Übergabe der Mietsache Musterklauseln

Übergabe der Mietsache. 1. Der Vermieter hat die Mietsache in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung/ Absendung geht die Gefahr auf den Mieter über. Die Mietsache wird - wenn und soweit vereinbart - auf dessen Kosten und Gefahr des Mieters vom Betriebsgelände des Vermieters abgeholt und zu diesem nach Ablauf der Mietzeit zurückgebracht. Bei An- und Abtransport durch den hierzu gesondert beauftragten Vermieter handeln die eingesetzten Personen als Erfüllungsgehilfen des Mieters. 2. Dem Mieter steht es frei, die Mietsache rechtzeitig vor Absendung/ Abholung auf seine Kosten zu besichtigen. 3. Die Terminseinhaltung durch den Vermieter setzt die Erfüllung der Vertragspflichten seitens des Mieters voraus. 4. Der Abhol-, Absendungs- oder Übergabetermin verschiebt sich um eine angemessene Zeit bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb des Willens des Vermieters liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf den Termin von erheblichem Einfluss sind. 5. Der Vermieter ist bei Annahmeverzug des Mieters berechtigt, a) den Vertrag nach Mahnung fristlos zu kündigen oder b) dem Mieter eine angemessene Frist zur Abholung bzw. Annahme mit der Erklärung zu bestimmen, dass er nach Ablauf der Frist anderweitig über die Mietsache verfügen und ihm mit angemessen verlängerter Frist eine entsprechenden Mietsache zur Verfügung stellen werde. 6. Wird die Übergabe auf Wunsch des Mieters verzögert, so werden diesem die dem Vermieter durch die Verzögerung entstehenden Kosten berechnet.
Übergabe der Mietsache. 1. Die Übergabe der Mietsache erfolgt nur von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 10:00 – 12:00 und 13:00 – 15:00 Uhr und am Xxxxxxx in der Zeit von 10:00 – 12:00 und 13:00 – 14:30 Uhr. Fällt der Vertragsbeginn auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, erfolgt die Übergabe erst am darauf folgenden Werktag. Ein Anspruch auf Mietminderung besteht insoweit nicht. 2. Bei Übergabe der Mietsache wird deren Zustand sowie die Vollständigkeit des mitvermieteten Inventars durch ein Übergabeprotokoll, das von beiden Seiten zu unterschreiben ist, festgestellt. Der Mieter erkennt durch die Unterschrift den ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache an. Einschränkungen sind im Protokoll festzuhalten. 3. Der Mieter ist verpflichtet, sich innerhalb der gesetzlichen Frist bei der Meldebehörde anzumelden.
Übergabe der Mietsache. Der Zustand der Mietsache im Zeitpunkt der Übergabe wird im Übergabeprotokoll niedergelegt und von beiden Parteien unterschrieben.
Übergabe der Mietsache a. Mit der Abholung der Mietsache, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Vermieters oder eines beauftragten Transportunternehmens durchgeführt wird, gehen die Gefahr der Beschädigung, des Verlustes und die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über. b. Transporte durch Dritte werden im Auftrag und auf Verrechnung des Mieters durchgeführt, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Der Versand ab und auf das Vermietungslager erfolgt auf Verrechnung und Gefahr des Mieters, der auch die Kosten besonderer Verpackung und der gewünschten Versandart trägt. Vergibt der Vermieter im Namen des Mieters den Auftrag ist er grundsätzlich zur Xxxx des Transportunternehmens berechtigt. Der Vermieter haftet nicht für fehlerhafte Leistungen des beauftragten Logistikunternehmens. c. Die Anlieferung setzt voraus, dass die Zufahrt zum Bestimmungsort mit geeigneten Lieferfahrzeugen gewährleistet ist. Verlangt der Mieter, dass Verlassen ausreichend befestigter Straßen oder/und das Befahren von nicht geeigneten Zubringerwegen, Grundstücken oder Gehsteigen haftet er für ggf. diesbezüglich auftretender Schäden oder Erschwernisse. d. Für Fälle des Auftretens höherer Gewalt, Streiks oder sonstiger übergeordneter Ereignisse, welche außerhalb des Einflussbereiches des Vermieters liegen, verlängert sich die Frist für die Ausführung der durch den Vermieter übernommenen Leistungen auf einen angemessenen Zeitraum. Dies gilt auch, sofern der Mieter seiner Mitwirkungs- und/oder Beistellungspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Übergabe der Mietsache. Der Vermieter übergibt dem Mieter die im Vertrag aufgeführten Mietobjekte zum vereinbarten Zeit- punkt in dem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen, sauberen Zustand. 2 Bei Mietantritt wird mit dem Übergabeprotokoll auch das Verzeichnis der Schlüssel, welche übergeben werden, erstellt. 3 Soweit Mängel nicht in einem Protokoll aufgeführt oder dem Vermieter innert 14 Tagen nach Mietan- tritt schriftlich gemeldet werden, wird angenom- men, die Mietsache sei in vertragsgemässem und mängelfreiem Zustand übergeben worden. 4 Andererseits gilteinedurch den Mietereingereichte Mängelliste als vom Vermieter akzeptiert, sofern dieser nicht innert 30 Tagen nach Erhalt dagegen Widerspruch erhebt. Der Mieter hat die Möglich- keit, auf der Mängelliste für einzelne bestimmte Mängel Vorbehalte anzufügen, wonach er auf die Behebung dieser Mängel bis auf weiteres verzich- tet. 5 Allfällige Reparaturen und Renovationen, die nach Mietantritt durchgeführt werden, hat der Mieter nach rechtzeitiger Voranzeige zu dulden. Bei der Durchführung der Arbeiten ist auf die Interessen des Mieters gebührend Rücksicht zu nehmen. 6 Der Mieter übernimmt die Kosten für die Anferti- gung einheitlicher Namensschilder an Sonnerie, Briefkasten, Lift, Wohnungstüre usw. Gebrauch der Mietsache
Übergabe der Mietsache. 7.1 Bei der Übergabe der Mietsache ist ein Zu- standsprotokoll zu erstellen und von beiden Parteien zu unterzeichnen. Jede Partei erhält ein unterzeich- netes Exemplar. Nachträglich festgestellte Mängel können innert 10 Tagen seit der Übergabe der Miet- sache beim / bei der Vermieterln schriftlich gerügt werden. Werden nachträglich gemeldete Mängel oder ein einseitig erstelltes Protokoll vom/von der Vermieterln nicht innert 10 Tagen seit Erhalt bestritten, gelten sie als anerkannt.
Übergabe der Mietsache. Der Vermieter übergibt dem Mieter die im Vertrag aufgeführten Mietobjekte zum vereinbarten Zeitpunkt in dem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen, sauberen Zustand. 2 Soweit Mängel nicht in einem Protokoll aufgeführt oder dem Vermieter innert 14 Tagen nach Mietantritt schriftlich gemeldet werden, wird angenommen, die Mietsache sei in vertragsgemässem und mängelfreiem Zustand übergeben worden. ® Andererseits gilt eine durch den Mieter eingereichte Mängelliste als vom Vermieter akzeptiert, sofern diese nicht innert 30 Tage nach Erhalt dagegen Widerspruch erhebt. Der Mieter hat die Möglichkeit, auf der Mängelliste für einzelne, bestimmte Mängel Vorbehalte anzufügen, wonach er auf die Behebung dieser Mängel bis auf weiteres verzichtet. • Allfällige Reparaturen und Renovationen, die nach Mietantritt durchgeführt werden, hat der Mieter nach rechtzeitiger Voranzeige zu dulden. Bei der Durchführung der Arbeiten ist auf die Interessen des Mieters gebührend Rücksicht zu nehmen.
Übergabe der Mietsache. Die Mietsache wird vom Vermieter dem Mieter für die vereinbarte Mietdauer überlassen. Sie steht dem Mieter in vollgetanktem und unbeschädigtem Zustand zur Verfügung. Mit dem Mietvertrag bzw. dem Lieferschein wird dieser Zustand durch den Mieter bestätigt. Mit Übergabe/Abholung der Mietsache geht die Gefahr der Beförderung, der Beschädigung und des Verlustes an den Mieter über. Mängel am Mietgegenstand müssen unverzüglich gemeldet werden.
Übergabe der Mietsache. 1.1 Der Vermieter übergibt die Garage bzw. den Ein- oder Abstellplatz am vereinbarten Zeitpunkt in gebrauchsfähigem und gereinigtem Zustand 1.2 Wenn der Mieter nicht innert zehn Tagen nach Übergabe allfällige Mängel schriftlich dem Ver- mieter meldet, wird davon ausgegangen, dass die Mietsache in tadellosem Zustand übergeben worden ist. 1.3 Schlüssel und Toröffner werden gemäss separater Quittung überlassen. Bei Toröffnern hat der Mieter die Batterie auf eigene Kosten zu ersetzen
Übergabe der Mietsache. Bei Übergabe der Mietsache ist der Zustand zum Zeitpunkt der Übergabe in einem Übergabeprotokoll festzuhalten.