Common use of Überführung Clause in Contracts

Überführung. Wahlweise zu § 3 Nr. 1 organisiert R+V die Überführung des Verstorbenen zum Bestattungsort in das Land seines bzw. ihres Wohnsitzes und übernimmt hierfür die Kosten. Können mitreisende versicherte Kinder unter 16 Jahren infolge Todes einer versicherten Person nicht mehr betreut werden, sorgt R+V für deren Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu ihrem Wohnsitz und übernimmt die gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten. Erleidet die versicherte Person einen Unfall und muss sie deswegen gesucht, gerettet oder geborgen werden, erstattet R+V hierfür die Kosten bis zu 2.500 EUR.

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Samples: www.vb-bocholt.de, www.raiba-ke-oa.de

Überführung. Wahlweise zu § 3 Nr. 1 organisiert R+V die Überführung des Verstorbenen zum Bestattungsort in das Land seines bzw. ihres Wohnsitzes und übernimmt hierfür die Kosten. Können mitreisende versicherte Kinder unter 16 Jahren infolge Todes einer versicherten Person nicht mehr betreut werden, sorgt R+V für deren Abholung Ab- holung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu ihrem Wohnsitz und übernimmt die gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten. Erleidet die versicherte Person einen Unfall und muss sie deswegen gesucht, gerettet oder geborgen gebor- gen werden, erstattet R+V hierfür die Kosten bis zu 2.500 EUR.

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Samples: www.dzbank.de, www.rb-wug.de

Überführung. Wahlweise zu § 3 Nr. 1 organisiert R+V die Überführung des Verstorbenen zum Bestattungsort in das Land seines bzw. ihres Wohnsitzes und übernimmt hierfür die Kosten. Können mitreisende versicherte Kinder unter 16 Jahren infolge Todes einer versicherten Person nicht mehr betreut werden, sorgt R+V für deren Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu ihrem Wohnsitz und übernimmt die gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden entste­ henden Mehrkosten. Erleidet die versicherte Person einen Unfall und muss sie deswegen gesucht, gerettet oder geborgen werden, erstattet R+V hierfür die Kosten bis zu 2.500 EUR.

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Samples: www.sparda-sw.de

Überführung. Wahlweise zu § 3 Nr. 1 organisiert R+V die Überführung des Verstorbenen zum Bestattungsort in das Land seines bzw. ihres Wohnsitzes und übernimmt über- nimmt hierfür die Kosten. Können mitreisende versicherte Kinder unter 16 Jahren infolge Todes einer versicherten Person nicht mehr betreut werden, sorgt R+V für deren Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu ihrem Wohnsitz und übernimmt die gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden ent- stehenden Mehrkosten. Erleidet die versicherte Person einen Unfall und muss sie deswegen gesucht, gerettet oder geborgen werden, erstattet R+V hierfür die Kosten bis zu 2.500 EUR.

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Samples: www.sparda-h.de

Überführung. Wahlweise zu § 3 Nr. 1 organisiert R+V die Überführung des Verstorbenen zum Bestattungsort in das Land seines bzw. ihres Wohnsitzes und übernimmt hierfür die Kosten. Können mitreisende versicherte Kinder unter 16 Jahren infolge des Todes einer versicherten Person nicht mehr betreut werden, sorgt R+V für deren Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson Begleit- person zu ihrem Wohnsitz und übernimmt die gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten. Erleidet die versicherte Person einen Unfall und muss sie deswegen deswe- gen gesucht, gerettet oder geborgen werden, erstattet R+V hierfür die Kosten bis zu 2.500 EUR.

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Samples: www.sparda-h.de

Überführung. Wahlweise zu § 3 Nr. 1 organisiert R+V die Überführung des Verstorbenen zum Bestattungsort in das Land seines bzw. ihres Wohnsitzes und übernimmt hierfür die Kosten. Können mitreisende versicherte Kinder unter 16 Jahren infolge Todes einer versicherten Person nicht mehr betreut werden, sorgt R+V für deren Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson Begleit- person zu ihrem Wohnsitz und übernimmt die gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten. Erleidet die versicherte Person einen Unfall und muss sie deswegen deswe- gen gesucht, gerettet oder geborgen werden, erstattet R+V hierfür die Kosten bis zu 2.500 EUR.

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Samples: www.sparda-h.de

Überführung. Wahlweise zu § 3 Nr. 1 organisiert R+V die Überführung des Verstorbenen zum Bestattungsort in das Land seines bzw. ihres Wohnsitzes und übernimmt hierfür die Kosten. Können mitreisende versicherte Kinder unter 16 Jahren infolge des Todes einer versicherten Person nicht mehr betreut werden, sorgt R+V für deren Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu ihrem Wohnsitz und übernimmt die gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten. Erleidet die versicherte Person einen Unfall und muss sie deswegen gesucht, gerettet oder geborgen gebor- gen werden, erstattet R+V hierfür die Kosten bis zu 2.500 EUR.

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Samples: www.raiba-ke-oa.de

Überführung. Wahlweise zu § 3 Nr. 1 organisiert R+V die Überführung des Verstorbenen zum Bestattungsort in das Land seines bzw. ihres Wohnsitzes und übernimmt hierfür die Kosten. Können mitreisende versicherte Kinder unter 16 Jahren infolge Todes einer versicherten Person nicht mehr betreut werden, sorgt R+V für deren Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson Begleit- person zu ihrem Wohnsitz und übernimmt die gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten. Erleidet die versicherte Person einen Unfall und muss sie deswegen des- wegen gesucht, gerettet oder geborgen werden, erstattet R+V hierfür die Kosten bis zu 2.500 EUR.

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Samples: www.volksbank-dresden-bautzen.de