Änderungskündigung Musterklauseln

Änderungskündigung. Zur Änderung kann der Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Wochenschluss gekündigt werden. Lehnt der Arbeiter die Fortsetzung seiner Tätigkeit zu den ihm angebotenen geänderten Vertragsbedingungen ab, gilt das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist als gelöst.
Änderungskündigung. Eine Änderungskündigung ist nur bei einem Vertrag mit unbestimmter Laufzeit mög- lich. Dabei handelt es sich um eine ordentliche Kündigung durch eine der Parteien, begleitet von einem Angebot zur Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unter anderen Bedingungen. Wird das Angebot abgelehnt, endet der Vertrag mit Ablauf der Kündigungsfrist, bei Annahme tritt die Änderung mit Ablauf der Kündigungs- frist in Kraft. Dies ist dann ein neuer Vertrag, aber das gleiche Arbeitsverhältnis; dies ist z.B. bei der Berechnung der Dauer des Arbeitsverhältnisses relevant [→Be- Arbeitnehmer*in von einer Gewerkschaft oder einem Rechtsanwalt unterstützt, so kann davon ausgegangen werden, dass die Konzessionen ausgewogen sind, auch wenn sie in der Vereinbarung nicht festgehalten werden. In jedem Fall muss die Aufhebungsvereinbarung von Arbeitnehmenden jeweils freiwillig angenommen werden und ihre Bereitschaft zur Auflösung des Arbeitsvertrages muss klar zum Ausdruck kommen. Wenn die arbeitgebende Partei keine echten Zugeständnisse macht, ist ein allfälliger Verzicht der arbeitnehmenden Person auf das, was ihr für die bereits geleistete Arbeit zusteht (Gehalt, Überstunden, Kosten usw.), nicht gültig. Um festzustellen, dass alle diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist grund- sätzlich die Schriftform erforderlich. Konsequenzen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld Welche Haltung wird die Arbeitslosenkasse einnehmen, wenn ein / eine Angestell- ter*e unmittelbar nach der Aufhebungsvereinbarung Leistungen beantragt? Die Arbeitslosenkasse kann in dem Fall davon ausgehen, dass es der / die Arbeitneh- mer*in war, die das Arbeitsverhältnis auflösen wollte, und die für solche Fälle vor- gesehene Wartezeit für die Auszahlung von Unterstützungsleistungen anwenden. Wenn der Vertrag vorzeitig, d.h. ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, aufgelöst wurde, dürfte die Arbeitslosenkasse die Aufhebungsvereinbarung nicht anerkennen, weil der Arbeitnehmer freiwillig auf Rechte verzichtet hat. Dem Arbeitnehmer dürfte rechnung der Dauer von Arbeitsverhältnissen ]. Die Änderungskündigung wird in der Folge das Arbeitslosengeld bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung von einer der Parteien mit dem Ziel der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhält- nisses, aber durch Änderung einiger seiner Bedingungen, wie z.B. der Höhe des Gehalts, des Beschäftigungsgrades oder der Funktion, vorgenommen. Die Ände- rungskündigung unterscheidet sich von einer Änderungsvereinbarung dadurch, dass die Partei, die dieses Mi...
Änderungskündigung. Rechtsfolge bei fehlender Rechtsgrundlage
Änderungskündigung. Ziff. 15 mit Ausnahme von Buchstabe a) gilt auch bei Änderungskündigungen.
Änderungskündigung. Eine Änderungskündigung ist eine ordentliche Kündigung des Vertrages mit dem Vorschlag, einen neuen Vertrag unter neuen Bedingungen abzuschliessen [→ Ände- rungskündigung ]. Eine solche ist nur bei einem Vertrag möglich, der ordentlich und innerhalb der Kündigungsfrist gekündigt wird. Nimmt die angestellte Person den neuen Vertrag an, kann dieser erst am Ende der Kündigungsfrist wirksam werden. Lehnt der / die Angestellte den neuen Vertrag unter den neuen Bedingungen ab, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist. Die Änderungskündi- gung bedeutet für den Arbeitgeber keine Garantie, dass die Arbeitnehmerin den neuen Vertrag akzeptiert. Wenn letztere den neuen Vertrag ablehnt, wird sie aber von der Arbeitslosenversicherung mit Sanktionen belegt werden, es sei denn, das vorgeschlagene neue Gehalt ist offensichtlich unangemessen.‌‌‌ Empfehlung Die Berufsverbände, die diesen Leitfaden unterstützen, empfehlen Arbeitgeberinnen, ihre Budgets beim Abschluss von Arbeitsverträgen abzusichern. Das wirtschaftliche Risiko der Arbeitgeber kann nämlich nicht auf die Angestellten übertragen werden. Ein bedingter Lohn sollte nur verabredet werden, wenn ein angemessener Mindest- lohn für den Fall vorgesehen ist, dass die Bedingung nicht erfüllt ist. In diesem Fall haben Angestellte den Vorteil, dass sie bei Erreichen des gewünschten Budgets das versprochene (höhere) Gehalt erhalten. Xxxx eine Partei nach Vertragsabschluss vom Engagement zurücktreten?
Änderungskündigung. 26. „Überflüssige“ Änderungskündigung BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 124/14 - EzA KSchG § 2 Nr. 93 Amtliche Leitsätze: 1. Eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme gilt nach § 38 Abs. 3 Satz 1 MVG-EKiR als gebilligt, wenn die Mitarbeitervertretung nicht innerhalb von zwei Wochen die Zustimmung schriftlich verweigert oder eine mündliche Erörterung beantragt. Eine Erklärung der Mitarbeitervertretung, die zwar abschließend ist, aber keine Zustimmung darstellt, bewirkt keinen vorzeitigen Eintritt der Fiktion. 2. Ein Mangel in der Kündigungserklärung kann auch dann zum Erfolg einer Änderungs- schutzklage führen, wenn die Änderungskündigung „überflüssig“ war und der Arbeitnehmer das „Änderungsangebot“ unter Vorbehalt angenommen hat. 1. Die formale Stellung als Chefarzt und die Bezeichnung als „leitender Angestellter“ genügen nicht, um einen Beschäftigten als Mitarbeiter iSv. § 44 MVG-EKiR ansehen zu können. § 44 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 3 MVGEKiR besagen auch nicht, dass es allein auf die Vertragsgestaltung ankäme. Der Arbeitgeber, der sich auf den Status des Arbeitnehmers als leitender Mitarbeiter beruft, muss deshalb regelmäßig zur kon- kreten Durchführung des Arbeitsverhältnisses vortragen. 2. In Verfahren der eingeschränkten Mitbestimmung gilt die Zustimmung gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1 MVG- EKiR als erteilt, wenn die Mitarbeitervertretung nicht innerhalb von zwei Wochen die Zustimmung aus ei- nem der in § 41 Abs. 2 MVG-EKiR angeführten Gründe schriftlich verweigert oder eine mündliche Erörte- rung beantragt. 3. Das MVG-EKiR lässt aufgrund des dort normierten positiven Konsensprinzips eine Abkürzung der Äu- ßerungsfrist und einen darauf beruhenden vorzeitigen Eintritt der Zustimmungsfiktion nicht zu. Der Dienst- geber darf deshalb selbst dann nicht vor Ablauf der Zweiwochenfrist des § 38 Abs. 3 Satz 1 MVG-EKiR kündigen, wenn die Mitarbeitervertretung zwar eine abschließende, aber keine zustimmende Erklärung ab- gegeben hat. 4. Ein Arbeitnehmer, der das Angebot auf Änderung seiner Arbeitsbedingungen gemäß § 2 Satz 1 KSchG unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen hat, kann sich im Prozess regelmäßig darauf berufen, die Änderung der Vertragsbedingungen scheide schon aus einem anderen Grund aus, der zur Unwirksamkeit der Kündigungserklärung führte. Das gilt auch dann, wenn die Kündigung (möglicherweise) „überflüssig“ war. Die Urteilsformel sollte dann entsprechend § 4 Satz 2 Alt. 2 KSchG lauten: „Es wird festgestellt, dass die Änderungs- kü...
Änderungskündigung. 9 Arbeitsgerichtsverfahren
Änderungskündigung. Bei Änderungskündigungen infolge von Maßnahmen im Sinne der Ziffer 2 bleibt während der Kündigungsfrist (Ziffer 5) der bisherige vereinbarte Lohn unverändert. Der Arbeitnehmer ist jedoch verpflichtet, nach Ablauf der für ihn geltenden ordentlichen Kündigungsfrist (in der Regel 14 Tage) zumutbare andere Tätigkeiten als bisher zu verrichten; im Weigerungsfall erlöschen die Rechte aus diesem Paragraphen. Der Arbeitnehmer muss sich innerhalb von drei Wochen nach Zugehen der schriftlichen Änderungskündigung erklären, ob er sich für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den geänderten Bedingungen oder für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entscheidet. Gibt der Arbeitnehmer diese Erklärung innerhalb von drei Wochen nach Zugehen der Änderungskündigung nicht ab, gilt sein Arbeitsverhältnis als gekündigt, bei Vorliegen der in Ziffer 5 festgelegten Voraussetzungen mit den dort bestimmten Kündigungsfristen. Vorstehendes gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Änderungskündigung unter dem Xxxxxxxxx xxx § 0 XXxxX angenommen hat.
Änderungskündigung. Kein Arbeitgeber hat das Recht, einseitig die Bedingungen eines Arbeitsvertrages zu ändern. Die Abänderung eines Arbeitsvertrages ist nur durch einen neuen Vertrag möglich. Wenn beide Parteien zustimmen, können die vom Arbeitgeber vorgesehenen Änderungen des Vertragsinhalts neu vereinbart werden. Kommt kein Einvernehmen zustande, so muss der Arbeitgeber den bisherigen Arbeitsvertrag ordnungsgemäß kündigen, wenn er die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses ändern will. Nur so ist es möglich, zu einem neuen Vertrag zu kommen. Der Arbeitgeber kann somit eine Änderung des Vertragsinhaltes nur erreichen, wenn er den ganzen Arbeitsvertrag (nicht nur Teile) kündigt und gleichzeitig dem Arbeitnehmer das Angebot macht, das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist zu den geänderten Bedingungen fortzusetzen. Die sogenannte Änderungskündigung stellt also eine echte Kündigung dar, verbunden mit dem Angebot des Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages zu geänderten Bedingungen. Da es sich um eine echte Kündigung handelt, finden bei einer Änderungskündigung auch die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes (siehe dazu 6.1) Anwendung. Der Arbeitnehmer hat bei einer Änderungskündigung allerdings die Möglichkeit, die geänderten Bedingungen unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung der Änderung auf soziale Rechtfertigung durch das Arbeitsgericht anzunehmen. Im anschließenden Kündigungsschutzverfahren ist dann nicht das Bestehen oder Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses, sondern nur die Änderung der Arbeitsbedingungen Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung. Der Arbeitnehmer muss sich, wenn er mit den Änderungen nicht einverstanden ist, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung an das Arbeitsgericht wenden.

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  • Kündigung nach Versicherungsfall 23.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn – vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde, – der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder – dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach der Zahlung von Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. 23.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

  • Entschädigung Du erklärst dich damit einverstanden, uns von sämtlichen Ansprüchen, Verbindlichkeiten, Schäden, Verlusten und Kosten im Zusammenhang mit deiner Verletzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der geltenden Gesetze, einschließlich geistiger Eigentumsrechte und Datenschutzrechte, freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten. Du wirst uns unverzüglich unsere Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit oder aus solchen Ansprüchen erstatten.

  • Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Ver- sicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versiche- rungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der lau- fenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versiche- rer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziffern 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verlet- zung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht ver- strichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

  • Vertragliche Kündigungsregeln Für die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von Edelmetallgeschäften gelten die in Nr. 18 und 19 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für den Kunden und die Bank festgelegten Kündigungsregeln. Aufträge zum Abschluss von Edelmetallgeschäften können vom Kunden bis zum Abschluss des Ausführungsgeschäftes gekündigt werden.

  • Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

  • Auftragsbestätigung Über die Annahme des Angebotes entschei- det die Messe Berlin durch eine schriftliche Auftragsbestätigung (Zulassung des Aus- stellers und der angemeldeten Ausstellungs- güter).

  • Vertragslaufzeit, Kündigung 12.1. Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbe- stimmte Dauer. In der ersten Woche des Einsatzes des Zeitarbeitnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Arbeitstag zu kündigen. Im Übrigen steht beiden Parteien das Recht zu, die Vereinbarung mit einer Frist von drei Arbeitstagen zum Ende einer Kalenderwoche zu kündigen, falls die Parteien keine andere Regelung treffen. 12.2. Davon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Beiden Vertragsparteien steht ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Monatsfrist zum Monatsende zu, wenn das AÜG grundsätzlich geändert werden sollte. Der Personaldienstleister ist insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Ver- einbarung berechtigt, wenn 12.2.1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein sol- ches droht. 12.2.2. der Auftraggeber eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht. 12.2.3. der Auftraggeber gegen die Zusicherungen und Verpflichtungen im Sinne von Ziff. 10.4. verstößt. 12.2.4. der Auftraggeber eine Preisanpassung nach Ziff. 8.8. nicht akzeptiert. 12.3. Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Personaldienstleister in Textform erklärt wird. Die durch den Personaldienstleister überlassenen Zeitar- beitnehmer sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.

  • Vertragsbeendigung Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens 3 Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.

  • Vertragslaufzeit und Kündigung 5.1 Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 1 Monat, sofern der Kunde keine längere Laufzeit beauftragt hat. Der Vertrag verlängert sich automatisch um einen Monat, wenn er nicht mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich zum Monatsende gekündigt wird. Die Wiederaufnahme eines Nutzungsverhältnisses ist unter Berechnung der Wiederanschlusskosten nach Umfang des handwerklichen Aufwands möglich. Muss das Vertragsverhältnis seitens des Kunden aus anderem wichtigem Grund vorzeitig beendet werden, ist der Telekommunikationsnetzbetreiber berechtigt den ihm daraus entstandenen Schaden dem Kunden zu berechnen (z.B. Nachberechnung von zur Verfügung gestellter Hardware für eine bestimmte Laufzeit). 5.2 Die vereinbarten Preise entsprechend der gültigen Preisliste, sind zum 3. eines Monats ohne Abzug fällig und werden vom Auftragnehmer über das genannte Bankkonto eingezogen, im Übrigen erfolgt keine gesonderte Rechnungslegung. Für jede nicht eingelöste bzw. zurück gereichte Lastschrift hat der Kunde dem Telekommunikationsnetzbetreiber die ihm entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat. Alle Entgelte incl. der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sind ab Bereitstellung zu zahlen. Einmalige Preise sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen. 5.3 Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Preis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann der Netzbetreiber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt dem Telekommunikationsnetzbetreiber vorbehalten. Gerät der Telekommunikationsnetzbetreiber mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Telekommunikationsnetzbetreiber eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens vier Wochen betragen muss.

  • Jederzeitiges Kündigungsrecht Der Kunde kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen (zum Beispiel den Scheckvertrag), für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.