Strafverfolgungsmaßnahmen. Wird die versicherte Person verhaftet oder mit Haft bedroht, ist R+V bei der Beschaffung eines Anwalts und eines Dolmetschers behilflich. In diesem Zusammenhang anfallende Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten verauslagt R+V bis zu einem Gegenwert von 2.500 EUR. Zusätzlich verauslagt R+V bis zu einem Gegenwert von 12.500 EUR eine von den Behörden eventuell verlangte Strafkaution. Die versicherte Person hat die verauslagten Beträge unverzüglich nach Erstattung durch die Behörde oder das Gericht, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung an R+V zurückzuzahlen.
Strafverfolgungsmaßnahmen. Wird die versicherte Person verhaftet oder mit Haft bedroht, ist der Versicherer bei der Beschaffung eines Anwalts und eines Dolmetschers behilflich. In diesem Zusammenhang anfallende Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten verauslagt der Versicherer bis zu einem Gegenwert von 3.000,- €. Zusätzlich verauslagt der Versicherer bis zu einem Gegenwert von 15.000,- € die von den Behörden eventuell verlangte Strafkaution. Die versicherte Person hat die verauslagten Beträge unverzüglich nach Erstattung durch die Behörde oder das Gericht, spätestens je- doch innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung, dem Versiche- rer zurückzuzahlen.
Strafverfolgungsmaßnahmen. Wird die versicherte Person verhaftet oder mit Haft bedroht, ist die Assistance bei der Beschaffung eines Anwalts und eines Dolmetschers behilflich. XXXXX xxxxxxx Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten und, falls notwendig, Strafkaution bis zur jeweils in den Vertragsdaten ver- einbarten Höhe vor. Die versicherte Person hat die verauslagten Beträge unverzüglich nach Rückreise, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten an ELVIA zu- rückzuzahlen. ELVIA leistet Ersatz bis zur in den Vertragsdaten vereinbarten Höhe für Such-, Rettungs- und Bergungskosten, wenn die versicherte Person nach einem Unfall gerettet oder geborgen werden muss, oder wenn die ver- sicherte Person vermisst wird und zu befürchten ist, dass ihr etwas zuge- stoßen ist. Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung für Karten-Inhaber (kurz: VB RK 08 KI)
1. Versichert sind die Kosten
a) der Heilbehandlung
b) des Krankentransports
c) der Überführung bei Tod bis zur vereinbarten Höhe gemäß Vertragsdaten bei auf der vorüber- gehenden Reise im Ausland akut eintretenden Krankheiten und Unfäl- len.
2. Als Ausland gilt nicht Deutschland und nicht das Land, in dem die ver- sicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat.
1. ELVIA ersetzt die Aufwendungen für die im Ausland notwendige ärztliche Hilfe. Dazu gehören die Kosten für
a) ambulante Behandlung durch einen Arzt;
b) Heilbehandlungen und Arzneimittel, die der versicherten Person ärzt- lich verordnet wurden;
c) stationäre Behandlung im Krankenhaus einschließlich unaufschieb- barer Operationen. Bei einer Frühgeburt werden (in Abweichung von § 1 VB AB 08 KI) auch die Kosten der im Ausland notwendigen Heilbe- handlungen des neugeborenen Kindes bis zu einem Betrag von 100.000,– Euro übernommen;
d) den medizinisch notwendigen Krankentransport zur stationären Be- handlung in das nächsterreichbare Krankenhaus im Ausland und zurück in die Unterkunft;
e) medizinisch notwendige Gehstützen und Miete eines Rollstuhls;
f) schmerzstillende Zahnbehandlung und Reparaturen von Zahnprothe- sen und Provisorien bis zur in den Vertragsdaten vereinbarten Höhe.
2. Sofern in den Vertragsdaten nicht abweichend geregelt, erstattet ELVIA die Kosten der Heilbehandlung bis zum Tag der Transportfähigkeit, ins- gesamt jedoch längstens bis zu 45 Tagen ab Beginn der Behandlung, sofern ein Rücktransport bis zum Ende der versicherten Reise wegen Transportunfähigkeit der versicherten Person nicht möglich ist.
3. Pauschaler Spesenersatz bei stationärer Unterb...
Strafverfolgungsmaßnahmen. Wird der Karteninhaber/die mitversicherten Personen verhaftet oder mit Haft bedroht, ist der Versicherer bei der Beschaffung eines Anwalts und eines Dolmetschers behilflich. In diesem Zusammenhang anfallende Ge- richts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten verauslagt der Versicherer bis zu einem Gegenwert von 2.500,– EUR. Zusätzlich verauslagt der Versicherer bis zu einem Gegenwert von 12.700,– EUR die von den Behörden ver- langte Strafkaution.
Strafverfolgungsmaßnahmen. Wird die versicherte Person verhaftet oder mit Haft bedroht, ist die HanseMerkur bei der Beschaffung eines Anwalts oder eines Dolmetschers behilflich. In diesem Zusammenhang anfallende Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten streckt die HanseMerkur bis zu einem Gegenwert von 3.000,00 EUR als Darlehen vor. Zusätzlich streckt die HanseMerkur bis zu einem Gegenwert von 13.000,00 EUR als Darlehen die von den Behörden eventuell verlangte Strafkaution vor. Die versicherte Person hat die verauslagten Beträge (Darlehen) unverzüglich nach Erstattung durch die Behörde oder das Gericht, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung, der HanseMerkur zurückzuzahlen.
Strafverfolgungsmaßnahmen. Wird die versicherte Person mit Xxxx bedroht oder verhaftet, ist der Versicherer bei der Vermittlung eines Anwalts und eines Dolmetschers behilflich. Er streckt Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten bis zu insgesamt 2.500 EUR sowie ggf. eine Straf- kaution bis zu 12.500 EUR vor. Die versicherte Person hat die verauslagten Beträge spätestens einen Monat nach Auszahlung an den Versicherer zurückzuzahlen.
Strafverfolgungsmaßnahmen. Wird die versicherte Person verhaftet oder mit Xxxx bedroht, ist der Ver- sicherer bei der Beschaffung eines Anwalts und eines Dolmetschers behilf- lich. In diesem Zusammenhang anfallende Gerichts-, Anwalts- und Dolmet- scherkosten verauslagt der Versicherer bis zu einem Gegenwert von 3.000,– EUR. Zusätzlich verauslagt der Versicherer bis zu einem Gegen- wert von 15.000,– EUR die von den Behörden eventuell verlangte Straf- kaution. Die versicherte Person hat die verauslagten Beträge unverzüglich nach Erstattung durch die Behörde oder das Gericht, spätestens jedoch inner- halb von drei Monaten nach Auszahlung, dem Versicherer zurückzuzahlen. Versicherungsbestätigung zur MasterCard® Business 3
Strafverfolgungsmaßnahmen. Wird der Versicherte verhaftet oder mit Haft bedroht, ist die 24-Stunden Notrufzentrale bei der Beschaffung eines Anwaltes und eines Dolmetschers sowie bei der Aufbringung einer allfälligen Kaution behilflich.
Strafverfolgungsmaßnahmen. Wird die versicherte Person während der Laufzeit des Vertrages auf einer Reise verhaf- tet oder mit Haft bedroht, werden folgende Leistungen erbracht:
2.2.2.1 Beschaffung eines Anwaltes und/oder eines Dolmetschers sowie Verauslagung der in diesem Zusammenhang anfallenden Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten bis zur Höhe des im Ver- sicherungsschein aufgeführten Betrages.
2.2.2.2 Verauslagung einer von den Behörden eventuell verlangten Strafkaution bis zur Höhe des im Versicherungsschein aufgeführten Betrages.
Strafverfolgungsmaßnahmen. Wird der Versicherte verhaftet oder mit Haft bedroht, ist die Union Reiseversicherung bei der Beschaffung eines Anwaltes und eines Dolmetschers behilflich. In diesem Zusammenhang anfallende Gerichts-, Anwalts- und/oder Dolmetscherkosten verauslagt die Union Reiseversicherung bis zu einem Gegenwert von 2.500,- € Zusätzlich verauslagt die Union Reiseversicherung bis zu einem Gegenwert von 12.500,- € die von den Behörden eventuell verlangte Strafkaution. Der Versicherte ist verpflichtet, die verauslagten Beträge unverzüglich nach Erstattung durch die Behörde oder das Gericht, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung, der Union Reiseversicherung zurückzuzahlen.