Öffentliche Unternehmen Musterklauseln

Öffentliche Unternehmen. Spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Tag des In- krafttretens dieses Abkommens wendet Albanien auf öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder aus- schließliche Rechte gewährt worden sind, die Grundsätze an, die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere in Artikel 86, festgelegt sind. Zu den besonderen Rechten öffentlicher Unternehmen während der Übergangszeit gehört nicht die Möglichkeit, mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für Einfuh- ren aus der Gemeinschaft nach Albanien vorzusehen.
Öffentliche Unternehmen. Am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkom­ mens wendet Serbien die Grundsätze, die im EG-Vertrag, ins­ besondere in Artikel 86, festgelegt sind, auf öffentliche Unter­ nehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließ­ liche Rechte gewährt worden sind, an. Zu den besonderen Rechten öffentlicher Unternehmen während der Übergangszeit gehört nicht die Möglichkeit, mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für Einfuh­ ren aus der Gemeinschaft nach Serbien einzuführen.
Öffentliche Unternehmen. Spätestens am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wendet Bosnien und Herzegowina auf öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, die Grundsätze an, die im EG-Vertrag, insbesondere in Artikel 86, festgelegt sind. Zu den besonderen Rechten öffentlicher Unternehmen während der Übergangszeit gehört nicht die Möglichkeit, mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für Einfuhren aus der Gemeinschaft nach Bosnien und Herzegowina einzuführen.
Öffentliche Unternehmen. Bezüglich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen mit speziellen oder exklusi- ven Rechten, stellt der Gemischte Ausschuss sicher, dass vom fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Massnahme eingeführt oder beibehalten wird, die den Handel zwischen den Parteien in einer Weise verzerrt, dass die Interes- sen der Parteien verletzt werden. Diese Bestimmung soll nicht de jure oder de facto die Erfüllung der diesen Unternehmen zugewiesenen besonderen Aufgaben verei- teln.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.