Überlassung von Software. Ist die Überlassung von Software* vereinbart, gilt folgendes: Die Software* wird dem Auftraggeber zur bestimmungsgemäßen Nutzung überlassen. Diese ergibt sich aus dem EVB-IT Systemvertrag in Verbindung mit diesen EVB-IT System. Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Software* eine Kopie zu Sicherungszwecken und, soweit ver- einbart, Kopien zur Softwareverteilung herzustellen. Die einer ordnungsgemäßen Datensicherung dienenden Vervielfältigungen der Software* sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs. Werden die Nutzungsrechte auf eine im EVB-IT Systemvertrag definierte Hard- und/oder Softwareumgebung beschränkt, bedarf eine hiervon abweichende Nutzung der Zustimmung des Auftragnehmers. Ist eine im EVB-IT Systemvertrag definierte Hard- und/oder Softwareumgebung nicht funktionsfähig, ist die Nutzung bis zu deren Wiederherstellung in einer anderen Umgebung auch ohne Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. Die im Rahmen des EVB-IT Systemvertrages gelieferte oder erstellte Software* wurde zu einem an- gemessenen Zeitpunkt vor der Überlassung mit aktueller Scan-Software auf Befall mit Schaden stif- tender Software* überprüft. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Überprüfung keinen Hinweis auf Xxxxxxx stiftende Software* ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und Vor- abüberlassung, z.B. zu Testzwecken. Der Auftragnehmer ist zur Installation* der überlassenen Software* verpflichtet. Ist im EVB-IT Systemvertrag vereinbart, dass die Software* den Exportkontrollvorschriften des Bu- reau of Export Administration, US Departement of Commerce unterliegt, hat der Auftraggeber diese zu beachten.
Überlassung von Software. Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird für diese dem Auftraggeber ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d.h. er darf diese ausdrücklich nur für sein Un- ternehmen nutzen und keinen Dritten zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungs- recht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Nut- zungsrechte haftet der Auftraggeber in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden.
Überlassung von Software. Ist die Überlassung von Software vereinbart, gilt Folgendes: Die Software wird dem Auftraggeber der nicos zur bestimmungsgemäßen Nutzung überlassen. Diese ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag in Verbindung mit diesen Bedingungen. Der Auftraggeber ist berechtigt, von der Software eine Kopie zu Sicherungszwecken herzustellen. Die der Softwareverteilung zur bestimmungsgemäßen Nutzung oder der ordnungsgemäßen Datensicherung dienenden Vervielfältigungen der Software sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs. Werden die Nutzungsrechte auf eine in den Einzelverträgen definierte Hard- und/oder Softwareumgebung beschränkt, bedarf eine hiervon abweichende Nutzung der Zustimmung der nicos.
Überlassung von Software. 3.1 OnDimand überlässt dem Kunden die bezeichnete Software auf einem Datenträger und/oder durch Datenfernübertragung. Die eventuell zu der jeweiligen Software dazugehörige Anwendungsdokumentation wird nach Xxxx von OnDimand als in das Softwareprogramm integrierte Helpdesk-Funktion und/oder in druckschriftlicher oder elektronischer Form überlassen.
Überlassung von Software. 12.1 ACATO überlässt dem Kunden Software nebst Dokumentation in deutscher und/oder engli- scher Sprache (insgesamt „Software“) entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen für die vereinbar- te Nutzungsdauer.
Überlassung von Software. 1.1. Diese Bedingungen gelten sowohl für die dauerhafte Überlassung von Software (Softwarekauf), als auch für die befristete Überlassung von Software im Netz- werk des Kunden oder als Software-as-a-Service (SaaS) bzw. sonstiger Cloud- Service (Softwaremiete). Es gelten ergänzend die Nutzungsbedingungen für Software der EgoSecure AG die unter xxxxx://xxx.xxxxxx00.xxx/xx/xxx-x- gosecure jederzeit eingesehen werden können und Bestandteil dieser Allgemei- nen Geschäftsbedingungen sind. Sofern Ensilo Software (Endpoint Security) zum Vertragsgegenstand gehört, gelten ergänzend die „Zusätzliche Bedingungen für EgoSecure Endpoint Security“ (Anlage A) und für Egosecure Software ergänzend „Zusätzliche Best- immungen für den EgoSecure Endpoint Antivirus von BitDefender “ (Anlage B).
Überlassung von Software. 1.1. Diese Bedingungen gelten sowohl für die dauerhafte Überlassung von Software (Softwarekauf), als auch für die befristete Überlassung von Software im Netz- werk des Kunden oder als Software-as-a-Service (SaaS) bzw. sonstiger Cloud- Service (Softwaremiete). Es gelten ergänzend die Nutzungsbedingungen für Software der Matrix42 AG die unter xxx.xxxxxx00.xx/xx/xxx jederzeit einge- sehen werden können und Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen sind. Sofern Ensilo Software (Endpoint Security) zum Vertragsgegenstand gehört, gelten ergänzend die „Zusätzliche Bedingungen für Matrix42 Endpoint Security“ (Anlage A) und für Egosecure Software ergänzend „Zusätzliche Bestimmungen für den EgoSecure Endpoint Antivirus von BitDefender “ (Anlage B).
Überlassung von Software. 10.1. Mit der Übergabe der Ware/Software an den Käufer übertragen wir diesem das einfache und nicht übertragbare Recht, die erbrachte Leistung, in Form von Ware und/oder Software im Rahmen des Vertragszwecks zu nutzen.
Überlassung von Software a) An überlassener Software gewährt die IGEPA Papiergroßhandel GmbH dem Vertragspartner im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen das unbefristete (Kauf) bzw. befristete (Miete), nicht ausschließliche und vorbehaltlich Abschnitt e) nicht übertragbare Nutzungsrecht. Der Umfang des Nutzungsrechts für Software anderer Hersteller („Fremdsoftware“) bestimmt sich im Falle ihres Einbezugs nach den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers.
Überlassung von Software. 9.1. Soweit der Leistungsumfang Software umfasst, darf der Kunde diese ausschließlich auf/für den dafür bestimmten Leistungsgegenstand nutzen. Eine darüber hinaus gehende Nutzung der Software ist ausdrücklich untersagt.