Common use of Überschussverteilung Clause in Contracts

Überschussverteilung. 1.8.4 Die Erträge unserer Kapitalanlagen verwenden wir zunächst zur Finan- zierung der garantierten Versicherungsleistungen. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. An den Kosten- und Risikoüberschüssen beteiligen wir die Verträge der Versiche- rungsnehmer in der jeweils aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Höhe. Soweit die Überschüsse nicht unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungen gutgeschrieben werden (Direktgutschrift), führen wir sie der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) zu. Diese Rückstellung dient dazu, Ergebnis- schwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur für die Über- schussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur ausnahms- weise können wir die Rückstellung im Interesse der Versicherungsnehmer auch zur Abwendung eines drohenden Notstandes sowie zur Verlustabdeckung und zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen (§ 140 Versicherungsauf- sichtsgesetz, VAG). Hierfür benötigen wir die Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

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Überschussverteilung. 1.8.4 1.8.6 Die Erträge unserer Kapitalanlagen verwenden wir zunächst zur Finan- zierung Finanzierung der garantierten Versicherungsleistungen. Die verbleibenden verblei- benden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der VersicherungsnehmerVersi- cherungsnehmer. An den Kosten- und Risikoüberschüssen beteiligen wir die Verträge der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer in der jeweils aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Höhe. Soweit die Überschüsse nicht unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungen gutgeschrieben werden (DirektgutschriftDirekt- gutschrift), führen wir sie der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) zu. Diese Rückstellung dient dazu, Ergebnis- schwankungen Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur für die Über- schussbeteiligung Überschussbetei- ligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur ausnahms- weise können wir die Rückstellung im Interesse der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer auch zur Abwendung eines drohenden Notstandes sowie zur Verlustabdeckung und zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen heran- ziehen (§ 140 Versicherungsauf- sichtsgesetz, VAG). Hierfür benötigen wir die Zustimmung der AufsichtsbehördeAufsichts- behörde.

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Überschussverteilung. 1.8.4 1.2.6. Die Erträge unserer Kapitalanlagen verwenden wir zunächst zur Finan- zierung Finanzierung der garantierten Versicherungsleistungen. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. An den Kosten- und Risikoüberschüssen beteiligen wir die Verträge der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer in der jeweils aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Höhe. Soweit die Überschüsse nicht unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungen gutgeschrieben werden (Direktgutschrift), führen wir sie der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) zu. Diese Rückstellung dient dazu, Ergebnis- schwankungen Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur für die Über- schussbeteiligung Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur ausnahms- weise ausnahmsweise können wir die Rückstellung im Interesse der Versicherungsnehmer auch zur Abwendung eines drohenden Notstandes sowie zur Verlustabdeckung und zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen (§ 140 Versicherungsauf- sichtsgesetz, 56b VAG). Hierfür benötigen wir die Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

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Samples: www.conti-versicherungsdienst.de

Überschussverteilung. 1.8.4 Die Erträge unserer Kapitalanlagen verwenden wir zunächst zur Finan- zierung Finanzierung der garantierten Versicherungsleistungen. Die verbleibenden verblei- benden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der VersicherungsnehmerVersi- cherungsnehmer. An den Kosten- und Risikoüberschüssen beteiligen wir die Verträge der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer in der jeweils aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Höhe. Soweit die Überschüsse nicht unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungen gutgeschrieben werden (DirektgutschriftDirekt- gutschrift), führen wir sie der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) zu. Diese Rückstellung dient dazu, Ergebnis- schwankungen Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur für die Über- schussbeteiligung Überschussbetei- ligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur ausnahms- weise können wir die Rückstellung im Interesse der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer auch zur Abwendung eines drohenden Notstandes sowie zur Verlustabdeckung und zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen heran- ziehen (§ 140 Versicherungsauf- sichtsgesetz, VAG). Hierfür benötigen wir die Zustimmung der AufsichtsbehördeAufsichts- behörde.

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Überschussverteilung. 1.8.4 Die Erträge unserer Kapitalanlagen verwenden wir zunächst zur Finan- zierung Finanzierung der garantierten Versicherungsleistungen. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. An den Kosten- Kosten­ und Risikoüberschüssen beteiligen wir die Verträge der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer in der jeweils aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Höhe. Soweit die Überschüsse nicht unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungen gutgeschrieben werden (Direktgutschrift), führen wir sie der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) zu. Diese Rückstellung dient dazu, Ergebnis- schwankungen Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur für die Über- schussbeteiligung Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur ausnahms- weise ausnahmsweise können wir die Rückstellung im Interesse der Versicherungsnehmer auch zur Abwendung eines drohenden Notstandes sowie zur Verlustabdeckung und zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen (§ 140 Versicherungsauf- sichtsgesetzVersicherungsaufsichtsgesetz, VAG). Hierfür benötigen wir die Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

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Samples: www.meinvorsorgemanagement.de

Überschussverteilung. 1.8.4 Die Erträge unserer Kapitalanlagen verwenden wir zunächst zur Finan- zierung der garantierten Versicherungsleistungen. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. 1.2.3 An den Kosten- und Risikoüberschüssen beteiligen wir die Verträge der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer in der jeweils aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen vor- geschriebenen Höhe. Soweit die Überschüsse nicht unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungen gutgeschrieben werden (Direktgutschrift), führen wir sie der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) zu. Diese Rückstellung dient dazu, Ergebnis- schwankungen Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur für die Über- schussbeteiligung Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer verwendet werden. Nur ausnahms- weise ausnahmsweise können wir die Rückstellung Rück- stellung im Interesse der Versicherungsnehmer auch zur Abwendung eines drohenden Notstandes sowie zur Verlustabdeckung und zur Erhöhung Erhö- hung der Deckungsrückstellung heranziehen (§ 140 139 Versicherungsauf- sichtsgesetz, VAG). Hierfür benötigen wir die Zustimmung der AufsichtsbehördeAufsichts- behörde.

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Überschussverteilung. 1.8.4 1.2.6 Die Erträge unserer Kapitalanlagen verwenden wir zunächst zur Finan- zierung Fi- nanzierung der garantierten Versicherungsleistungen. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der VersicherungsnehmerVersicherungs- nehmer. An den Kosten- und Risikoüberschüssen beteiligen wir die Verträge Ver- träge der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer in der jeweils aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen vorge- schriebenen Höhe. Soweit die Überschüsse nicht unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungen gutgeschrieben werden (Direktgutschrift), führen wir sie der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) zu. Diese Rückstellung dient dazu, Ergebnis- schwankungen Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur für die Über- schussbeteiligung Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer verwendet werden. Nur ausnahms- weise ausnahmsweise können wir die Rückstellung Rück- stellung im Interesse der Versicherungsnehmer auch zur Abwendung eines drohenden Notstandes sowie zur Verlustabdeckung und zur Erhöhung Erhö- hung der Deckungsrückstellung heranziehen (§ 140 Versicherungsauf- sichtsgesetz, VAG). Hierfür benötigen benö- tigen wir die Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

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