, ob diese neuen Funk- tionen als neue Einträge in das Product Backlog aufgenommen werden sollten. Wird eine neue Funktion aufgenommen, schätzt das Entwicklungsteam im Anschluss den Aufwand deren Umsetzung. Der Kunde kann dann entscheiden, ob diese Funktion in das Product Backlog aufgenommen wird und welche andere Funktionen stattdessen aus dem Product Backlog herausgenom- men werden, oder ob diese Funktionen in einem späteren Sprint umgesetzt werden sollen. Wenn keine Funktion aus dem Produkt Backlog herausgenommen wird, können kostenpflichtige Mehraufwände entstehen, die von Hengeler gesondert zu vergüten sind.
Change Requests. 33.1 Ein Change Request ist eine vertragliche Änderung oder Erweiterung des Vertragsinhaltes, die über die Ausübung eines Xxxx- und Ausgestaltungsrecht der EFS hinausgeht.
33.2 Die AUFTRAGNEHMERIN wird Änderungswünsche der EFS nur aus wichtigem Grunde ablehnen. Als wichtiger Grund für eine Ablehnung gilt insbesondere, wenn nach begründeter Auffassung der AUFTRAGNEHMERIN die Leistung nicht ausführbar ist oder wenn die zur Durchfüh- rung der Änderung erforderlichen Ressourcen für die AUFTRAGNEHMERIN nicht verfügbar sind und auch nicht verfügbar gemacht werden können.
33.3 Die AUFTRAGNEHMERIN hat die von der EFS ge- wünschten Änderungen betreffend deren Auswirkung auf Kosten, Investitionen und Termine zu bewerten und unter der Berücksichtigung, dass die Termine möglichst nicht verändert werden sollen, unverzüglich nach der Ände- rungsmitteilung einen nach Kosten und Aufwand konkret bezifferten Umsetzungsvorschlag anzubieten. Hinsichtlich der Kosten muss dieses Angebot genauso prüfbar sein wie das ursprüngliche Angebot und dabei auch Hinweise dazu enthalten, ob sich durch Annahme des Change Requests Auswirkungen auf andere Vertragsteile, insbesondere ver- einbarte Fristen ergeben.
33.4 Die AUFTRAGNEHMERIN kann eine zusätzliche Vergü- tung nur dann verlangen, wenn ein wie vorstehend gere- gelt ausgestaltetes Angebot in Textform vorlag und die EFS dieses mindestens in Textform angenommen hat.
33.5 Soweit sich die VERTRAGSPARTEIEN auf inhaltliche Ver- änderungen der Projektausführung verständigen, ohne dass hierfür ein entsprechendes Angebot vorgelegt und von der EFS angenommen wurde, liegt kein Change Re- quest vor.
Change Requests. Für die Geltendmachung eines Change Requests („CR“) gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
13.1 Ein CR kann von jeder Partei geltend gemacht werden. Ein CR liegt nur vor, wenn sich die Änderung auf bereits unter dem Vertrag geschuldete Leistungen bezieht oder die Änderung die unter dem Vertrag vereinbarten Leistungen ergänzen soll. Alle anderen Anforderungen einer der Parteien sind kein CR, sondern betreffen die Beauftragung neuer Leistungen. Einigen sich die Parteien über die Anforderung neuer Leistungen, ist hierüber ein neuer Vertrag oder eine Zusatzvereinbarung zum vorhandenen Vertrag abzuschließen.
13.2 Die Beantragung eines CR erfolgt mindestens unter Benennung der zu ändernden Leistungen und einer möglichst genauen Beschreibung der fachlichen, zeitlichen und sonstigen Auswirkungen der gewünschten Änderungen, sowie des gewünschten Termins für die Umsetzung des CR.
13.3 Die d.velop wird einen vom AG übermittelten CR in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Zugang prüfen und dem AG ein Angebot zur Umsetzung desselben übermitteln oder dem AG mitteilen, dass die Umsetzung des CR von der d.velop abgelehnt wird. Lehnt die d.velop einen CR ab, wird sie dem AG mitteilen, ob es eine Möglichkeit gibt, den CR in einer veränderten Form ganz oder teilweise umzusetzen und dem AG für diesen geänderten CR auf dessen Verlangen ein Angebot zur Umsetzung unterbreiten.
13.4 Wird ein CR von der d.velop beantragt, hat die d.velop dem AG mit dem CR ein Angebot zur Umsetzung desselben zu übermitteln. Der AG wird den von der d.velop beantragten CR nebst Angebot oder das von der d.velop auf einen CR des AG an diesen übermittelte Angebot zur Umsetzung des CR in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen prüfen und der d.velop mitteilen, ob er das jeweilige Angebot der d.velop annimmt oder ablehnt. Eine Verpflichtung des AG zur Annahme eines von der d.velop unterbreiteten CR besteht nicht.
13.5 Nimmt der AG ein Angebot der d.velop zur Umsetzung eines CR an, schließen die Parteien hierüber eine Zusatzvereinbarung zum Vertrag, die als Anlage zum Vertrag zu nehmen ist und damit zu dessen Bestandteil wird.
13.6 Bis zum Abschluss der Zusatzvereinbarung über einen CR sind die von der d.velop geschuldeten Leistungen wie im Vertrag vereinbart zu erbringen. Die d.velop ist zur Umsetzung eines CR vor Abschluss der Zusatzvereinbarung nach Ziff. 13.5 nicht verpflichtet.