Übernahmebedingungen Musterklauseln

Übernahmebedingungen. 1. Abnahmeort ist der Firmensitz des Verkäufers oder das von ihm bezeichnete Auslieferungslager.
Übernahmebedingungen. Tritt der Besteller nach Vertragsabschluss und vor der Fertigung des Erzeugnisses vom Vertrag zurück, so ist der Verkäufer berechtigt 15% des Kaufpreises als Abstandssumme zu verlangen, wobei das Recht auf die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens vorgehalten bleibt. Tritt der Besteller nach Vertragsabschluss und während der Fertigung der Erzeugnisse vom Vertrag zurück, so ist der Verkäufer berechtigt 20 % des Kaufpreises als Abstandssumme zu verlangen, wobei das Recht auf die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens vorgehalten bleibt. Bleibt der Besteller nach Anzeige der Fertigstellung mit der Übernahme, der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder Stellung einer etwa vereinbarten Sicherheit länger als 10 Kalendertage im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Kalendertagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, mindestens 25 % des Kaufpreises als Abstandssumme zu verlangen, wobei das Recht auf Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens vorbehalten bleibt.
Übernahmebedingungen. 1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb einer Woche nach Anzeige der Bereitstellung das Fahrzeug mit fertigem Aufbau und Einbau am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen sowie eine Prüfungsfahrt in den Grenzen üblicher Probefahrten des Verkäufers durchzuführen. Die Kosten einer darüber hinausgehenden Probefahrt trägt der Käufer. Es gilt als Verzicht auf das Prüfungsrecht, wenn die Prüfung innerhalb der genannten Frist nicht vorgenom- men wird. Das Fahrzeug und der Aufbau gelten dann mit Übergabe an den Käufer oder an seinen Beauftragten als übernommen und ordnungsgemäß geliefert. Auf diese Folgen wird der Käufer mit der Bereitstellungsanzeige ausdrücklich hingewiesen. Wird das Fahr- zeug bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten ge- lenkt, so haftet der Käufer für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker schuldhaft verursacht worden sind.
Übernahmebedingungen. 2. Informationsblatt Gesundheit und Gesundheitsvorsorge
Übernahmebedingungen. 1. Der Besteller hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der Bereitstellung den Liefergegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen. Jedoch ist eine etwaige Prüfungsfahrt in den Grenzen üblicher Probefahrten des Lieferers zu halten, es sei denn, dass der Besteller die Mehrkosten übernimmt. Auf das Prüfungsrecht wird stillschweigend verzichtet, wenn die Prüfung innerhalb der genannten Frist nicht vorgenommen oder der Versandauftrag erteilt wird. Der Kaufgegenstand gilt dann mit der Ablieferung an den Besteller oder seinen Beauftragten als übernommen und ordnungsgemäß geliefert.
Übernahmebedingungen. 5.1 Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am angegebenen Abnahmeort zu prüfen; die Frist beginnt frühestens mit dem in der Bereitstellungsanzeige genannten Datum der Fertigstellung. Wird die Prüfung innerhalb der Frist nicht vorgenommen, so gilt dies als Verzicht auf das Prüfungsrecht; der Kaufgegenstand gilt dann nur mit Ablieferung an den Käufer oder seine Beauftragten als abgenommen und ordnungsgemäß geliefert. Der Verkäufer hat den Käufer hierauf jedoch in der Bereitstellungsanzeige noch einmal hinzuweisen.
Übernahmebedingungen. Die Aktionärinnen vereinbaren, dass das Übernahmerecht durch jede Eigen- tumsübertragung an den Aktien der Gesellschaft ausgelöst wird. Davon ausge- nommen wird der Eigentumsübergang infolge Gemeindefusionen und - spaltungen. Alle Sachverhalte, welche die Entstehung des Übernahmerechtes bewirken, sind dem Verwaltungsrat zu melden. Der Verwaltungsrat gibt allen Aktionärin- nen unverzüglich Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von 60 Tagen zur Gel- tendmachung ihres Übernahmerechtes. Xxxxxx mehrere Aktionärinnen ihr Übernahmerecht ausüben, werden die Aktien im Verhältnis des bisherigen no- minellen Aktienbesitzes verteilt.
Übernahmebedingungen. 1. Abnahmeort ist der Firmensitz der verkaufenden Person oder die von ihr bezeichnete Auslieferungsstelle.
Übernahmebedingungen. 1. Bei Übernahme des Vertrags-/Kaufgegenstandes ist dieser unverzüglich zu prüfen. Offene Mängel sind sofort zu rügen. Falls bei Übernahme keine sofortige Prüfung möglich ist, ist dies auf dem Empfangs/Lieferschein zu vermerken und hat in diesem Fall die Mängelrüge unverzüglich nach Kenntnis des Mangels – längstens jedoch binnen drei Tagen ab Lieferung – schriftlich und detailliert zu erfolgen.
Übernahmebedingungen. Der Händler verpflichtet sich, die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und etwaige Män- gel ebenso unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung, anzuzeigen. Der Untersuchungsumfang ergibt sich aus dem jeweils gültigen Formblatt „Anlieferungsdurchsicht“. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar war (versteckter Mangel); zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Mängelanzeige unverzüglich nach Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des Untergangs des Kaufgegenstandes geht 3 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige auf den Händler über. Die Bekanntgabe der Fertigstellung erfolgt durch den Zugang der jeweiligen Rechnung oder einer sonstigen Information.