Übermittlung Schule - Jugendhilfe Seite 7 Musterklauseln

Übermittlung Schule - Jugendhilfe Seite 7. 5.2 Übermittlung Jugendhilfe – Schule Seite 8 6. Verfahrensablauf Seite 9 Anlagen Dokumentationsbogen Teamberatung Seite 11 Meldebogen an das Jugendamt bei Hinweisen von Kindeswohlgefährdungen Seite 12 Rechtliche Grundlagen des Kinderschutzes Seite 13 Definition Kindeswohlgefährdung Seite 15 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch VIII - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII-KJHG) Seite 16 Auszug aus dem Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (BbgSchulG) Seite 18 Quellennachweis Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung; sie brauchen Schutz vor Gefahren, die ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl erheblich beeinträchtigen. Es ist an erster Stelle das Recht und die Pflicht der Eltern, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen und sie vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen. Aufgabe des Staates ist es, darüber zu wachen. Eltern sollen in der Erziehung ihrer Kinder beraten und unterstützt werden; vorrangig mit familienunterstützenden Hilfen. Es ist nicht allein die Aufgabe der Institution Jugendamt, auf Anzeichen von Kindeswohlgefährdungen angemessen zu reagieren. Der Gesetzgeber hat mit Einführung des § 8a in das SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) und § 4Abs. 3 Brandenburgisches Schulgesetz allen pädagogischen Fachkräften zur Pflicht gemacht, Hinweisen auf Kindeswohlgefährdungen konsequent nachzugehen. Bereits im September 2009 unterzeichneten die Grundschulen der Stadt eine gemeinsam erarbeitete Kooperationsvereinbarung. Diese bildet die Basis für eine adäquate Vereinbarung mit Schulen der Sekundarstufe I in der Stadt Cottbus. Denn Fälle von Kindeswohlgefährdung enden nicht mit der Beendigung der Grundschulzeit. Auch Schulen der Sekundarstufe I wollen sich dieser Thematik stellen und setzten sich individuell damit auseinander. Die konzeptionelle Ausrichtung der einzelnen Schulen macht es erforderlich, den Handlungsleitfaden für die Lehrkräfte, als Bestandteil der Vereinbarung, allgemein zu halten. So werden die Schulen in die Lage versetzt, diesen auf ihre individuellen Gegebenheiten anzupassen. Die Vereinbarung beschreibt die Zusammenarbeit der Schulen der Sekundarstufe I mit dem Fachbereich Jugend, Schule und Sport (Jugendamt) in Fällen von Kindeswohlgefährdung in der Stadt Cottbus. Anmerkung: Zur Wahrnahme der Aufgaben nach SGB VIII - KJHG hat der örtliche Xxxxxx ein Jugendamt zu errichten. Daher wird in den weiteren Ausführungen dieser Kooperationsvereinbarung für den Fachbereich Jugend, Schule und Sport die Bezeichnu...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.