Örtliche Zuständigkeit Musterklauseln

Örtliche Zuständigkeit. Die Schlichtungsstelle kann nur in Anspruch genommen werden, wenn mindestens eine Partei im Bezirk des Landgerichts Köln ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder in den Fällen des § 1 Ziff. 1 Abs. 1 das streitgegenständliche Grundstück im Bezirk des Landgerichts Köln liegt.
Örtliche Zuständigkeit. Örtlich zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Gerichtsbezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 12 ZPO). Bei natürlichen Personen ist dies der Wohnsitz (§ 13 ZPO), bei juristischen Personen (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft) der Sitz der Gesellschaft (§ 17 ZPO). Daneben kann der Kläger wahlweise seine Klage auch bei einem anderen Arbeitsgericht erheben, sofern ein besonderer Gerichtsstand besteht. Im Arbeitsrecht kommen diesbezüglich der Gerichtsstand der Niederlassung (§ 21 ZPO) und der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) in Betracht. Ein Arbeitnehmer kann daher eine Kündigungsschutzklage bei dem Gericht einreichen, in dessen Gerichtsbezirk er seine Arbeitsleistung erbringt oder erbracht hat.
Örtliche Zuständigkeit. Der Streckenverlauf der Autobahn A 6 und A 62 kennzeichnet entsprechend der An- lage 1 für jede Auffahrt die Zuständigkeit eines bestimmten Aufgabenträgers in den Stufen 1 bis 3. Die Beteiligten an dieser Zweckvereinbarung erkennen diese Zustän- digkeit an. Derjenige Aufgabenträger, dem die Auffahrt eines bestimmten Streckenabschnittes zugeteilt ist, erfüllt die Aufgaben nach dem LBKG für diesen Streckenabschnitt, auch wenn im weiteren Verlauf ein anderer örtlicher Xxxxxx zuständig wird. Er ist grund- sätzlich im Bereich der Stufe 1 (örtliche Zuständigkeit) zuständig. § 3 Abs. 2 LBKG bleibt unberücksichtigt. Die überörtliche Zuständigkeit der Landkreise beginnt ab der Stufe 4 (§ 25 Abs. 2 LBKG bleibt unberührt). § 3
Örtliche Zuständigkeit. Nach § 46 II ArbGG i.V.m. § 12 ZPO ist das Gericht zuständig, bei dem die Be- klagte ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. Die Beklagte ist hier eine OHG. Der allgemeine Gerichtsstand der OHG wird durch ihren Sitz nach § 17 ZPO be- stimmt. Die X-OHG hat ihren Sitz in Köln. Darüber hinaus ist Köln als Erfüllungsort (Arbeitsplatz) nach § 269 BGB gemäß § 29 ZPO besonderer Gerichtsstand.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.