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Überlassung von Standardsoftware Musterklauseln

Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung auf Dauer (Verkauf)
Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung auf Dauer (Verkauf) Leistungsumfang und Vergütung Dem Auftraggeber wird vom Auftragnehmer nachstehend aufgeführte Standardsoftware* gegen Einmalvergütung auf Dauer überlassen: Lfd. Nr. Produktbezeichnung und -beschreibung, Produkt-Nr. Menge EXP1 Anzahl erlaubter Sicherungs­kopien Zu liefernde Version2 Abweichende Nutzungsrechte gemäß Nutzungsrechts­matrix Anlage Nr. (Muster 4)3 Bei vereinbartem Pauschalfestpreis* lediglich im Feld „Summe“ den Anteil daran angeben4 Summe 1 US = Standardsoftware* unterliegt US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften EU = Standardsoftware* unterliegt EU-Exportkontrollvorschriften DT = Standardsoftware* unterliegt deutschen Exportkontrollvorschriften S = Standardsoftware* unterliegt   Exportkontrollvorschriften 2 A = Überlassung der bei Abnahme aktuellen Version, anderenfalls Versionsnummer eintragen
Überlassung von Standardsoftware auf Zeit (Vermietung)
Überlassung von Standardsoftware. Ist die Überlassung von Standardsoftware* vereinbart, gilt ergänzend folgendes:
Überlassung von Standardsoftware. 4.2.3.1 IPHOS überlässt dem Auftraggeber die im Vertrag spezifizierte Standardsoftware. Der Hersteller räumt dem Auftraggeber als Lizenz- nehmer das Recht ein, die Software in der erworbenen Version unter den darin angegebenen Nutzungsbedingungen (End User Licence Agreement) auf die erworbene Nutzungsdauer für eigene Zwecke zu nutzen. Eine weitergehende Nutzung, die Weitergabe an Dritte und überhaupt jede Form der Verwertung sind ausgeschlossen. Die Software sowie ein allenfalls zugehöriges Benutzerhandbuch sind urheberrechtlich geschützt. Eine Vervielfältigung ist dem Auftraggeber untersagt. 4.2.3.2 Sofern die Nutzungsbedingungen (EULA u. dgl.) des Herstellers nichts anderes bestimmen, hat der Auftraggeber das Recht, die Soft- ware zur gleichen Zeit nur auf einem Rechner zu nutzen. Auf welchem Rechner die Nutzung erfolgt, ist dem Auftraggeber freigestellt. Nutzung ist jedes dauerhafte oder vorübergehende ganze oder nur teilweise Vervielfältigen bzw. Kopieren der Software durch Spei- chern, Laden, Ablaufen oder Anzeigen zum Zwecke der Ausführung der Software und Verarbeitung der darin enthaltenen oder ein- gegebenen Daten durch den Computer. 4.2.3.3 Insoweit dies zur Sicherung der künftigen Nutzung der Software erforderlich ist, darf der Auftraggeber eine Sicherungskopie von der Software herstellen. Im Übrigen ist dem Auftraggeber jedweder Eingriff untersagt, selbst, wenn er bloß zur Fehlerkorrektur beabsich- tigt sein sollte. Untersagt sind insbesondere auch Reverse Engineering sowie der Versuch, die Beschaffenheit der Software zu erkun- den, es sei denn, die Lizenzbedingungen gestatten derartige Handlungen. 4.2.3.4 In der Software enthaltene Firmennamen, Warenzeichen, Copyright-Vermerke oder dgl. dürfen nicht geändert werden. 4.2.3.5 Sämtliche weitergehenden Rechte zur Nutzung und Verwertung der Software behält sich der Hersteller vor. Insbesondere hat der Auftrag- geber mangels anderer Vereinbarung nicht das Recht, die Software zur gleichen Zeit auf mehr als einem Rechner zu nutzen oder Verviel- fältigungsstücke der Software zu verbreiten. Unbenommen bleibt dem Auftraggeber die freie Verfügung über alle Arbeitsergebnisse, welche er durch bestimmungsgemäße Nutzung der Software erhält. 4.2.3.6 Die Überlassung von Standardsoftware umfasst nicht auch deren Wartung. 4.2.3.7 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass es nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist. Sollten Mängel auftreten, richten sich d...
Überlassung von Standardsoftware. Für die Überlassung von STANDARDSOFTWARE gilt:
Überlassung von Standardsoftware. 2 Gegenstand der Lieferungen 2.1 CGM LAB liefert die Programme in ausführbarer Form (Objektcode) nebst Benutzerdokumentation in elektronischer Form auf Datenträger. 2.2 Die Eigenschaften der Software ergeben sich aus den jeweiligen Datenblättern sowie, soweit vorhanden, aus der Leistungsbeschreibung. Soweit in diesem Dokument Funktionen beschrieben sind, sind diese durch den standardmäßigen Ablauf der Programme vorgegeben. 2.3 Für solche Programme, die in der Leistungsbeschreibung als Fremdprogramme gekennzeichnet sind, leistet CGM LAB nur insoweit Gewähr, dass diese die Voraussetzungen erfüllen, die für den CGM LAB bekannten Einsatz der Software von CGM LAB wesentlich sind. Die Benutzerdokumentation für solche Programme wird nur auf Wunsch gegen gesonderte Vergütung geliefert, es sei denn, Zwischen den Vertragschließenden – im Folgenden CGM LAB Deutschland GmbH „CGM LAB“ und Vertragsnehmer „Kunde“ genannt – kommen die Verträge zu den nachfolgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen sowie den für die jeweilige Vertragsart geltenden Besonderen Vertragsbedingungen - zusammen „AGB“- zustande. CGM LAB behält sich vor, diese AGB jederzeit (z.B. bei Veränderung der Gesetzeslage, höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Marktgegebenheiten) unter Wahrung einer angemessenen Ankündigungsfrist von mindestens 6 Wochen zu ändern. Die Ankündigung erfolgt durch Veröffentlichung der geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Angabe des Zeitpunkts des Inkrafttretens im Internet auf der Webseite xxx.xxx.xxx/xxx/xxx sowie durch separaten Hinweis auf den Rechnungen oder sonstigen Mitteilungen. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ankündigung der Änderungen, so gelten die abgeänderten Geschäftsbedingungen als angenommen. In der Ankündigung der Änderung wird gesondert auf die Bedeutung der Sechswochenfrist hingewiesen.
Überlassung von Standardsoftware. Für die Überlassung von STANDARD SOFTWARE gilt: Vertragsleistungen‌
Überlassung von Standardsoftware. 13.1. Der Kunde erwirbt von GLI Business Solutions die in den Softwareverträgen näher bezeichnete 13.2. Der Quellcode (Source Code) der Software ist nur dann Teil des Vertragsgegenstands, wenn und soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. 13.3. Für die Beschaffenheit der Software ist die Leistungsbeschreibung von GLI Business Solutions abschließend maßgeblich. Eine davon abweichende Beschaffenheit der Software schuldet GLI Business Solutions nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von GLI Business Solutions sowie deren Angestellten oder Vertriebspartner herleiten, es sei denn, GLI Business Solutions hat die davon abweichende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt
Überlassung von Standardsoftware. 21.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die Überlassung von Standardsoftware, auch wenn diese im Wege des Downloads überlassen wird. Standardsoftware liegt immer dann vor, wenn eine Software nicht nach individuellen Vorgaben der AUFTRAGGEBERIN entwickelt oder angepasst wurde. Soweit nicht Standardsoftware vorliegt, gelten die Regelungen zu Dienstleistungsverträgen. 21.2 Die AUFTRAGNEHMERIN ist verpflichtet, der AUFTRAGGEBERIN einfache Nutzungsrechte einzuräu- men. Diese sind zeitlich und räumlich unbefristet, vorbehaltlich nachfolgender Bestimmungen unbe- schränkt, unwiderruflich und übertragbar. Das Nutzungsrecht umfasst dabei auch die Nutzung durch mit der AUFTRAGGEBERIN verbundene Unternehmen (§ 15 AktG) sowie die auftragsbezogene Nutzung durch Dienstleister, die im Auftrag der AUFTRAGGEBERIN oder im Auftrag eines mit der AUFTRAGGEBERIN verbundenen Unternehmens tätig werden. 21.3 Soweit der Lizenzumfang nach der Anzahl von Lizenzen bestimmt ist, so bedeutet die Lizenzanzahl die Anzahl der Nutzer, die gleichzeitig die Software ablaufen lassen können, unabhängig davon, auf wie vie- len Geräten die Software installiert ist. Soweit keine ausdrückliche Beschränkung der Lizenzanzahl oder Nutzer vereinbart wird, ist die Nutzeranzahl unbegrenzt. 21.4 Die AUFTRAGGEBERIN ist berechtigt, Sicherungskopien anzufertigen und die Software auf redundanten Systemen zu installieren. 21.5 Soweit nicht die Lieferung einer bestimmten Version vereinbart ist, kann die AUFTRAGGEBERIN die Lieferung der zum Zeitpunkt der Erfüllung jeweils aktuellsten Version verlangen. 21.6 Zu den vertraglich vereinbarten Eigenschaften von Software gehört, dass diese auf allen zum Zeitpunkt der Übergabe regelmäßig eingesetzten Umgebungen einen störungsfreien Betrieb und die Verfügbarkeit aller angelegten Funktionen gewährleistet. Zu den Umgebungen gehören dabei die jeweils vom Hersteller unterstützten Betriebssysteme. Bei webbasierter Software gewährleistet die AUFTRAGNEHMERIN, dass zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs sowie in den darauffolgenden drei Jahren diejenigen Browser und Browserversionen unterstützt werden, die zusammen mindestens 80 % des Marktanteils abdecken, ein- schließlich aller Versionen des Google Chrome Browsers die innerhalb des vorgenannten Zeitraums ver- öffentlicht werden. 21.7 Soweit die AUFTRAGNEHMERIN Programmfehler durch Updates und Patches beseitigt, schuldet sie den Zugang zu diesen Updates mindestens für die Dauer von 36 Monaten nach Gefahrübergang unent- geltlic...