Tag der Übernahme Musterklauseln

Tag der Übernahme. Als Tag der Übernahme gilt: • der Arbeitstag, an dem der Abnahmetest (siehe Pkt. 5.2 Abnahme) erfolgreich beendet wurde oder • bei Verzicht auf einen Abnahmetest durch die Auftraggeberin oder wenn eine Abnahme nicht in Frage kommt (siehe Pkt. 5.2 Abnahme), der Tag der Lieferung. Die Gefahr geht mit dem Tag der Übernahme auf die Auftraggeberin über.
Tag der Übernahme. Als Tag der Übernahme gilt: • der Arbeitstag, an dem der Abnahmetest gemäß Pkt. 5.4 erfolgreich abgeschlossen worden ist, oder • bei Verzicht auf einen Abnahmetest durch den Auftraggeber der Arbeitstag, an dem die IT-Komponenten betriebsbereit aufgestellt/installiert/in Betrieb genommen worden sind oder die Leistungen des Auftragnehmers uneingeschränkt vertragskonform zur Verfü- gung stehen, oder • bei Lieferung von IT-Komponenten, bei denen eine Abnahme oder eine Inbetrieb- nahme durch den Auftraggeber nicht sinnvoll oder tunlich ist, sowie in allen anderen Fällen, der Tag der vertragskonformen Lieferung bzw. Leistung. Mit dem Tag der Übernahme geht die Gefahr in Bezug auf die gelieferten IT-Komponenten auf den Auftraggeber über
Tag der Übernahme. Als Tag der Übernahme gilt: • der Arbeitstag nach der erfolgreichen Beendigung des Abnahmetests (siehe Pkt. 5.3 Abnahme) oder • bei Verzicht auf einen Abnahmetest durch den Auftraggeber der Arbeitstag, nach dem die IT- Dienstleistung gemäß dem vom Auftraggeber gegengezeichneten Abnahmeprotokoll betriebsbereit installiert/in Betrieb genommen worden sind bzw. die Leistungen des Auftragnehmers uneingeschränkt vertragskonform zur Verfügung stehen.
Tag der Übernahme. Als Tag der Übernahme gilt > der Arbeitstag nach der erfolgreichen Beendigung des Abnahmetests (siehe Pkt. 3.3 Abnahme); > bei Verzicht auf einen Abnahmetest durch den AG der Arbeitstag nach dem die IT- Komponenten gemäß dem vom AG gegengezeichneten Abnahmeprotokoll be- triebsbereit aufgestellt / installiert / in Betrieb genommen worden sind bzw. die Leis- tungen des AN uneingeschränkt vertragskon- form zur Verfügung stehen; > bei Lieferung von Verbrauchsmaterial wie Datenträger u. ä., soweit eine Abnahme nicht in Frage kommt, sowie in allen anderen Fällen der Tag der vertragskonformen Lieferung bzw. Leistung. Die Gefahr geht bei einmaligen Leistungen mit dem Tag der Übernahme an den AG über.
Tag der Übernahme. Als Tag der Übernahme gilt: a) der Arbeitstag, an dem die Präsentation der Ergebnisse erfolgreich durchgeführt wurde oder b) bei Verzicht auf eine Präsentation durch den Auftraggeber der Arbeitstag, an dem die Ergebnisse vollständig übermittelt worden sind oder die Dienstleistungen durch den:die Auftragnehmer:in uneingeschränkt vertragskonform zur Verfügung stehen.
Tag der Übernahme. Als Tag der Übernahme gilt: • der Arbeitstag nach der Abnahme einer Softwarelösung gemäß Punkt 5.3 oder • der Arbeitstag nach der Abnahme einer Ausarbeitung gemäß Punkt 5.2

Related to Tag der Übernahme

  • Übernahme Das Angebot unterliegt keinem Übernahmevertrag mit fester Übernahmeverpflichtung.

  • Abnahme 1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. 2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

  • Annahme Eine Bestellung eines Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Leistungsvertrages (insbesondere Kauf, Miete und sonstige Dienstleistung) zu qualifizieren ist, kann AMTANGEE innerhalb von vier Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.

  • Aufnahme 1.1 Das Kind wird mit Wirkung vom Der Xxxxxx betreibt die Kindertagesstätte/den Hort auf Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere - des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG), des Sächsischen Kindertagesstättengesetzes (SächsKitaG) und der dazu erlassenen Verordnungen und Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung, - sowie der Vereinbarung zur Betriebsführung und Betriebskostenfinanzierung mit der Landeshauptstadt Dresden und gemäß seines Selbstverständnisses in Entsprechung zum pädagogischen Rahmenkonzept. 1.2 Die Hausordnung und die Kurzkonzeption der Kindertagesstätte/Hort in der jeweils aktuellen Fassung sind Bestandteil des Vertrages. 1.3 Die für die Aufnahme in die Kindertagesstätte erforderliche ärztliche Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 1 SächsKitaG ist Bestandteil dieses Vertrages. Die Kindertagesstätte darf nur Kinder betreuen, die nachweislich gemäß der Empfehlungen der StiKo ausreichenden Impfschutz gegen die Masern besitzen, gegen die Masern immun sind oder aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können. Wird der Nachweis nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vor Betreuungsbeginn erbracht (Impfausweis, Impfbescheinigung, ärztliches Attest), kann die Betreuung nicht erfolgen. Der vertraglich vereinbarte Elternbeitrag ist in diesem Fall dennoch zu entrichten. 1.4 Das o.g. Kind ist für die Zeit des Besuchs der Kindertagesstätte/des Hortes – inklusive der Wege zu und von der Kindertagesstätte/dem Hort – durch den Sächsischen Gemeindeunfall- versicherungsverband (GUV) unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 SBG VII). Wegeunfälle sind der Kindertagesstätte/dem Hort zwecks Inanspruchnahme der Versicherung umgehend zu melden. 1.5 Der Xxxxxx behält sich vor, Sommerschließzeiten sowie Schließtage für pädagogische Konzept- beratungen einzuplanen. Diese werden rechtzeitig mit der jeweiligen Jahresplanung der Kindertagesstätte/des Hortes bekannt gegeben.

  • Vertragsgrundlage Dem Versicherungsvertrag liegen die – R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (R+V AUB 2000, Ausgabe 01/16) – R+V Besondere Bedingungen für Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent (R+V BB Mehrleistung 100) – R+V Besondere Bedingungen für die Gruppen-Unfallversicherung mit Direktanspruch der versicherten Person (R+V BB Direktanspruch) zugrunde, die im Folgenden auszugsweise wiedergegeben werden.

  • Vertragsgrundlagen Die vorvertraglichen Informationen der Einrichtung nach § 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) sind als Anlage 1 Vertragsgrundlage, dazu gehört insbesondere die Darstellung der Wohn- und Gebäudesituation, Konzeption, Entgelte und Pflege- und Betreuungsleistung sowie die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen.

  • Fristlose Kündigung Die USB kann die Vereinbarung über die Möglichkeit zur Abwicklung von Aufträgen per Telefax ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, welcher der USB, auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Anlegers, die Fortsetzung dieses Teils der Geschäftsbeziehung unzumutbar werden lässt. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht des Anlegers, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach er- folgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, diese ist wegen der Besonderheiten des Einzel- falles (§ 323 Absätze 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches) entbehrlich.

  • Beendigung des Vertrags (1) Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung. (2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die zwischen Steuerberater und Auftraggeber auszuhandeln ist. (3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch den Steuerberater vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). (4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. (5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die beim Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. sie von der Festplatte zu löschen. (6) Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen. (7) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,

  • Folgen der Vertragsbeendigung Mit Wirksamwerden der Kündigung erlischt das eingeräumte Nutzungsrecht an der Software. Der Lizenzschlüssel wird deaktiviert. Die Software kann somit nicht weiter genutzt werden.