Öffentlich-rechtliche Anforderungen Musterklauseln

Öffentlich-rechtliche Anforderungen. Der AN hat dem AG auf Verlangen folgende Unterlagen vorzulegen: a) Bescheinigung über die Anmeldung des Gewerbes (Auszug aus dem Handelsregister), b) Nachweis einer Umsatzsteuernummer des zuständigen Finanzamtes (ausschließlich bei deutschen Unternehmen), c) Nachweis einer gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. Berufsgenossenschafts-mitgliedschaft oder einer vergleichbaren ausländischen Institution), d) Nachweis der Anmeldung der Mitarbeitenden zur Sozialversicherung (ausschließlich bei ausländischen Mitarbeitenden), e) Nachweis über das Bestehen einer ausreichend hohen Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Umweltschäden (2.000.000 Euro) sowie Vermögensschäden (500.000 Euro) aufgrund der deutschen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen, f) für eingesetzte ausländische Arbeitskräfte (aus Nicht-EU-Ländern) darüber hinaus die nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen arbeitsrechtlichen Genehmigungen (Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit, Nachweis eines Arbeitsvisums im Reisepass oder eine Aufenthaltsgenehmigung und die Arbeitserlaubnis),
Öffentlich-rechtliche Anforderungen. Der AN hat vor Vertragsschluss, bei Änderungen, sowie mindestens einmal jährlich, dem AG folgende Unterlagen vorzulegen: a. Bescheinigung über die Anmeldung des Gewerbes (Auszug aus dem Handelsregister), b. Nachweis einer Umsatzsteuernummer des zuständigen deutschen Finanzamtes bei deutschen und bei ausländischen gewerblichen Unternehmern, c. Nachweis einer gesetzlichen Unfallversicherung für die Mitarbeiter (z. B. Berufsgenossenschaftsmitgliedschaft oder einer vergleichbaren ausländischen Institution), x. Xxxxxxxx der Anmeldung der Mitarbeiter zur Sozialversicherung (bei ausländischen Mitarbeitern), e. Nachweis über das Bestehen einer ausreichend hohen Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (2.000.000 Euro) aufgrund der deutschen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen, sowie eine Umwelthaftpflichtversicherung, f. bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln den Pflanzenschutz- Sachkundenachweis, g. für eingesetzte ausländische Arbeitskräfte (aus Nicht-EU-Ländern) darüber hinaus die nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen arbeitsrechtlichen Genehmigungen (Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit, Nachweis eines Arbeitsvisums im Reisepass oder eine Aufenthaltsgenehmigung und die Arbeitserlaubnis), h. Bewerbererklärung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen und Beiträgen zur Berufsgenossenschaft, i. Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentlohnung für Dienst- und Bauleistungen gemäß den Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW (TVgG NRW), j. Verpflichtungserklärung zur Berücksichtigung sozialer Kriterien nach den Vorgaben des TVgG NRW.
Öffentlich-rechtliche Anforderungen. Über Kontakte, die von der Behörde ausgehen und die mit dem Gegenstand des Auftrages in Zusammenhang stehen, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. Soweit für die vom Auftragnehmer gemäß dem Leistungsumfang zu erstellenden Unterlagen/ Genehmigungsunterlagen bzw. von diesem auszuführenden Zuarbeiten Behördenkontakte notwendig werden, nimmt er diese nicht ohne einen Vertreter des Auftraggebers wahr. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Teilnahme an behördlich vorgeschriebenen oder anderweitig vereinbarten Prüfungen ermöglichen. Der diesbezügliche Termin ist dem Auftraggeber mindestens 14 Tage vor der Ausführung bekannt zu geben. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die hierfür erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte unentgeltlich zur Verfügung. Nimmt der Auftraggeber sein Teilnahmerecht nicht wahr, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, diesem über das Ergebnis der Prüfungen bzw. Messungen auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Bei schriftlichen oder mündlichen Behördenkontakten des Auftraggebers ebenso wie bei Gerichtsverfahren wirkt der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers unterstützend und unentgeltlich mit.
Öffentlich-rechtliche Anforderungen. Der AN hat vor der Vertragsunterzeichnung und bei Ausschreibungen bis zum Tag der Angebotseröffnung, wenn nicht in der Ausschreibung ein anderer Vorlagetermin bestimmt ist, dem AG vorzulegen: a) Bescheinigung über die Anmeldung des Gewerbes (Auszug aus dem Handelsregister), b) Nachweis einer Umsatzsteuernummer des zuständigen deutschen Finanzamtes bei ausländischen gewerblichen Unternehmern, c) Nachweis einer gesetzlichen Unfallversicherung für die Mitarbeiter (z.B. Berufsgenossenschafts- mitgliedschaft oder einer vergleichbaren ausländischen Institution), d) Nachweis der Anmeldung der Mitarbeiter zur Sozialversicherung (bei ausländischen Mitarbeitern) e) Nachweis über das Bestehen einer ausreichend hohen Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (mind.3.000.000 Euro) aufgrund der deutschen gesetzlichen Haftpflichtbe- stimmungen, f) bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln den Pflanzenschutz-Sachkundenachweis, g) für eingesetzte ausländische Arbeitskräfte (aus Nicht-EU-Ländern) darüber hinaus die nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen arbeitsrechtlichen Genehmigungen (Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit, Nachweis eines Arbeitsvisums im Reisepass oder eine Aufenthalts- genehmigung und die Arbeitserlaubnis), h) Bewerbererklärung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen und Beiträgen zur Berufsgenossenschaft. Der AN verpflichtet sich, dem AG jede Änderung der vorgelegten Nachweise und Erklärungen sowie gravierende Änderungen seiner wirtschaftlichen Lage unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Befristete Nachweise sind rechtzeitig vor Fristablauf zu aktualisieren.
Öffentlich-rechtliche Anforderungen. Über Kontakte, die von der Behörde ausgehen und die mit dem Gegenstand des Auftrages in Zusammenhang stehen, informiert der Auftrag- nehmer den Auftraggeber unverzüglich. Soweit für die vom Auftragnehmer gemäß dem Leistungsumfang zu erstellenden Unterlagen/ Genehmigungsunterlagen bzw. von diesem aus-zuführenden Zuarbeiten Behördenkontakte notwendig werden, nimmt er diese nicht ohne einen Vertreter des Auftraggebers wahr. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Teilnahme an behördlich vorgeschriebenen oder anderweitig vereinbarten Prüfungen ermöglichen. Der diesbezügliche Termin ist dem Auftraggeber mindestens 14 Tage vor der Ausführung bekannt zu geben. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die hierfür erforderlichen Arbeits-kräfte und Geräte unentgeltlich zur Verfügung. Nimmt der locations and workplaces, building and assembly sites as well as all other grounds and floors of third parties he enters and/or uses in any other manner clean and treat these with care. If he does not meet this obligation despite being requested to do so, the Principal can without prejudice to a further liability for damages also carry out or have carried out this work at the expense of the contractor.

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  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Änderungen Bei Bedarf werden von den Parteien in Textform vereinbarte zusätzliche oder alternative Bestimmungen zu der Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinbarung als Teil der Vereinbarung betrachtet.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Preisänderungen 3.1 Preisänderungen durch LSW erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich sind. LSW ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW verpflichtet, Kostensteigerun- gen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW Kostensenkungen nicht später weiter- geben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung der Preise wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW die Preise, kann der Kunde den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. LSW soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Lieferungen 4.1 Soweit schriftlich nicht ausdrücklich anders vereinbart, haben alle Liefe- rungen FCA (benannter Hafen oder Abfahrt-/Abflugort) gemäß Incoterms 2010 zu erfolgen, mit der Ausnahme, dass für Seetransport FOB (benannter Hafen) gemäß Incoterms 2010 gilt. Der endgültige Bestimmungsort wird von Philips festgelegt. 4.2 Mit einer Lieferung im Sinne der jeweils anwendbaren Incoterms 2010 Klau- sel gilt die Lieferung als erfolgt. Die Annahme der Xxxx stellt keine Billigung der Ware dar. 4.3 Gleichzeitig mit der Lieferung erhält Philips Kopien aller entsprechenden Lizenzen. Jeder Lieferung ist eine Versandliste beizulegen, die mindestens die gültige Bestellnummer, die Teilenummer von Philips, die Liefermenge sowie das Versanddatum aufführt. 4.4 Teillieferungen und Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin sind unzu- lässig. Philips behält sich das Recht vor, die Annahme zu verweigern und die Waren auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden, wenn die Lie- ferart, der Liefertermin oder die vereinbarten Lieferkosten nicht eingehalten werden. Philips übernimmt keinerlei Kosten hinsichtlich Produktion, Installa- tion, Montage oder anderer Arbeiten in Zusammenhang mit den Waren, die dem Lieferanten vor dem Zeitpunkt der Lieferung gemäß dem Vertrag entste- hen. 4.5 Design, Herstellung, Installation und andere durch oder im Namen des Lie- feranten aufgrund des Vertrags zu leistende Arbeiten sind fachmännisch und unter Verwendung geeigneter Materialien auszuführen. 4.6 Der Lieferant hat die Waren nach den einschlägigen Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmanns und gemäß den Spezifikationen von Philips so zu ver- packen, zu kennzeichnen und zu versenden, dass Beschädigungen während des Transports vermieden werden und ein effizientes Entladen, Abfertigen und Lagern der Waren möglich ist. Alle Waren sind deutlich als für Philips bestimmt zu kennzeichnen. Der Lieferant haftet für Untergang und sämtliche Schäden, die auf eine mangelhafte Aufbewahrung, Verpackung und Abfertigung zurück- zuführen sind; es wird für Philips nicht erforderlich sein, den gemeinsamen Frachtführer wegen Untergang oder Schäden in Regress zu nehmen.

  • Erläuterungen Zahnärztliche Leistungen umfassen Zahnbehandlungen, Zahnersatz, Kieferorthopädie, Funktionsdiagnostik und orale Implantate nach der GOZ und GOÄ bis zu den dort festgelegten Regelhöchstsätzen. a) Zahnbehandlungen umfassen die Kosten für allgemei- ne (außer Erstellen von Heil- und Kostenplänen und Abformungsmaßnahmen bei Zahnersatz und Kieferor- thopädie), prophylaktische, konservierende (außer bei Versorgung mit Kronen und Inlays), chirurgische und bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums erforderliche zahnärztliche Leistungen (einschl. Paro- dontoseschienen) sowie Material- und Laborkosten. b) Zahnersatz umfasst die Kosten für Heil- und Kostenplä- ne, Abformungsmaßnahmen und prothetische, bei der Eingliederung von Aufbissbehelfen und -schienen erfor- derliche zahnärztliche Leistungen (außer Parodontose- schienen) – unabhängig von der Ursache des Zahnver- lustes –, Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen), Brücken, Kronen, Inlays, Onlays und Stiftzähne sowie Material- und Laborkosten. c) Kieferorthopädie umfasst die Kosten für Heil- und Kos- tenpläne, Abformungsmaßnahmen und zahnärztliche Leistungen zur Beseitigung von Kiefer- und Zahnfehlstel- lungen sowie Material- und Laborkosten. d) Funktionsdiagnostik umfasst die Kosten für funktions- analytische und funktionstherapeutische zahnärztliche Leistungen sowie Material- und Laborkosten. e) Orale Implantate umfassen die Kosten für Heil- und Kos- tenpläne, implantologische Leistungen, Implantatkörper, implantatgetragenen Zahnersatz sowie Material- und Laborkosten. Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für augmentative Behandlungen (Knochenaufbau mit künst- lichem oder natürlichem Knochenmaterial).

  • Stornierungen 4.1. Kann ein Nutzer das gebuchte Fahrzeug nicht nutzen, kann eine Stornierung erfolgen. 4.2. Der Anbieter behält sich vor, die Vorabreservierungszeit zu ändern. Der Nutzungsvertrag kommt mit Abschluss der Buchung des jeweiligen Fahrzeugs zustande. 4.3. Bei einer Stornierung vor dem geplanten Fahrtantritt sowie nach dem geplanten Fahrtantritt wird eine Gebühr gemäß Preis- und Gebührenliste berechnet. Verkürzungen von Buchungen werden wie Stornierungen des verkürzten Zeitraumes behandelt.

  • Störungen Der Unternehmer hat in besonderen Fällen An- spruch auf Erstreckung der vertraglichen Fristen, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft und er die erforderlichen und zumutbaren zusätzlichen Vorkehrungen getroffen hat. Zu diesen besonderen Tatbeständen zählen insbesondere Störun- gen des Arbeitsfriedens, Arbeitskräftemangel infolge allgemei- ner marktwirtschaftlicher Veränderungen sowie Liefer- und Transportstörungen. Der Besteller hat mit dem Unternehmer neue Termine zu vereinbaren.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.