Übernahme interner Abwehrkosten. Im Rahmen der Anspruchsabwehr erstattet der Versicherer auch die durch den Einsatz der eigenen Mitarbeiter des Versicherungsnehmers oder den Tochtergesellschaften entstandenen Mehrkosten, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen: • Es handelt sich um einen Drittanspruch, • Diese Kosten wären aufgrund der hierfür notwendigen Fachexpertise zwingend auch durch externe Berater entstanden, um den Anspruch sachgerecht abzuwehren, • Die versicherte Gesellschaft führt den Nachweis über die konkret entstandenen Kosten und hat vor der Entstehung der Kosten die Zustimmung des Versicherers einzuholen, um den Abrechnungsmodus zu vereinbaren. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze von 00.000 € je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle einer Versicherungsperiode zusammen.
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Samples: D&o Insurance Agreement, D&o Insurance Application, Versicherung
Übernahme interner Abwehrkosten. Im Rahmen der Anspruchsabwehr erstattet der Versicherer auch die durch den Einsatz der eigenen Mitarbeiter des Versicherungsnehmers oder den Tochtergesellschaften entstandenen Mehrkosten, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen: • Es handelt sich um einen Drittanspruch, ; • Diese Kosten wären aufgrund der hierfür notwendigen Fachexpertise zwingend auch durch externe Berater entstanden, um den Anspruch sachgerecht abzuwehren, ; • Die Das versicherte Gesellschaft Unternehmen führt den Nachweis über die konkret entstandenen Kosten und hat vor der Entstehung der Kosten die Zustimmung des Versicherers einzuholen, um den Abrechnungsmodus zu vereinbaren. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze von 00.000 € je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle einer Versicherungsperiode zusammen.
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Samples: D&o Insurance Application
Übernahme interner Abwehrkosten. Im Rahmen der Anspruchsabwehr erstattet der Versicherer auch die durch den Einsatz der eigenen Mitarbeiter des Versicherungsnehmers oder den Tochtergesellschaften entstandenen Mehrkosten, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen: • Es handelt sich um einen Drittanspruch, • Diese diese Kosten wären aufgrund der hierfür notwendigen Fachexpertise zwingend auch durch externe Berater entstanden, um den Anspruch sachgerecht abzuwehren, • Die das versicherte Gesellschaft Unternehmen führt den Nachweis über die konkret entstandenen Kosten und hat vor der Entstehung der Kosten die Zustimmung des Versicherers einzuholen, um den Abrechnungsmodus zu vereinbaren. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze von 00.000 € je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle einer Versicherungsperiode zusammen.
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