Überlassung von Software. Ist die Überlassung von Software* vereinbart, gilt folgendes: Die Software* wird dem Auftraggeber zur bestimmungsgemäßen Nutzung überlassen. Diese ergibt sich aus dem EVB-IT Systemvertrag in Verbindung mit diesen EVB-IT System. Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Software* eine Kopie zu Sicherungszwecken und, soweit ver- einbart, Kopien zur Softwareverteilung herzustellen. Die einer ordnungsgemäßen Datensicherung dienenden Vervielfältigungen der Software* sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs. Werden die Nutzungsrechte auf eine im EVB-IT Systemvertrag definierte Hard- und/oder Softwareumgebung beschränkt, bedarf eine hiervon abweichende Nutzung der Zustimmung des Auftragnehmers. Ist eine im EVB-IT Systemvertrag definierte Hard- und/oder Softwareumgebung nicht funktionsfähig, ist die Nutzung bis zu deren Wiederherstellung in einer anderen Umgebung auch ohne Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. Die im Rahmen des EVB-IT Systemvertrages gelieferte oder erstellte Software* wurde zu einem an- gemessenen Zeitpunkt vor der Überlassung mit aktueller Scan-Software auf Befall mit Schaden stif- tender Software* überprüft. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Überprüfung keinen Hinweis auf Xxxxxxx stiftende Software* ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und Vor- abüberlassung, z.B. zu Testzwecken. Der Auftragnehmer ist zur Installation* der überlassenen Software* verpflichtet. Ist im EVB-IT Systemvertrag vereinbart, dass die Software* den Exportkontrollvorschriften des Bu- reau of Export Administration, US Departement of Commerce unterliegt, hat der Auftraggeber diese zu beachten.
Überlassung von Software. 1.1 Lizenz und Umfang der Nutzung bei Einräumung eines befristeten oder unbefristeten Nutzungsrechtes Zucchetti Germany räumt dem Kunden, soweit individualvertraglich nicht abweichend geregelt, Zug um Zug gegen Zahlung des geschuldeten Entgeltes das nicht ausschließliche und je nach individualvertraglicher Vereinbarung befristete oder unbefristete Recht ein, die im Auftrag und/oder in der Rechnung spezifizierte Software und das Dokumentationsmaterial zum Zwecke des vertragsgemäßen Einsatzes zu nutzen. Im Falle der Einräumung eines befristeten Nutzungsrechtes erlischt das Nutzungsrecht mit Ablauf des Nutzungszeitraums. Das Nutzungsrecht ist auf die Anzahl der dem Kunden eingeräumten Arbeitsplatzlizenzen begrenzt. Maßgeblich sind die in der zugehörigen Rechnung aufgeführte Anzahl von Lizenzen sowie gegebenenfalls getroffene Sondervereinbarungen (Mengenstaffeln, unbeschränkte Lizenzen etc.). Als Arbeitsstationen im Netz gelten auch zu dem Netzwerk gehörende Heimarbeitsplätze, zeitweise ans Netz angeschlossene tragbare Computer und Handheld‐ Geräte sowie Remote‐Arbeitsplätze. Ersetzen diese lediglich im lokalen Netz eingebundene Arbeitsstationen, ist hierfür keine zusätzliche Arbeitsplatzlizenz erforderlich. Als vertragsgemäße Nutzung wird definiert: Einlesen von Instruktionen oder Daten eines Programms durch Eingabe am Terminal, durch Übertragung aus Speichereinheiten oder von Datenträgern in die vereinbarte Hardware zum Zweck der Verarbeitung sowie Herstellung einer Kopie in maschinenlesbarer Form zur Datensicherung. Einsatzbereich, Leistungsfähigkeit sowie alle anderen spezifischen Programmeigenschaften bestimmen sich allein aus der elektronischen Dokumentation. Wird die vereinbarte Zahl von Arbeitsplatzlizenzen überschritten, wird die Gewährleistung für den fehlerfreien Betrieb ausgeschlossen. In diesem Fall ist der Kunde gegenüber Xxxxxxxxx Germany zu Schadenersatz in Höhe eines im Wege der Lizenzanalogie zu errechnendem Betrag verpflichtet. Zur weiteren Veräußerung des dem Kunden übertragenen Nutzungsrechtes im Falle der Einräumung eines unbefristeten Nutzungsrechtes auf Dritte ist der Kunde nur und erst dann berechtigt, wenn er zuvor seine eigene Kopie der Software und etwaige Sicherungskopien endgültig unbrauchbar gemacht und dies Zucchetti Germany nachgewiesen hat. Über eine weitere Veräußerung des Nutzungsrechtes durch den Kunden an Dritte hat der Kunde Zucchetti Germany unverzüglich, unaufgefordert und umfassend Auskunft zu erteilen. Mit der Erteilu...
Überlassung von Software. Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird für diese dem Auftraggeber ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d.h. er darf diese ausdrücklich nur für sein Un- ternehmen nutzen und keinen Dritten zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungs- recht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Nut- zungsrechte haftet der Auftraggeber in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden.
Überlassung von Software. Ist die Überlassung von Software vereinbart, gilt Folgendes: Die Software wird dem Auftraggeber der nicos zur bestimmungsgemäßen Nutzung überlassen. Diese ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag in Verbindung mit diesen Bedingungen. Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Software eine Kopie zu Sicherungszwecken herzustellen. Die der Softwareverteilung zur bestimmungsgemäßen Nutzung oder der ordnungsgemäßen Datensicherung dienenden Vervielfältigungen der Software sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs. Werden die Nutzungsrechte auf eine in den Einzelverträgen definierte Hard- und/oder Softwareumgebung beschränkt, bedarf eine hiervon abweichende Nutzung der Zustimmung der nicos.
Überlassung von Software. 9.1. Soweit der Leistungsumfang Software umfasst, darf der Kunde diese ausschließlich auf/für den dafür bestimmten Leistungsgegenstand nutzen. Eine darüber hinaus gehende Nutzung der Software ist ausdrücklich untersagt.
9.2. Alle Rechte an der Software und den Dokumentationen bleiben bei uns und ist insbesondere die Vergabe von Unterlizenzen nicht zulässig. Ebenso ist eine Vervielfältigung nicht zulässig.
Überlassung von Software. 3.1 OnDimand überlässt dem Kunden die bezeichnete Software auf einem Datenträger und/oder durch Datenfernübertragung. Die eventuell zu der jeweiligen Software dazugehörige Anwendungsdokumentation wird nach Xxxx von OnDimand als in das Softwareprogramm integrierte Helpdesk-Funktion und/oder in druckschriftlicher oder elektronischer Form überlassen.
Überlassung von Software. 1.1. Diese Bedingungen gelten sowohl für die dauerhafte Überlassung von Software (Softwarekauf), als auch für die befristete Überlassung von Software im Netz- werk des Kunden oder als Software-as-a-Service (SaaS) bzw. sonstiger Cloud- Service (Softwaremiete). Es gelten ergänzend die Nutzungsbedingungen für Software der EgoSecure AG die unter xxxxx://xxx.xxxxxx00.xxx/xx/xxx-x- gosecure jederzeit eingesehen werden können und Bestandteil dieser Allgemei- nen Geschäftsbedingungen sind. Sofern Ensilo Software (Endpoint Security) zum Vertragsgegenstand gehört, gelten ergänzend die „Zusätzliche Bedingungen für EgoSecure Endpoint Security“ (Anlage A) und für Egosecure Software ergänzend „Zusätzliche Best- immungen für den EgoSecure Endpoint Antivirus von BitDefender “ (Anlage B).
1.2. Die vereinbarte Beschaffenheit der Software inklusive der von EgoSecure frei- gegebenen Systemumgebung ergibt sich aus der Benutzerdokumentation und im Falle von Software-as-a-Service der jeweils anwendbaren Servicebeschrei- bung.
1.3. Der Kunde erhält Software nur im Objektcode und grundsätzlich durch Einräu- mung einer Downloadmöglichkeit, auf Wunsch des Kunden und gegen zusätzli- che Vergütung auch auf Datenträger. Mit der Software erhält der Kunde eine Benutzerdokumentation (z. B. in Form einer Online-Hilfe). Ist ein Cloud-Service vereinbart, erhält der Kunde im Rahmen der vereinbarten Verfügbarkeit nur Zugriff auf die Software und eine Online-Hilfe in einem Rechenzentrum von E- goSecure oder einem Unterbeauftragten.
1.4. Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionen der Software informiert und trägt daher das Risiko, dass die Software seinen Wünschen entspricht.
1.5. EgoSecure kann angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung der Software treffen (z.B. mit Lizenzkeys, Ko- pierschutz oder Hard- oder Softwaredongles). Der Einsatz der Software auf ei- ner Ausweich- oder Nachfolgekonfiguration wird dadurch nicht beeinträchtigt; sollte es doch Schwierigkeiten geben, wird EgoSecure den Kunden unentgeltlich unterstützen.
Überlassung von Software. 10.1. Mit der Übergabe der Ware/Software an den Käufer übertragen wir diesem das einfache und nicht übertragbare Recht, die erbrachte Leistung, in Form von Ware und/oder Software im Rahmen des Vertragszwecks zu nutzen.
10.2. Die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte erfolgt nur in den Fällen, in denen dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Auch ausschließliche Nutzungsrechte dürfen vom Käufer jedoch nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von uns auf Dritte übertragen werden.
10.3. Die Übertragung der Nutzungsrechte steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung der vom Käufer geschuldeten Vergütung. Befindet sich der Käufer mit der Bezahlung der geschuldeten Vergütung in Verzug, sind wir berechtigt, die Nutzungsrechtsüberlassung nach fruchtlosem Ablauf einer dem Käufer zur Behebung des Verzuges gesetzten angemessenen Nachfrist zu widerrufen. Die Unterlassung der Ausübung der Nutzungsrechte muss in diesem Fall auf unsere Anforderung vom Käufer schriftlich bestätigt werden.
10.4. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware/Software von uns zu vervielfältigen, zu verändern und/oder zu erweitern. Insbesondere ist er nicht berechtigt, diese weiterzuentwickeln, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder zurück zu entwickeln. Wir sind ausschließlich bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung dazu verpflichtet, den Quellcode der Software an den Käufer auszuhändigen.
Überlassung von Software. 1.1. Diese Bedingungen gelten sowohl für die dauerhafte Überlassung von Software (Softwarekauf), als auch für die befristete Überlassung von Software im Netz- werk des Kunden oder als Software-as-a-Service (SaaS) bzw. sonstiger Cloud- Service (Softwaremiete). Es gelten ergänzend die Nutzungsbedingungen für Software der Matrix42 AG die unter xxx.xxxxxx00.xx/xx/xxx jederzeit einge- sehen werden können und Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen sind. Sofern Ensilo Software (Endpoint Security) zum Vertragsgegenstand gehört, gelten ergänzend die „Zusätzliche Bedingungen für Matrix42 Endpoint Security“ (Anlage A) und für Egosecure Software ergänzend „Zusätzliche Bestimmungen für den EgoSecure Endpoint Antivirus von BitDefender “ (Anlage B).
1.2. Die vereinbarte Beschaffenheit der Software inklusive der von Matrix42 freige- gebenen Systemumgebung ergibt sich aus der Benutzerdokumentation und im Falle von Software-as-a-Service der jeweils anwendbaren Servicebeschreibung.
1.3. Der Kunde erhält Software nur im Objektcode und grundsätzlich durch Einräu- mung einer Downloadmöglichkeit, auf Wunsch des Kunden und gegen zusätzli- che Vergütung auch auf Datenträger. Mit der Software erhält der Kunde eine Benutzerdokumentation (z. B. in Form einer Online-Hilfe). Ist ein Cloud-Service vereinbart, erhält der Kunde im Rahmen der vereinbarten Verfügbarkeit nur Zugriff auf die Software und eine Online-Hilfe in einem Rechenzentrum von Matrix42 oder einem Unterbeauftragten.
1.4. Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionen der Software informiert und trägt daher das Risiko, dass die Software seinen Wünschen entspricht.
1.5. Matrix42 kann angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung der Software treffen (z.B. mit Lizenzkeys, Ko- pierschutz oder Hard- oder Softwaredongles). Der Einsatz der Software auf ei- ner Ausweich- oder Nachfolgekonfiguration wird dadurch nicht beeinträchtigt; sollte es doch Schwierigkeiten geben, wird Matrix42 den Kunden unentgeltlich unterstützen.
Überlassung von Software. (1) Software wird, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf handelsüblichen Datenträgern in maschinenlesbarem Objektcode nebst Benutzerdokumentation dem Auftraggeber über- lassen oder auf elektronischem Wege dem Auftraggeber bereitgestellt oder übermittelt.
(2) Erwirbt der Auftraggeber keine unternehmensweite Lizenz, so kann er ab der Erstliefe- rung einer Lizenz zwei Jahre lang weitere Lizenzen zum dann geltenden Listenpreis ab- zgl. des bei Erst-Lieferung vereinbarten Rabattes nachbestellen.