Überlassung von Standardsoftware Musterklauseln
Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung auf Dauer (Verkauf)
Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung auf Dauer (Verkauf) Leistungsumfang und Vergütung Dem Auftraggeber wird vom Auftragnehmer nachstehend aufgeführte Standardsoftware* gegen Einmalvergütung auf Dauer überlassen: Lfd. Nr. Produktbezeichnung und -beschreibung, Produkt-Nr. Menge EXP1 Anzahl erlaubter Sicherungskopien Zu liefernde Version2 Abweichende Nutzungsrechte gemäß Nutzungsrechtsmatrix Anlage Nr. (Muster 4)3 Bei vereinbartem Pauschalfestpreis* lediglich im Feld „Summe“ den Anteil daran angeben4 Summe 1 US = Standardsoftware* unterliegt US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften EU = Standardsoftware* unterliegt EU-Exportkontrollvorschriften DT = Standardsoftware* unterliegt deutschen Exportkontrollvorschriften S = Standardsoftware* unterliegt Exportkontrollvorschriften 2 A = Überlassung der bei Abnahme aktuellen Version, anderenfalls Versionsnummer eintragen
Überlassung von Standardsoftware auf Zeit (Vermietung)
Überlassung von Standardsoftware. Ist die Überlassung von Standardsoftware* vereinbart, gilt ergänzend folgendes:
Überlassung von Standardsoftware. 4.2.3.1 IPHOS überlässt dem Auftraggeber die im Vertrag spezifizierte Standardsoftware. Der Hersteller räumt dem Auftraggeber als Lizenz- nehmer das Recht ein, die Software in der erworbenen Version unter den darin angegebenen Nutzungsbedingungen (End User Licence Agreement) auf die erworbene Nutzungsdauer für eigene Zwecke zu nutzen. Eine weitergehende Nutzung, die Weitergabe an Dritte und überhaupt jede Form der Verwertung sind ausgeschlossen. Die Software sowie ein allenfalls zugehöriges Benutzerhandbuch sind urheberrechtlich geschützt. Eine Vervielfältigung ist dem Auftraggeber untersagt.
4.2.3.2 Sofern die Nutzungsbedingungen (EULA u. dgl.) des Herstellers nichts anderes bestimmen, hat der Auftraggeber das Recht, die Soft- ware zur gleichen Zeit nur auf einem Rechner zu nutzen. Auf welchem Rechner die Nutzung erfolgt, ist dem Auftraggeber freigestellt. Nutzung ist jedes dauerhafte oder vorübergehende ganze oder nur teilweise Vervielfältigen bzw. Kopieren der Software durch Spei- chern, Laden, Ablaufen oder Anzeigen zum Zwecke der Ausführung der Software und Verarbeitung der darin enthaltenen oder ein- gegebenen Daten durch den Computer.
4.2.3.3 Insoweit dies zur Sicherung der künftigen Nutzung der Software erforderlich ist, darf der Auftraggeber eine Sicherungskopie von der Software herstellen. Im Übrigen ist dem Auftraggeber jedweder Eingriff untersagt, selbst, wenn er bloß zur Fehlerkorrektur beabsich- tigt sein sollte. Untersagt sind insbesondere auch Reverse Engineering sowie der Versuch, die Beschaffenheit der Software zu erkun- den, es sei denn, die Lizenzbedingungen gestatten derartige Handlungen.
4.2.3.4 In der Software enthaltene Firmennamen, Warenzeichen, Copyright-Vermerke oder dgl. dürfen nicht geändert werden.
4.2.3.5 Sämtliche weitergehenden Rechte zur Nutzung und Verwertung der Software behält sich der Hersteller vor. Insbesondere hat der Auftrag- geber mangels anderer Vereinbarung nicht das Recht, die Software zur gleichen Zeit auf mehr als einem Rechner zu nutzen oder Verviel- fältigungsstücke der Software zu verbreiten. Unbenommen bleibt dem Auftraggeber die freie Verfügung über alle Arbeitsergebnisse, welche er durch bestimmungsgemäße Nutzung der Software erhält.
4.2.3.6 Die Überlassung von Standardsoftware umfasst nicht auch deren Wartung.
4.2.3.7 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass es nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist. Sollten Mängel auftreten, richten sich d...
Überlassung von Standardsoftware. Für die Überlassung von STANDARDSOFTWARE gilt:
Überlassung von Standardsoftware. Für die Überlassung von STANDARD SOFTWARE gilt: Vertragsleistungen
Überlassung von Standardsoftware. 2 Gegenstand der Lieferungen
2.1 CGM LAB liefert die Programme in ausführbarer Form (Objektcode) nebst Benutzerdokumentation in elektronischer Form auf Datenträger.
2.2 Die Eigenschaften der Software ergeben sich aus den jeweiligen Datenblättern sowie, soweit vorhanden, aus der Leistungsbeschreibung. Soweit in diesem Dokument Funktionen beschrieben sind, sind diese durch den standardmäßigen Ablauf der Programme vorgegeben.
2.3 Für solche Programme, die in der Leistungsbeschreibung als Fremdprogramme gekennzeichnet sind, leistet CGM LAB nur insoweit Gewähr, dass diese die Voraussetzungen erfüllen, die für den CGM LAB bekannten Einsatz der Software von CGM LAB wesentlich sind. Die Benutzerdokumentation für solche Programme wird nur auf Wunsch gegen gesonderte Vergütung geliefert, es sei denn, Zwischen den Vertragschließenden – im Folgenden CGM LAB Deutschland GmbH „CGM LAB“ und Vertragsnehmer „Kunde“ genannt – kommen die Verträge zu den nachfolgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen sowie den für die jeweilige Vertragsart geltenden Besonderen Vertragsbedingungen - zusammen „AGB“- zustande. CGM LAB behält sich vor, diese AGB jederzeit (z.B. bei Veränderung der Gesetzeslage, höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Marktgegebenheiten) unter Wahrung einer angemessenen Ankündigungsfrist von mindestens 6 Wochen zu ändern. Die Ankündigung erfolgt durch Veröffentlichung der geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Angabe des Zeitpunkts des Inkrafttretens im Internet auf der Webseite ▇▇▇.▇▇▇.▇▇▇/▇▇▇/▇▇▇ sowie durch separaten Hinweis auf den Rechnungen oder sonstigen Mitteilungen. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ankündigung der Änderungen, so gelten die abgeänderten Geschäftsbedingungen als angenommen. In der Ankündigung der Änderung wird gesondert auf die Bedeutung der Sechswochenfrist hingewiesen.
Überlassung von Standardsoftware. 5.1. Von Peppermind Systems e.K. überlassene Software ist, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, Standardsoftware, die nicht individuell für die Bedürfnisse des Kunden hergestellt wurde. Verträge über die Überlassung von Software sind daher Kaufverträge. Die Parteien stimmen darin überein, dass es nach dem Stand der Technik unmöglich ist, Standardsoftware fehlerfrei für alle Anwendungsbedingungen zu entwickeln.
Überlassung von Standardsoftware. (A) Der Kunde erwirbt von duveka die in den Softwareverträgen oder Angebotsunterlagen nä- her bezeichnete Standardsoftware („Software“).
(B) Der Quellcode (Source Code) der Software ist nur dann Teil des Vertragsgegenstands, wenn und soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.
(C) Für die Beschaffenheit der Software ist die Leistungsbeschreibung von duveka abschlie- ßend maßgeblich. Eine davon abweichende Beschaffenheit der Software schuldet duveka nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstel- lungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von duveka, sowie deren Angestellten oder Vertriebspartner herleiten, es sei denn, duveka hat die davon ab- weichende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.
