Überlassung auf Zeit. Ist die Überlassung von Standardsoftware* auf Zeit vereinbart, überlässt der Auftragnehmer die Standardsoftware* dem Auftraggeber und hält den vertragsgemäßen Zustand während der verein- barten Überlassungszeit aufrecht. Soweit im EVB-IT Systemvertrag keine andere bestimmungsge- mäße Nutzung vereinbart ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit Beginn der vereinbar- ten Überlassungszeit Recht, die Standardsoftware* zu nutzen, das heißt insbesondere für die vereinbarte Nutzungszeit oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen. Dies gilt auch, soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden.
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Samples: It System Contract, Evb It System Contract
Überlassung auf Zeit. Ist die Überlassung von Standardsoftware* auf Zeit vereinbart, überlässt der Auftragnehmer die Standardsoftware* dem Auftraggeber und hält den vertragsgemäßen Zustand während der verein- barten vereinbarten Überlassungszeit aufrecht. Soweit im EVB-IT Systemvertrag keine andere bestimmungsge- mäße bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit Beginn der vereinbar- ten vereinbarten Überlassungszeit RechtRecht ein, die Standardsoftware* zu nutzen, das heißt insbesondere insbesondere, sie für die vereinbarte Nutzungszeit oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen. Dies gilt auch, soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden.
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Samples: Evb It Systemvertrag
Überlassung auf Zeit. Ist die Überlassung von Standardsoftware* auf Zeit vereinbart, überlässt der Auftragnehmer die Standardsoftware* dem Auftraggeber und hält den vertragsgemäßen Zustand während der verein- barten vereinbarten Überlassungszeit aufrecht. Soweit im EVB-IT Systemvertrag keine andere bestimmungsge- mäße bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit Beginn der vereinbar- ten vereinbarten Überlassungszeit das nicht ausschließliche, zeitlich auf die vereinbarte Nutzungszeit beschränkte, nach der vertraglichen Vereinbarung ordentlich und im Übrigen nur außerordentlich kündbare, örtlich unbeschränkte, in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare, nicht übertragbare Recht, die Standardsoftware* zu nutzen, das heißt insbesondere für die vereinbarte Nutzungszeit oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen. Dies gilt auch, soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden.
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Samples: Evb It Systemvertrag