Übergabe der Mietsache. 1. Der Vermieter hat die Mietsache in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung/ Absendung geht die Gefahr auf den Mieter über. Die Mietsache wird - wenn und soweit vereinbart - auf dessen Kosten und Gefahr des Mieters vom Betriebsgelände des Vermieters abgeholt und zu diesem nach Ablauf der Mietzeit zurückgebracht. Bei An- und Abtransport durch den hierzu gesondert beauftragten Vermieter handeln die eingesetzten Personen als Erfüllungsgehilfen des Mieters.
2. Dem Mieter steht es frei, die Mietsache rechtzeitig vor Absendung/ Abholung auf seine Kosten zu besichtigen.
3. Die Terminseinhaltung durch den Vermieter setzt die Erfüllung der Vertragspflichten seitens des Mieters voraus.
4. Der Abhol-, Absendungs- oder Übergabetermin verschiebt sich um eine angemessene Zeit bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb des Willens des Vermieters liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf den Termin von erheblichem Einfluss sind.
5. Der Vermieter ist bei Annahmeverzug des Mieters berechtigt,
a) den Vertrag nach Mahnung fristlos zu kündigen oder
b) dem Mieter eine angemessene Frist zur Abholung bzw. Annahme mit der Erklärung zu bestimmen, dass er nach Ablauf der Frist anderweitig über die Mietsache verfügen und ihm mit angemessen verlängerter Frist eine entsprechenden Mietsache zur Verfügung stellen werde.
6. Wird die Übergabe auf Wunsch des Mieters verzögert, so werden diesem die dem Vermieter durch die Verzögerung entstehenden Kosten berechnet.
Übergabe der Mietsache. Der Zustand der Mietsache im Zeitpunkt der Übergabe wird im Übergabeprotokoll niedergelegt und von beiden Parteien unterschrieben.
Übergabe der Mietsache. 1. Die Übergabe der Mietsache erfolgt nur von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 10:00 – 12:00 und 13:00 – 15:00 Uhr und am Xxxxxxx in der Zeit von 10:00 – 12:00 und 13:00 – 14:30 Uhr. Fällt der Vertragsbeginn auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, erfolgt die Übergabe erst am darauf folgenden Werktag. Ein Anspruch auf Mietminderung besteht insoweit nicht.
2. Bei Übergabe der Mietsache wird deren Zustand sowie die Vollständigkeit des mitvermieteten Inventars durch ein Übergabeprotokoll, das von beiden Seiten zu unterschreiben ist, festgestellt. Der Mieter erkennt durch die Unterschrift den ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache an. Einschränkungen sind im Protokoll festzuhalten.
3. Der Mieter ist verpflichtet, sich innerhalb der gesetzlichen Frist bei der Meldebehörde anzumelden.
Übergabe der Mietsache. 2.1. Die Vermieterin verpflichtet sich, dem Xxxxxx die Xxxxxxxxx für die vereinbarte Mietzeit zur Miete zu überlassen.
2.2. Die Vermieterin übergibt dem Mieter die Mietsache mit den erforderlichen Unterlagen in einem einwandfreien und ordnungsgemäßen sowie betriebsfähigen und vollgetankten Zustand zum vereinbarten Mietbeginn.
2.3. Ein Anspruch des Mieters auf Schadenersatz bei Verzug der Vermieterin ist ausgeschlossen, wenn vermieterseits dem Mieter eine gleichwertige Mietsache mit vergleichbaren Funktionen zur Verfügung gestellt wird und dem Mieter das zumutbar ist. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn der Mieter Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
2.4. Der Schadenersatzanspruch des Mieters wegen eines von ihm nachzuweisenden Schadens aufgrund eines Verzugs der Vermieterin bei Übergabe der Mietsache zum vereinbarten Mietbeginn, unbeschadet der Haftung der Vermieterin nach Abs. 4.1., ist begrenzt auf maximal 10 % der täglichen Miete (netto, d. h. ohne Mehrwertsteuer) für jeden Arbeitstag, soweit der Verzug auf leichter Fahrlässigkeit der Vermieterin beruht. Befindet sich die Vermieterin trotz angemessener Fristsetzung des Mieters weiterhin in Verzug, ist der Mieter berechtigt, von dem Mietvertrag zurückzutreten.
Übergabe der Mietsache. 7.1 Bei der Übergabe der Mietsache ist ein Zu- standsprotokoll zu erstellen und von beiden Parteien zu unterzeichnen. Jede Partei erhält ein unterzeich- netes Exemplar. Nachträglich festgestellte Mängel können innert 10 Tagen seit der Übergabe der Miet- sache beim / bei der Vermieterln schriftlich gerügt werden. Werden nachträglich gemeldete Mängel oder ein einseitig erstelltes Protokoll vom/von der Vermieterln nicht innert 10 Tagen seit Erhalt bestritten, gelten sie als anerkannt.
Übergabe der Mietsache. Das Zimmer/Apartment steht Ihnen ab 14.00 Uhr ab Tag des Mietbeginns zur Verfügung. Ihren Miet- vertrag legen Sie bitte der Servicemitarbeiterin vor. Von ihr bekommen Sie dann den Schlüssel für Ihr Zimmer/Apartment. Denken Sie daran, Ihre Personaldokumente mitzubringen, um sich ausweisen zu können. Sollten Sie das Zimmer außerhalb der Dienstzeiten unserer Mitarbeiter beziehen, werden die Schlüssel in einem Schlüsseltresor deponiert. Sie erhalten dazu einen entsprechenden Code. Überprüfen Sie bei der Übernahme Ihres Zimmers/Apartments, ob es Mängel oder sonstige Beanstan- dungen gibt. Diese müssen Sie spätestens bis zum dritten Werktag nach der Übernahme gemeldet haben. Tun Sie das nicht, gilt der Wohnraum als ordnungsgemäß übernommen. Später können Sie sich nicht mehr darauf berufen, dass bereits beim Einzug Beschädigungen bestan- den oder Inventarteile gefehlt hätten. Fällt der Vertragsbeginn auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, erfolgt die Übergabe erst am dar- auf folgenden Werktag.
Übergabe der Mietsache. 2.1 Der Vermieter übergibt dem Mieter die im Ver- trag aufgeführten Mietobjekte zum vereinbarten Zeit- punkt in dem zum vorausgesetzten Gebrauch taugli- chen, sauberen Zustand.
2.2 Bei Mietantritt wird mit dem Übergabeprotokoll auch das Verzeichnis der Schlüssel, welche übergeben werden, erstellt.
2.3 Soweit Mängel nicht in einem Protokoll aufge- führt oder dem Vermieter innert 14 Tagen nach Mietan- tritt schriftlich gemeldet werden, wird angenommen, die Mietsache sei in vertragsgemässem und mängel- freiem Zustand übergeben worden.
2.4 Andererseits gilt eine durch den Mieter einge- reichte Mängelliste als vom Vermieter akzeptiert, sofern dieser nicht innert 30 Tagen nach Erhalt dagegen Wi- derspruch erhebt. Der Mieter hat die Möglichkeit, auf der Mängelliste für einzelne, bestimmte Mängel Vorbe- halte anzufügen, wonach er auf die Behebung dieser Mängel bis auf weiteres verzichtet.
2.5 Allfällige Reparaturen und Renovationen, die nach Mietantritt durchgeführt werden, hat der Mieter nach rechtzeitiger Voranzeige zu dulden. Bei der Durch- führung der Arbeiten ist auf die Interessen des Mieters gebührend Rücksicht zu nehmen.
2.6 Der Mieter übernimmt die Kosten für die Anferti- gung einheitlicher Namensschilder an Sonnerie, Brief- kasten, Lift, Wohnungstür usw.
Übergabe der Mietsache. Die Mietsache wird vom Vermieter dem Mieter für die vereinbarte Mietdauer überlassen. Sie steht dem Mieter in vollgetanktem und unbeschädigtem Zustand zur Verfügung. Mit dem Mietvertrag bzw. dem Lieferschein wird dieser Zustand durch den Mieter bestätigt. Mit Übergabe/Abholung der Mietsache geht die Gefahr der Beförderung, der Beschädigung und des Verlustes an den Mieter über. Mängel am Mietgegenstand müssen unverzüglich gemeldet werden.
Übergabe der Mietsache a. Mit der Abholung der Mietsache, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Vermieters oder eines beauftragten Transportunternehmens durchgeführt wird, gehen die Gefahr der Beschädigung, des Verlustes und die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
b. Transporte durch Dritte werden im Auftrag und auf Verrechnung des Mieters durchgeführt, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Der Versand ab und auf das Vermietungslager erfolgt auf Verrechnung und Gefahr des Mieters, der auch die Kosten besonderer Verpackung und der gewünschten Versandart trägt. Vergibt der Vermieter im Namen des Mieters den Auftrag ist er grundsätzlich zur Xxxx des Transportunternehmens berechtigt. Der Vermieter haftet nicht für fehlerhafte Leistungen des beauftragten Logistikunternehmens.
c. Die Anlieferung setzt voraus, dass die Zufahrt zum Bestimmungsort mit geeigneten Lieferfahrzeugen gewährleistet ist. Verlangt der Mieter, dass Verlassen ausreichend befestigter Straßen oder/und das Befahren von nicht geeigneten Zubringerwegen, Grundstücken oder Gehsteigen haftet er für ggf. diesbezüglich auftretender Schäden oder Erschwernisse.
d. Für Fälle des Auftretens höherer Gewalt, Streiks oder sonstiger übergeordneter Ereignisse, welche außerhalb des Einflussbereiches des Vermieters liegen, verlängert sich die Frist für die Ausführung der durch den Vermieter übernommenen Leistungen auf einen angemessenen Zeitraum. Dies gilt auch, sofern der Mieter seiner Mitwirkungs- und/oder Beistellungspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Übergabe der Mietsache a) Die jeweiligen Räumlichkeiten werden grundsätzlich in dem Zustand vermietet, in dem sie sich befinden. Es dürfen vom Nutzer ohne besondere Zustimmung des Zeitgeist keine Veränderungen am Mietobjekt vorgenommen werden. Die gemieteten Räumlichkeiten und Flächen dürfen lediglich zu dem im Mietvertrag angegebenen Zweck benutzt werden.
b) Sollten die Mietsachen oder eine davon mit kleineren Mängeln behaftet sein, die die Gebrauchseigenschaften nicht oder nur geringfügig mindern, wird ein Übergabeprotokoll gefertigt, in dem der oder die Mängel aufgeführt werden. Diese Mängel mindern nicht die Miete.
c) Mängel, die den Gebrauch der Mietsache unmöglich machen, hat der Vermieter zu beseitigen. Ist dies nicht zeitnah möglich, so kann der Mieter nach billigem Ermessen die Miete mindern. Dies muss ebenfalls im Übergabeprotokoll vermerkt werden.
d) Die Übergabe geschieht zu dem Im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt und dauert ca. 20 – 30 Minuten. Während dieser Zeit wird der Kunde in die technischen Anlagen sowie alle anderen nötigen Details eingewiesen. Der Kunde ist berechtigt, dazu einen Erfüllungsgehilfen zu beauftragen. Sollte dieser Zeitraum durch Verschulden des Kunden (etwa weil er lieber umräumen möchte o. ä.) überschritten werden, so ist der Zeitgeist berechtigt, für jede weitere angefangenen 10 Minuten 15,- € zu verlangen.
e) Dem Mieter wird die Sache in dem Zustand übergeben, wie er sie besichtigt hat, und wie es sich aus dem Übergabeprotokoll ergibt.
f) Gegenstände, Getränke, Musikanlagen u. ä. die der Kunde mitbringt und im Saal nutzen möchte, sind ausschließlich durch die Saalaußentüren, und nicht durch das Restaurant, in den Saal zu verbringen. Dies gilt natürlich auch in umgedrehte Richtung.