Öffentlicher Auftrag. 1 Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeber und Anbieter abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekenn- zeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegen- leistung, wobei die charakteristische Leistung durch den Anbieter erbracht wird. 2 Es werden folgende Leistungen unterschieden: a) Bauleistungen (Bauhaupt- und Baunebengewerbe); b) Lieferungen; c) Dienstleistungen. 3 Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach Absatz 2 zu- sammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Bestimmungen dieser Vereinbarung zu umgehen.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Öffentlicher Auftrag. 1 Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeber und Anbieter abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekenn- zeichnet gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch Aus- tausch von Leistung und Gegen- leistungGegenleistung, wobei die charakteristische Leistung Leis- tung durch den Anbieter erbracht wird.
2 Es werden folgende Leistungen unterschieden:
a) Bauleistungen (Bauhaupt- und Baunebengewerbe);
b) Lieferungen;
c) Dienstleistungen.
3 Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach Absatz 2 zu- sammen zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werdenwer- den, die Bestimmungen dieser Vereinbarung zu umgehen.
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Öffentlicher Auftrag. 1 Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeber und Anbieter abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekenn- zeichnet ge- kennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegen- leistungGegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch den Anbieter erbracht wird.
2 Es werden folgende Leistungen unterschieden:
a) Bauleistungen (Bauhaupt- und Baunebengewerbe);
b) Lieferungen;
c) Dienstleistungen.
3 Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach Absatz Abs. 2 zu- sammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht Ab- sicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Bestimmungen dieser Vereinbarung zu umgehen.
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Öffentlicher Auftrag. 1 Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeber und Anbieter abgeschlossen abge- schlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekenn- zeichnet gekennzeich- net durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegen- leistungGegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch den Anbieter erbracht wird.
2 Es werden folgende Leistungen unterschieden:
a) a. Bauleistungen (Bauhaupt- und Baunebengewerbe);
b) b. Lieferungen;
c) c. Dienstleistungen.
3 Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach Absatz 2 zu- sammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Bestimmungen dieser Vereinbarung zu umgehen.
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Öffentlicher Auftrag. 1 Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeber und Anbieter abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekenn- zeichnet ge- kennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegen- leistungGegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch den Anbieter erbracht wird.
2 Es werden folgende Leistungen unterschieden:
a) Bauleistungen (Bauhaupt- und Baunebengewerbe);
b) Lieferungen;
c) Dienstleistungen.
3 Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach Absatz Abs. 2 zu- sammen zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht Ab- sicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Bestimmungen dieser Vereinbarung zu umgehen.
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Öffentlicher Auftrag. 1 Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeber und Anbieter abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe Aufga- be dient. Er ist gekenn- zeichnet gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegen- leistungGegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch den Anbieter erbracht wird.
2 Es werden folgende Leistungen unterschieden:
a) Bauleistungen (Bauhaupt- und Baunebengewerbe);
b) Lieferungen;
c) Dienstleistungen.
3 Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach Absatz 2 zu- sammen zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation Qualifi- kation des Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden LeistungLeis- tung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Bestimmungen dieser Vereinbarung zu umgehenum- gehen.
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Öffentlicher Auftrag. 1 Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeber und Anbieter An- bieter abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekenn- zeichnet gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegen- leistungGegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch den Anbieter erbracht wird.
2 Es werden folgende Leistungen unterschieden:
a) Bauleistungen (Bauhaupt- und Baunebengewerbe);
b) Lieferungen;
c) Dienstleistungen.
3 Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach Absatz 2 zu- sammen zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Bestimmungen dieser Vereinbarung zu umgehen.
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Öffentlicher Auftrag. 1 Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeber und Anbieter abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekenn- zeichnet gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegen- leistungGegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch den Anbieter erbracht wird.
2 Es werden folgende Leistungen unterschieden:
a) Bauleistungen (Bauhaupt- und Baunebengewerbe);
b) Lieferungen;
c) Dienstleistungen.
3 Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach Absatz 2 zu- sammen zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Bestimmungen dieser Vereinbarung zu umgehen.
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Öffentlicher Auftrag. 1 Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeber und Anbieter abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekenn- zeichnet gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegen- leistungGegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch den Anbieter erbracht wird.
2 Es werden folgende Leistungen unterschieden:
a) Bauleistungen (Bauhaupt- und Baunebengewerbe);
b) Lieferungen;
c) Dienstleistungen.
3 Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach Absatz 2 zu- sammen zusammen und bilden bil - den ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Bestimmungen dieser Vereinbarung zu umgehen.
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