Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Musterklauseln

Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV). In 400 – 750 Meter fußläufiger Entfernung befindet sich der S-Bahn-Haltepunkt Bornum. Hier ver- kehren die S1 (Minden - Haste) und die S2 (Nienburg - Haste) abwechselnd jeweils im 60-Minu- ten-Takt. Beide Linien gewährleisten daher mit einer halbstündlichen Verbindung den direkten Anschluss an den Hauptbahnhof Hannover, die Fahrtzeit beträgt 12 Minuten. Für den Stadtbahnanschluss stehen drei Haltestellen der Linie 9 (Empelde - Fasanenkrug) mit direkter Verbindung in Richtung Innenstadt und Hauptbahnhof zur Verfügung. Je nach Lage im Plangebiet sind in Richtung Südwesten die Haltestelle Hermann-Ehlers-Allee in 400 – 700 m Ent- fernung und in Richtung Westen die Haltestelle Safariweg in 700 – 850 m Entfernung zu erreichen. Für beide Haltestellen ist ein barrierefreier Ausbau durch die Region Hannover im Zeitraum 2021/2022 vorgesehen. In Richtung Norden befindet sich zudem die Haltestelle Am Soltekampe in 800 – 1.000 m Entfernung, deren barrierefreier Ausbau bereits abgeschlossen ist. Darüber hinaus gibt es an der Haltestelle Am Soltekampe Anschluss an die Regiobus-Linien 580 (Am Soltekampe – Wennigsen) und 581 (Ahlem – Mühlenberger Markt).
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV). Den Öffentlichen Personennahverkehr organisiert der Landkreis Mittelsachsen. Die Busse der REGIOBUS Mittelsachsen GmbH sorgen dafür, dass alle Ortsteile Frankenbergs an das Stadtzentrum angeschlossen sind. Derzeit verkehren in Frankenberg zwei Stadtlinien: - D Neubaugebiet - Zentrum - Friedhof - E Lützelhöhe - Zentrum - Friedhof sowie fünf überregionale Buslinien, durch die Frankenberg an das Oberzentrum Chemnitz angebun- den und mit den Ortsteilen verknüpft wird: - 640 Rosswein - Heinichen - Frankenberg - Niederlichtenau - Chemnitz - 642 Kriebstein - Mittweida - Frankenberg - Chemnitz3 - 669 Frankenberg - Hausdorf - Langenstriegis - Hausdorf - Frankenberg - 675 Frankenberg - Seifersbach - Mittweida - 703 Frankenberg - Flöha - Erdmannsdorf - Augustusburg Im Zusammenhang mit der Eröffnung des Bildungszentrums im August 2011 und der damit verbunde- nen Verlegung der Grundschule von der Mühlbacher Straße in die Max-Xxxxxxx-Straße sollen die Verläufe der betroffenen Buslinien (Schülerverkehr) umgelegt werden. Darüber hinaus sind nach Auskunft der REGIOBUS Mittelsachsen GmbH keine Streckenverlängerun- gen oder Linienverlegungen geplant. Mittelfristig soll allerdings der Stadtverkehr (Linien D, E) auf den Prüfstand, ggf. ist damit eine Neuaufstellung dieser beiden Linien verbunden (Schmidt 2011). In einigen Ortsteilen verkehrt der Bus nur einige Male täglich, so dass die Anbindung entsprechend eingeschränkt ist. Nach Einschätzung der REGIOBUS Mittelsachsen GmbH allerdings ist die Einrich- tung eines Anrufsammeltaxis bspw. in Langenstriegis, wo in Ferienzeiten nur zwei Busse (Linie 669) täglich verkehren, nicht sinnvoll (Schmidt 2011). Die City-Bahn Chemnitz (CB), die vom Verkehrsverbund Mittelsachsen (VMS) bestellt wird, verbindet Frankenberg stündlich mit Chemnitz in südwestlicher Richtung (ca. 15 km, 19 min) und Hainichen in nordöstlicher Richtung (ca. 10 km, 9 min). Die Strecke ist bereits saniert und die Verknüpfungsstelle Bus/Bahn in Frankenberg realisiert. Geplant ist die Verlängerung der Linie bis zum Markt in Chemnitz im Rahmen des Chemnitzer Modells bis zum Jahr 2013 (VMS 2011).
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV). Der Änderungsbereich ist durch die Buslinie 472 an das ÖPNV-Netz angeschlossen. Diese Linie, die im 20-Minutentakt verkehrt, stellt eine gute Verbindung zum Bf-Mengede, zum Mengeder Markt ( Ortskern ) sowie zu den Ortsteilen Nette und Oestrich her. Die Bushalte- stelle befindet sich unmittelbar am Planbereich. Der Änderungsbereich liegt günstig zentral im Ortsteil Oestrich und ist deshalb für viele Einwohner auch gut zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichbar.

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  • Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt in der ganzen Welt.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.