Haftung der Vermieterin Musterklauseln

Haftung der Vermieterin. Jegliche Haftung der Vermieterin wegen Verletzung ihrer vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Die Vermieterin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht) vorliegt. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt davon unberührt. Die Vermieterin stellt das Mietfahrzeug zum angemieteten Zeitpunkt bereit. Sollte das angemietete Mietfahrzeug aus irgendeinem Grund zum Reisebeginn nicht verfügbar sein, stellt die Vermieterin ein entsprechendes Ersatzfahrzeug. Sollte dies ebenfalls nicht möglich sein, werden dem Mieter die geleisteten Zahlungen von der Vermieterin erstattet. Im Rahmen der Möglichkeiten versucht die Vermieterin dem Mieter im Schadens- oder Werkstattfall während einer laufenden Miete ein Ersatzfahrzeug zu stellen, sofern dieses verfügbar ist. Außer bei Schäden aufgrund anfänglicher Mängel ist die Miete auch während eines Schadens- oder Werkstattfalls weiterzubezahlen, eine Minderung nach § 536 BGB ist insoweit ausgeschlossen. Erforderliche Werkstatttage bzw. entgangene Urlaubstage aufgrund von Schäden, die während einer Miete auftreten, werden dem Mieter nicht erstattet. Lässt der Mieter bei Rückgabe des Mietfahrzeugs Gegenstände zurück, ist die Vermieterin nur zur Verwahrung dieser Gegenstände verpflichtet, wenn dies zumutbar ist und unter Kostentragungspflicht des Mieters. Sofern Privatfahrzeuge im Einzelfall auf dem Gelände der Vermieterin abgestellt werden, übernimmt die Vermieterin keine Haftung für Schäden oder Diebstahl.
Haftung der Vermieterin. 1. Die Vermieterin haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Vermieterin nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 2. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden.
Haftung der Vermieterin. (1) Die Vermieterin haftet - außer bei Personenschäden - für einen Scha- den des Mieters, gleich aufgrund welcher Tatsachen oder aus welchem Rechtsgrund (z.B. Verzug, Vertragsver-letzung, unerlaubte Handlung, Verschulden bei Vertragsschluss), insbesondere auch hinsicht-lich etwa- iger Folgeschäden und Ansprüche Dritter, nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahr-lässigen Handelns der Vermieterin oder eines ihrer Er- füllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. (2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit besteht eine Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit. (3) Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Ver- tragspflichten ist auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist dabei in letzterem Fall der Höhe nach auf das Zweifache des für die bei Ver- tragsschluss vereinbarte Mietzeit vereinbarten Mietzinses begrenzt, es sei denn, der Mieter weist nach, dass bei Vertragsschluss für die Ver- mieterin ein höherer vertragstypischer Schaden vorhersehbar war, hin- sichtlich dessen Versicherungsschutz unüblich und für den Mieter nicht auf zumutbare Weise zu erlangen ist. (4) Die Vermieterin ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen ver- pflichtet, welche der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen hat. Insoweit haftet sie ebenfalls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässig- keit. (5) Die Vermieterin haftet nach den Bestimmungen des Produkthaf- tungsgesetzes, soweit diese einschlägig sind.
Haftung der Vermieterin. 1. Die Vermieterin haftet in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Soweit gesetzlich möglich, wird im Übrigen jede vertragliche und ausservertragliche Haftung der Vermieterin gegenüber dem Mieter und allfälligen weiteren aus dem Mietvertrag berechtigten Personen ausgeschlossen, ebenso jegliche Haftung für durch Erfüllungsgehilfen und Hilfspersonen verursachte Schäden. 2. Sollte ein Fahrzeug ausfallen bei Kenntnis der Vermieterin und ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug nicht binnen einer Frist von 60 Minuten zur Verfügung stehen oder sich eine vereinbarte Zustellung um diesen Zeitraum verzögern, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. 3. Unvorhersehbare, unvermeidbare und ausserhalb des Einflussbereichs der Vermieterin liegende und von ihr nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, terroristische Anschläge und Naturkatastrophen entbindet die Vermieterin für deren Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. 4. Ein Retentionsrecht des Mieters am Fahrzeug für jegliche gegenüber der Vermieterin geltend gemachte Ansprüche ist wegbedungen.
Haftung der Vermieterin. 15.1 Die verschuldensunabhängige Haftung der Vermieterin auf Schadensersatz für anfängliche Mängel der überlassenen Mietsachen ist ausgeschlossen. 15.2 Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, die durch von ihr veranlasste Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Die Haftung der Vermieterin ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn auf Anweisung von Behörden eine Veranstaltung unterbrochen, eingeschränkt, verändert, abgesagt oder abgebrochen werden muss. 15.3 Für eingebrachte Gegenstände des Mieters, seiner Mitarbeiter, Zulieferer und sonstiger Dritter, die im Auftrag des Mieters handeln, übernimmt die Vermieterin keine Haftung. 15.4 Eine Minderung der Miete wegen Mängeln der Mietsache kommt nur in Betracht, wenn der Vermieterin die Minderungsabsicht während der Mietdauer schriftlich angezeigt worden ist.
Haftung der Vermieterin. 10.1. Die Vermieterin und deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften – abgesehen von der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Verletzung von Leben, des Körpers oder der Gesundheit oder bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die dem Vermieter die ordnungsgemäße Durchführung des Mietvertrags überhaupt erst ermöglichen. Ein Schadensersatzan- spruch wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. 10.2. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen werden. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Haftung der Vermieterin. 18.1. Sollten Mängel der Mietsache vorliegen, so werden diese von der Vermieterin unverzüglich nach Kenntnis abgestellt. Gelingt dies nicht, ist der Mieter zu einer entsprechenden Minderung berechtigt. Es gelten die gesetzlichen Regelungen zur Minderung. 18.2. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen die Vermieterin - gleichgültig ob sie aus mietrechtli- cher Mängelhaftung, aus unerlaubter Handlung oder einem sonstigen Rechtsgrund abgeleitet werden – können gegen die Vermieterin nur geltend gemacht werden, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dies gilt insbesondere bei Versagen von Einrichtungen, bei Betriebsstörungen oder sons- tigen die Veranstaltung beeinträchtigenden oder verhindernden Ereignissen. Diese Haftungsbegren- zung gilt auch für Mängel, die bereits bei Abschluss dieses Mietvertrages bestanden. Die verschuldens- unabhängige Haftung der Vermieterin - für anfängli- che Mängel, die bei Vertragsschluss vorhanden wa- ren - wird ausdrücklich ausgeschlossen. 18.3. Die Haftungsbegrenzungen nach Ziffer 18.2. gelten allerdings nicht, soweit Mietmängel oder sonstige haftungsrelevante Tatbestände zu Schäden an Leben, Körper, Gesundheit (Personenschäden) geführt haben oder vermieterseitig eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) vorliegt. Dann haftet die Vermieterin auch bei leich- ter Fahrlässigkeit. 18.4. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Einschränkung, Absage oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung von Behörden oder der Vermieterin, haftet die Vermieterin nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. 18.5. Für eingebrachte Sachen des Mieters, seiner Mitarbeiter und Zulieferer, der Aussteller sowie Be- sucher übernimmt die Vermieterin bei einer ihr zure- chenbaren schuldhaften Pflichtverletzung außer in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit keine Haftung. 18.6. Soweit die Haftung nach den Bestimmungen dieser Miet-AGB ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsge- hilfen der Vermieterin.
Haftung der Vermieterin. Die Vermieterin stellt dem/der Mieter*in die Mieträume zum vereinbarten Zeitpunkt in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung. Sollten offensichtliche Mängel vorliegen, so werden diese von der Vermieterin/dem Vermieter unverzüglich nach Kenntnis beseitigt. Die Vermieterin haftet auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vermieterin haftet nicht für von dem/der Mieter*in eingebrachten Gegenstände (Wertsachen, Garderobe, technische Geräte usw.).
Haftung der Vermieterin. 1. Die Vermieterin haftet für alle Schäden, die von ihr, ihren Angestellten oder Beauftragten schuldhaft verursacht wurden. Der Mieter ist verpflichtet, solche Schäden unverzüglich anzuzeigen. Die Haftung je Schadensereignis ist auf 15.000,00 Euro begrenzt. 2. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, die durch andere Mieter oder sonstige Dritte verursacht wurden.
Haftung der Vermieterin. 1. Die Vermieterin haftet wie folgt: a. Für Xxxxxxx, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Vermieterin, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. b. Für Xxxxxxx, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit der Vermieterin, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Bei einem Ausfall des Fahrzeugs gilt die Haftung nach Punkt XII. c. Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden, die auf der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit der Vermieterin, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen, sind ausgeschlossen. 2. Ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden, die auf ein Verhalten bzw. eine Unterlassung des Mieters/der Mieterin selbst bzw. seiner/ihrer Erfüllungsgehilfen (z.B. Unterbleiben ausreichender Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der Aufstellfläche, Vorenthaltung wichtiger Informationen), auf Zufall oder auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. 3. Bei Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.