Übernahme und Gefahrenübergang Musterklauseln

Übernahme und Gefahrenübergang. Bei Lieferung «ab Werk» geht die Gefahr an den Besteller über, wenn die Ware die Fabrik verlässt, auch wenn der Transport durch Fahrzeuge des Lieferanten erfolgt. Bei «anschlussfertig» offerierter Ware erfolgt der Gefahrenübergang bei Übernahme der Lieferung durch den Besteller. Die Übernahme der Lieferung gilt als erfolgt und genehmigt, wenn nicht innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt derselben begründet und schriftlich Mängelrüge am Hauptsitz des Lieferanten erhoben wird. Nach Ablauf dieser Frist ist jede Gel- tendmachung von Einwendungen ausgeschlossen. Geringe Abwei- chungen oder Unterschiede in Grösse, Form, Farbe oder Qualität, insbesondere auch im Farbton der Lackierung, des Acrylglases oder der Leuchtfarbe können nicht als Mängel geltend gemacht werden. Ansprüche auf Wandelung oder Minderung sind auf jeden Fall aus- geschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schadenersatzansprü- che, gleichgültig aus welchen Gründen sie gestellt werden sowie die Haftung des Lieferanten für Folgeschäden. Für allfällige Transport- schäden kann eine Haftungsübernahme durch den Lieferanten nur in Frage kommen, wenn innert fünf Tagen eine Tatbestandaufnahme des Transportunternehmens vorgelegt wird.
Übernahme und Gefahrenübergang. 3.3.4.1 Jeder Lieferung muss ein Lieferschein mit der Bestellnummer des AG, dem Namen der anfordernden Stelle, der Artikelbezeichnung und der Artikel-Nummer des AN samt SAP-Nummer beiliegen. 3.3.4.2 Als Tag der Übernahme gilt: • bei Lieferung von Individual-Hardware oder Individual-Software sowie bei vereinbarten Abnahmetests der Arbeitstag nach der erfolgreichen Beendigung des Abnahmetests (siehe Pkt. 3.4.2.2 bzw. 3.4.3.2) oder • bei einvernehmlichem Verzicht auf einen Abnahmetest der Arbeitstag, an dem die Leistung gemäß dem vom AG gegengezeichneten Übernahmeprotokoll betriebsbereit aufgestellt/installiert/in Betrieb genommen worden ist oder • bei Lieferung von Standard-Software und Standard-Hardware der Tag der vertragskonformen Lieferung bzw. Leistung (siehe Pkt. 3.4.2.1 und 3.4.3.1). 3.3.4.3 Der AG kann die Übernahme verweigern, wenn die Leistung Mängel, die nicht bloß geringfügig sind, aufweist oder wenn die Leistung betreffende Dokumentationen, deren Übergabe zu diesem Zeitpunkt nach dem Vertrag zu erfolgen hat (z.B. Source Codes, Bedienungsanleitungen und Prüfanleitungen, Pläne, Zeichnung, sonstige, geschuldete Ausarbeitungen udgl) dem AG nicht übergeben worden sind. 3.3.4.4 Werden zur Durchführung der Übernahme/Abnahme Arbeitskräfte bzw. Geräte oder andere Behelfe benötigt, so hat sie der AN unentgeltlich beizustellen. 3.3.4.5 Die Gefahr geht stets erst dann auf den AG über, wenn das vertretungsbefugte Personal des AG die Leistung gemäß 3.3.4.2 übernommen hat. Sind bis zu diesem Zeitpunkt Xxxxxxx welcher Art auch immer aufgetreten, so hat sie der AN auf seine Kosten zu beheben.
Übernahme und Gefahrenübergang. 3.2.5.1 Als Tag der Übernahme gilt: • bei Lieferung von Individual-Hardware oder Individual-Software sowie bei vereinbarten Abnahmetests der Arbeitstag nach der erfolgreichen Beendigung des Abnahmetests (siehe Pkt. 3.3.2.2 bzw. 3.3.3.2) oder • bei einvernehmlichem Verzicht auf einen Abnahmetest der Arbeitstag, an dem die Leistung gemäß dem vom AG gegengezeichneten Übernahmeprotokoll betriebsbereit aufgestellt/installiert/in Betrieb genommen worden ist oder • bei Lieferung von Standard-Software und Standard-Hardware der Tag der vertragskonformen Lieferung bzw. Leistung (siehe Pkt. 3.3.2.1 und 3.3.3.1). 3.2.5.2 Der AG kann die Übernahme verweigern, wenn die Leistung Mängel, die nicht bloß geringfügig sind, aufweist oder wenn die Leistung betreffende Dokumentationen, deren Übergabe zu diesem Zeitpunkt nach dem Vertrag zu erfolgen hat (z.B. Source Codes, Bedienungsanleitungen und Prüfanleitungen, Pläne, Zeichnung, sonstige, geschuldete Ausarbeitungen udgl) dem AG nicht übergeben worden sind. 3.2.5.3 Werden zur Durchführung der Übernahme/Abnahme Arbeitskräfte bzw. Geräte oder andere Behelfe benötigt, so hat sie der AN unentgeltlich beizustellen. 3.2.5.4 Die Gefahr geht stets erst dann auf den AG über, wenn das vertretungsbefugte Personal des AG die Leistung gemäß 3.2.5.1 übernommen hat. Sind bis zu diesem Zeitpunkt Xxxxxxx welcher Art auch immer aufgetreten, so hat sie der AN auf seine Kosten zu beheben.
Übernahme und Gefahrenübergang. 3.2.7.1 Als Tag der Übernahme gilt der Arbeitstag nach der erfolgreichen Abnahmeprüfung (siehe Punkt 3.3.5). 3.2.7.2 Der AG kann die Übernahme verweigern, wenn die Leistung Mängel, die nicht bloß geringfügig sind, aufweist, die behördliche Bewilligung nicht erlangt werden kann oder wenn die Leistung betreffende Dokumentationen oder Lizenzen, deren Übergabe zu diesem Zeitpunkt nach dem Vertrag zu erfolgen hat (zB. sicherheitstechnisches Prüfprotokoll gemäß ÖVE/ÖNORM EN 62353, Softwarelizenzen, Beschreibungen, Prospekte und Datenblätter, Pläne, Zeichnung, sonstige, geschuldete Ausarbeitungen udgl) dem AG nicht übergeben worden sind. 3.2.7.3 Werden zur Durchführung der Abnahme/Übernahme Arbeitskräfte bzw. Geräte oder andere Behelfe benötigt, so hat sie der AN unentgeltlich beizustellen. 3.2.7.4 Die Gefahr geht erst dann auf den AG über, wenn der AG die Leistung gemäß 3.2.7.1 übernommen hat. Sind bis zu diesem Zeitpunkt Xxxxxxx welcher Art auch immer aufgetreten, so hat sie der AN auf seine Kosten zu beheben.
Übernahme und Gefahrenübergang. 3.2.5.1 Als Tag der Übernahme gilt: 3.2.5.2 Der AG kann die Übernahme verweigern, wenn die Leistung Mängel, die nicht bloß geringfügig sind, aufweist oder wenn die Leistung betreffende Dokumentationen, deren Übergabe zu diesem Zeitpunkt nach dem Vertrag zu erfolgen hat (z.B. Source Codes, Bedienungsanleitungen und Prüfanleitungen, Pläne, Zeichnung, sonstige, geschuldete Ausarbeitungen udgl) dem AG nicht übergeben worden sind. 3.2.5.3 Werden zur Durchführung der Übernahme/Abnahme Arbeitskräfte bzw. Geräte oder andere Behelfe benötigt, so hat sie der AN unentgeltlich beizustellen. 3.2.5.4 Die Gefahr geht stets erst dann auf den AG über, wenn das vertretungsbefugte Personal des AG die Leistung gemäß 3.2.5.1 übernommen hat. Sind bis zu diesem Zeitpunkt Xxxxxxx welcher Art auch immer aufgetreten, so hat sie der AN auf seine Kosten zu beheben.

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  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Kosten und Gebühren a) Zeichnungs- und Rücknahmegebühren des OGAW b) Betriebs- und Verwaltungskosten Dem OGAW in Rechnung gestellte Kosten Grundlage Satz 1 und 2 Kosten für die Anlageverwaltung und externe Kosten für die administrative Verwaltung zulasten der Verwaltungsgesellschaft Nettovermögen 1,50% einschl. Steuern (Höchstsatz) 3 Maximale indirekte Kosten Nettovermögen 2% (Provisionen und Verwaltungsgebühren)

  • Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatz- verträge über Finanzdienstleistungen hat der Crowd-Investor, unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen, die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank, www.bundes- xxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx, eingerichtete Schlichtungsstelle anzurufen. Die Be- schwerde ist schriftlich unter kurzer Schilde- rung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erfor- derlichen Unterlagen an „Deutsche Bundes- bank, Schlichtungsstelle, Xxxxxxxx 00 00 00, X-00000 Xxxxxxxxx“ zu richten. Nach der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung wird eine Schlichtung abgelehnt, wenn - der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist oder war oder während des Schlichtungsverfah- rens anhängig gemacht wird, - die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, - ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abge- wiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Er- folg bietet, - die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder ei- nes Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle oder einer anderen Gütestelle ist, - der Anspruch bei Erhebung der Kunden- beschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft, oder - die Schlichtung die Klärung einer grund- sätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde. Demnach hat der Crowd-Investor bei Erhe- bung der Beschwerde zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Darlehensnehmer abgeschlossen hat.

  • Gefahrenübergang 5.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware "ab Werk" (EXW) verkauft (Abholbereitschaft). 5.2 Im übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

  • Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- sicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx. de/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rech- nungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versiche- rungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der Gesellschaften der Mecklen- burgischen Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrag- sanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunfts- erteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversi- cherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Lieferung und Gefahrübergang 4.1 Bei Lieferfristen und -terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen ist. 4.2 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets Lemgo. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010). Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ab. 4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.