Problemfälle Musterklauseln

Problemfälle. 1. Alkoholkonsum Die Abgrenzung personenbedingte/verhaltensbedingte Kündigung wird auch beim Alkoholkonsum relevant. Die Rechtsprechung grenzt dabei danach ab, ob der Arbeitnehmer alkoholabhängig ist oder nicht (BAG, BB 1987, 1815). a) Sofern keine Abhängigkeit besteht, kann verhaltensbedingt gekündigt werden, da der Alkoholgenuss steuerbar und somit selbst bestimmt war. Kündigungsgrund ist der Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die eigene Arbeitsfähigkeit nicht durch privaten Alkoholkonsum zu beein- trächtigen. b) Demgegenüber soll bei alkoholabhängigen Arbeitnehmern nur eine per- sonenbedingte Kündigung in Frage kommen, da die Rechtsprechung Alko- holismus als Krankheit im arbeitsrechtlichen Sinne anerkennt (BAG, DB 1980, 1446). kritisch zu dieser Einteilung Gottwald, NZA 1997, 635 aufgrund folgender Überlegung: Bei personenbedingter Kündigung wird der Arbeitgeber, der eine erhebliche Beeinträchti- gung betrieblicher Interessen nicht darlegen kann, i.d.R. unterliegen, während er einem nicht alkoholabhängigen Arbeitnehmer leichter kündigen kann, da er nach erfolgter Abmah- nung verhaltensbedingt kündbar ist, ohne dass eine unzumutbare Beeinträchtigung der Ar- beitgeberinteressen zwingend dargetan sein muss. Damit wird der alkoholabhängige Arbeit- nehmer privilegiert. Deshalb verlangt Xxxxxxxx, dass die fehlende Therapiebereitschaft ei- nes therapiefähigen alkoholkranken Arbeitnehmers einen verhaltensbedingten Kündigungs- grund darstellt. 2. Ordentliche verhaltens- oder personenbedingte Kündigung wegen Minder- leistung (BAG NJW 2004, 2545) Auf Pflichtverletzungen beruhende Minderleistungen des Arbeitnehmers können geeignet sein, eine ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen zu rechtfertigen. Der Arbeitnehmer muss unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten. Kennt der Arbeitgeber lediglich die objektiv messbaren Arbeitsergebnisse, so genügt er im Kündigungsschutzprozess seiner Darlegungslast, wenn er Xxxxx- xxxx vorträgt, aus denen ersichtlich ist, dass die Leistungen des Arbeitnehmers deutlich hinter denen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückbleiben, also die Durchschnittsleistung erheblich unterschreiten. Alsdann ist es Sache des Ar- beitnehmers, hierauf zu entgegnen, zum Beispiel darzulegen, warum er mit sei- ner deutlich unterdurchschnittlichen Leistung dennoch seine persönliche Leis- tungsfähigkeit ausschöpft. Trägt der Arbeitnehmer derartige Umstände nicht vor, gilt das schlüssige Vorbrin...

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  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

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